Franchise-Sprechtag in der IHK Berlin mit kostenlosen Einzelberatungen

Terminvereinbarungen für Dienstag, 27. November 2012 bei Anna Berger unter 030 / 31510 434 oder per E-Mail unter anna.berger@berlin.ihk.de.

Ob im Handel, in der Gastronomie, dem Dienstleistungssektor oder im Handwerk, die Franchise-Wirtschaft wächst kontinuierlich und bietet vielfältige Möglichkeiten für Franchise-Nehmer wie Franchise-Geber. Wer mehr über diesen attraktiven Wirtschaftszweig mit seinen Chancen erfahren möchte oder plant, ein System aufzubauen, kann sich bei kostenlosen Einzelberatungen auf dem Franchise-Sprechtag der IHK Berlin informieren. Dieser findet am Dienstag, 27. November statt und wird in Kooperation mit dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) durchgeführt.

Alle Franchise-Interessenten – ganz gleich ob angehende Franchise-Nehmer oder Franchise-Geber – können sich bei einem 45-minütigen Gespräch individuell vom DFV beraten lassen.

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Impressumspflicht bei Franchise-Systemen, ein Urteil könnte klare Verhältnisse schaffen!

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit bei einer Aktionswerbung die Identitäten der teilnehmenden Vertragspartner für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchise-Systeme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchise-Systeme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchise-Nehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchise-Systeme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchise-Systems auch nicht zugemutet werden kann.
Die Angabe aller teilnehmenden Franchise-Nehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchise-Geber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchise-Nehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Der Deutsche Franchise-Verband hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchise-Wirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchise-Nehmern zu finden sind („Medienbruch“).

Dieser Argumentation folgt nun auch in der Urteilsbegründung das Landgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts ist von Bedeutung, dass auf Grund des Art. 7 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, auf deren Umsetzung die Regelung des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG beruht, die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmediums berücksichtigt werden muss. Vom Werbenden kann demnach zwar nicht die Angabe der Identität aller von ihm beworbenen Händler verlangt werden (in dem, dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Genossenschaft abgemahnt), jedoch muss er sicherstellen, dass dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Eine mögliche Lösung ist nach Ansicht des Gerichts der zuvor erwähnte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).
An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchise-Nehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

Jedoch ist dieses Urteil der erste Schritt für eine praktikable Lösung in der Anwendung der neuen Gesetzeslage. Allerdings bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Zukunft in vergleichbaren Fällen entscheiden werden, bis eine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache ergangen ist. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an den Deutschen Franchise-Verband e.V. wenden (schmelzle@franchiseverband.com).

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Vorbereitung zur Altersvorsorgepflicht für Selbständige stockt weiter. Gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich

Im Frühjahr wurde durch ein sogenanntes „Eckpunktepapier“ bekannt, dass Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) eine Altersvorsorgepflicht für selbständige Unternehmer einführen will. Dieses Ziel ist zwar nach wie vor im Fokus der Ministerin, allerdings erscheint die Umsetzung noch vor der Bundestagswahl im September 2013 relativ unwahrscheinlich. Eine Kurzzusammenfassung der aktuellen Lage:

• Nach Erscheinen des Eckpunktepapiers mit Kerninhalten einer gesetzlichen Regelung wurde die Unternehmensberatung McKinsey beauftragt, eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese sollte unter anderem beinhalten, wie und in welchem Umfang Unternehmer heute bereits für ihr Alter vorsorgen und auch Wege zur Umsetzung der Pflicht aufzeigen. Die Studie wurde für September angekündigt, liegt allerdings bis heute nicht vor.

• Seitens des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wurde parallel signalisiert, dass eine Pflicht möglichst breit ausgelegt würde, d.h. inklusive Anerkennung unterschiedlicher privater Altersvorsorgemöglichkeiten. Das war auch eine Hauptforderung des DFV, die wir bereits im Sommer mit anderen Verbänden gemeinsam an die Verantwortlichen richteten.

• In den Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP herrscht ein uneinheitliches Bild. Die Zahl der Gegner dieser Initiative ist groß – auch gibt es eine nicht geringe Anzahl von Abgeordneten, die (über die Pläne des BMAS hinaus) eine generelle Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmer befürworten. Dieses entspricht dabei im Übrigen auch der Position der SPD in dieser Sache. Dazwischen befinden sich diejenigen, die die Pläne der Ministerin unterstützen.

Wie aus Regierungskreisen verlautet, sind Gesetzentwürfe, die nicht bis zur Weihnachtspause vom Bundeskabinett verabschiedet wurden, auch nicht mehr in dieser Legislaturperiode umzusetzen.

Konsequenz: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbständige wird kommen. Nur sehr wahrscheinlich nicht mehr vor der nächsten Bundestagswahl. Abzuwarten bleibt die Regierungskonstellation nach der Wahl. Von ihr wird abhängen, wie die Altersvorsorgepflicht ausgestaltet sein wird. Wir werden weiterhin für eine liberale Auslegung eintreten.

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Wann ist ein Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger anzusehen?

In den letzten zwei Jahren wurde eine Sozialversicherungspflicht einzelner Franchise-Nehmer vermehrt festgestellt. Diese Entwicklung hat Einfluss auf zahlreichen Franchise-Systeme und gewinnt in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Brisanz. Nur was genau ist darunter zu verstehen? Es ist allgemein anerkannt, dass ein Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer auf dem Markt agiert. Hierzu muss der Franchise-Nehmer aber folgende Voraussetzungen erfüllen – er darf nicht wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein. Im Detail bedeutet dies, dass der Franchise-Nehmer

– die Personalhoheit inne hat,
– muss die Preise frei gestalten können,
– führt das Geschäft eigenständig,
– hat das Geschäftslokal eigenständig angemietet und
– eine nennenswerte andere Erwerbstätigkeit ist nicht gänzlich bzw. konkret ausgeschlossen.

