Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Der Franchise-Nehmer und seine Einbindung in das Franchise-System!

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Fragestellung im Franchise-Recht deutsche Gerichte beschäftigt: Sind bindende und den Franchise-Nehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchise-Vertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchise-Vertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass
– eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
– eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchise-Geber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchise-Vertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die auch vertraglich abgebildet werden muss. Erst dadurch kann eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung eines Know-how-Transfers erreicht werden. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke sowie das gemeinsame Commitment, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten. Dadurch kann auf Franchise-Nehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt werden. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchise-Nehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchise-Partnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.

Kommentare

1 Kommentar

  1. Ein Franchising-System bietet mir in vielen Fällen die Gewißheit und Beruhigung, das hat bei Anderen auch funktioniert, also sollte ich auch dazu in der Lage sein, das durchzuziehen. Man darf nicht vergessen, dass nicht jede Geschäftsidee auch zum Erfolg führt. Dieser Punkt ist sicher einer der Hauptbeweggründe für die vermehrte Verbreitung der Franchise-Idee.

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