Steht dem Franchise-Nehmer ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu?

Vor gut zwei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Laut Aussagen von Franchise-Experten hat es sich gezeigt, dass nach diesem Urteil das Thema Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchise-Vertrages in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchise-Verhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchise-Nehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchise-Nehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchise-Nehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchise-Geber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchise-Nehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchise-Geber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchise-Vertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchise-Nehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchise-Nehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

– das Franchise-Vertragsverhältnis wurde beendet
– der Franchise-Geber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchise-Nehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
– und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchise-Geber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchise-Nehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

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