Kann dem Franchise-Nehmer verboten werden, eine eigene Homepage einzurichten?

In den letzten Jahren ist die Entwicklung festzustellen, dass sich Teile des Einzelhandels verstärkt auf den Verkauf ihrer Produkte im Internet konzentrieren. Dabei wird in der Franchise-Wirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchise-Geber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchise-Nehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchise-Geber kann auf den Internetauftritt des Franchise-Nehmers Einfluss nehmen.

Der Franchise-Geber kann das Verbot aussprechen, keine E-Mails gezielt und damit aktiv in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchise-Nehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchise-Nehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann dem Franchise-Nehmer die Pflicht auferlegt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchise-Geber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchise-Geber kann aber modifizierend darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

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