Wenn diese oben genannten Eigenschaften vorliegen, kann dennoch eine Rentenversicherungspflicht festgestellt werden (die Gründe hierfür erfahren Sie in dem unten angefügten Blog-Beitrag).
Die entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 beschäftigt die Franchise-Wirtschaft und die Gerichte bis in die Gegenwart. Viele Urteile von Landessozialgerichten berufen sich auf diese Entscheidung und entwickeln die Rechtsprechung weiter. Es ist wichtig diese Entwicklung im Auge zu behalten, da sie die Franchise-Wirtschaft nachhaltig prägen kann. Gerade Franchise-Geber sollten prüfen, ob eigene Franchise-Nehmer davon betroffen sein könnten. Denn auch in der vorvertraglichen Aufklärung muss dieses Thema behandelt werden, damit es während der Vertragslaufzeit oder am Ende für die beteiligten Franchise-Partner zu keiner bösen Überraschung kommt.

Welche Rechtsfolgen hierbei greifen können und wie ein Franchise-Geber im Hinblick auf die vorvertragliche Aufklärung sich verhalten sollte, können Sie in einem im Juli erschienenen Blog-Beitrag nachlesen: Aktuelles Urteil / Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers

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Town & Country Haus: TÜV-geprüfte Sicherheit für Bauherren

Massivhausanbieter kann als einziger Anbieter die Prüfung seiner Bauwerkverträge durch den TÜV SÜD vorweisen

(Behringen, 1. Oktober 2012) Was Verbraucherschützer und Bauherrenschutzverbände seit langem fordern, hat Town & Country Haus in die Tat umgesetzt: Ab sofort bescheinigt der TÜV SÜD die Transparenz und umfassende Sicherheit der Bauwerkverträge des bundesweit führenden Massivhausanbieters.

Town & Country Haus ist der erste Anbieter, der die Bau- und Leistungsbeschreibung seiner Bauwerkverträge einer aufwendigen TÜV-Prüfung unterzogen hat. Der TÜV SÜD bescheinigt in seinem Gutachten, „dass der Vertrag vollständig alle Gewerke, Bauteile und Baustoffe beschreibt und die beschriebenen Bauteile mindestens dem Niveau der anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen. Der TÜV SÜD attestiert Town & Country Haus darüber hinaus, dass die Unterlagen so transparent und verständlich formuliert sind, dass auch private Bauherren ohne tiefere Sachkenntnis leicht einen Vergleich zu anderen Anbietern ziehen können.

„Das Gutachten des TÜV SÜD ist bisher am Markt einzigartig und für Bauherren ein verlässliches Gütesiegel. Ein verständlich formulierter, in seinen Bestandteilen seriöser und standardisierter Bauwerkvertrag bietet Kunden Sicherheit sowie Transparenz“, so Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. „Bei diesem geprüften Standardvertrag kann sich der Bauherr den zusätzlichen Gang zu einem Gutachter sowie die juristische Prüfung sparen.“

Town & Country Haus konzentriert sich seit vielen Jahren auf die Sicherheit und Qualität des Hausangebots. „Mit diesem Gutachten werden wir unserem Anspruch, den Bauherren umfassende Sicherheit vor, während und nach der Bauphase zu gewährleisten, gerecht“, so Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus. Diese Strategie zeigt nachhaltige Wirkung: Im laufenden Geschäftsjahr 2012 verzeichnet das Unternehmen ein Wachstum der verkauften Häuser von mehr als 20 Prozent. Damit könnte das Rekordergebnis aus dem Vorjahr noch übertroffen werden.

Über Town & Country Haus:

Das im Jahr 1997 in Behringen (Thüringen) gegründete Unternehmen Town & Country Haus ist in Deutschland der Marktführer im lizenzierten Hausbau mit ca. 300 Franchise-Partnern. Über 30 Typenhäuser bilden die Grundlage des Geschäftskonzeptes, die durch ihre Systembauweise preisgünstiges Bauen bei gleichzeitig hoher Qualität ermöglichen.

Für neue Standards in der Baubranche sorgte Town & Country Haus mit der Einführung von drei im Kaufpreis eines Hauses enthaltenen HausBau-Schutzbriefen, durch die den Bauherren vor, während und nach dem Bau optimale Sicherheit geboten wird. Mit der Entwicklung von Energiespar- und Solarhäusern trägt das Unternehmen der Kostenexplosion auf den Energiemärkten Rechnung.

Für seine Leistungen wurde Town & Country Haus mehrfach ausgezeichnet: Neben dem Franchise-Geber-Preis (2003) zählen der EKS-Strategiepreis (2004), der dritte Platz beim „Sales Award“ des Handelsblatts (2005) sowie der Deutsche Franchise-Nehmer-Preis 2006 zu den wichtigsten Auszeichnungen. 2007 wurde Town & Country der Titel „Wissensmanager des Jahres 2006“ verliehen. Unternehmensgründer Jürgen Dawo wurde mit dem „Strategiepreis 2009“ ausgezeichnet. Die Harvard Clubs of Germany zeichneten Gabriele und Jürgen Dawo mit dem „Deutschen Unternehmer Preis 2010“ in der Kategorie Franchise aus. Im Geschäftsjahr 2011 verkaufte das Unternehmen 2.706 Häuser. Town & Country ist somit bereits seit 2007 das meistgekaufte Markenhaus Deutschlands. Weitere Informationen: www.HausAusstellung.de

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