Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Hat der Franchise-Nehmer einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen?

Die Thematik Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchise-Recht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchise-Geber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchise-Nehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet sondern nur dann, wenn etwa der Franchise-Vertrag selbst eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

Nun hat sich im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, ob dem Franchise-Nehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchise-Geber zusteht.

Laut der Begründung des Gerichts schuldet der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchise-Nehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchise-Nehmers gegen den Franchise-Geber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchise-Geber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchise-Nehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht Gebrauch macht.

FAZIT

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchise-Nehmer im Franchise-Vertrag geregelt ist.

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