Aktuelles Urteil / Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers

In den letzten zweieinhalb Jahren sind etliche Entscheidungen der Landessozialgerichte ergangen, welche auf dem richtungsweisenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 fußen.

Als ein weiteres aktuelles Urteil ist das vom Sozialgericht Düsseldorf zu nennen (weitere Information hierzu in der unten beigefügten pdf-Datei).

In allen Fällen wird die Frage aufgeworfen, ab wann ein Franchise-Nehmer als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist.
Das vom BSG aufgestellte Kriterium zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, knüpft an die soziale Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers an. Danach liegt diese vor, wenn der Franchise-Nehmer keinen oder nur unregelmäßig einen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 400 €) beschäftigt. Demzufolge ist der Franchise-Nehmer selbst rentenversicherungspflichtig.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchise-Nehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchise-Geber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchise-Nehmern des Franchise-Systems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchise-Nehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI befreien zu lassen bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchise-Nehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchise-Vertrag ab, greift die Befreiung nicht.

WEITERE ERGANGENE URTEILE IN DIESER SACHE

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