Lehrgang Projektmanager Social Media Marketing (IHK)

Nur noch wenige freie Plätze!

… Online-Kommunikation optimieren. Unternehmens-Image stärken. Neue Wege zum Kunden gehen. So positionieren Sie sich erfolgreich im Web 2.0!

Das Internet ist heute die Plattform zur schnellen Informationsbeschaffung und zum Wissensaustausch. In sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, XING, Google+ und Co., in Internetforen und Weblogs kommunizieren Interessenten und Kunden über Produkte und Dienstleistungen; sie teilen Ihre Erfahrungen, veröffentlichen Ihre Meinung und stellen Fragen.

Die Nutzerzahlen bestätigen, dass das Web 2.0 auch in Deutschland in einer breiten Gesellschaft angekommen ist. Alleine 40 Millionen Deutsche sind in sozialen Netzwerken aktiv. Achtzig Prozent der 30- bis 49-jährigen Internet-Konsumenten nutzen regelmäßig die Dienste jener sogenannten „Social Networks“. Bei den unter 30-Jährigen sind es sogar 96 Prozent.

Gute Gründe, im Bereich „Social Media“ zukünftig mehr zu investieren und soziale Netzwerke als ernst zu nehmende Instrumente der Interessentengewinnung und Kundenbindung zu nutzen. Ein professioneller Umgang mit den einzelnen Instrumenten sowie eine durchdachte Social Media-Strategie können wesentlich zu einer erfolgreichen Online-Kommunikation Ihres Unternehmens beitragen.

Erfahren Sie in diesem Lehrgang, wie Sie die Instrumente des Web 2.0 für Ihr Unternehmen strategisch richtig einsetzen und sich damit klar gegenüber Ihren Wettbewerbern abgrenzen. Anhand praxisorientierter Beispiele lernen Sie, wo und wie Sie in sozialen Netzwerken mit Ihren Interessenten und Kunden in direkten Kontakt treten, wie Sie im Web 2.0 Ihre Produkte und Dienstleistungen zielgruppengerecht vermarkten und wie Sie mithilfe sozialer Netzwerke Ihre Kunden zu langfristigen Marken-Fans machen.

Weitere Inhalte:
■ Checkliste zur Optimierung Ihrer Online-Marketing Maßnahmen
■ Die richtigen Inhalte finden und kommunizieren.
■ Konzeption einer Social Media Strategie und Kampagne
■ Benutzerfreundlichkeit als Grundlage von Social Media und erfolgreicher Kommunikation mit Zielgruppen im Web 2.0
■ Auswertung und Analyse von Erfolgskontrollen
■ Rechtliches im Social Web und Corporate Social Media

Überlassen Sie es nicht dem Zufall, wie Ihr Unternehmen im Netz aufgestellt ist und melden Sie sich gleich an!

http://www.ek-akademie.de/Projektmanager-Social-Med.projektmanager-social-media.0.html

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DFV-Round-tables: Konstruktive Gespräche unter Praktikern

Rund 50 DFV-Mitglieder nutzten den Verbandsservice, um Erfahrungen und Know-how auszutauschen und Inspirationen zu sammeln. Ein zentrales Thema: Franchisenehmer-Gewinnung.

Erfahrungsaustausch von Nord bis Süd: Der DFV lud gemeinsam mit den gastgebenden Systemen Engel & Völkers Residential GmbH am 25. Februar in Hamburg und der ACCOR Hospitality Germany GmbH am 26. Februar in München zu den etablierten DFV-Round-tables, um sich auszutauschen, neue Impulse zu erhalten und Know-how zu transferieren. Rund 50 Vertreter aus den Franchisezentralen nutzten das exklusive Angebot für Franchisegeber innerhalb des DFV und erhielten wertvolle Erkenntnisse. Der Verband brachte die Themen regionale Informationsveranstaltungen zur Franchisenehmer-Gewinnung, Green Franchising inklusive der DFV-Umweltinitiative „Zukunft Stadt & Natur“ sowie Finanzierungen von Franchisevorhaben in die Gesprächsrunden ein. Gerade der Aspekt der Franchisenehmer-Gewinnung wurde intensiv von den Teilnehmern erörtert. Ein Fazit: Für fast alle Mitgliedsunternehmen ist dieser Punkt die größte Herausforderung der nächsten Monate. Ein weiterer Fokus lag auf individuellen Themenvorschlägen einzelner Teilnehmer. Hierzu zählte unter anderen Auslandsexpansion, Expansion mit bestehenden Franchisenehmern sowie die vorzeitige Beendigung von Franchiseverträgen.

Die DFV-Round-tables werden einmal im Jahr durchgeführt. Dabei empfinden die Teilnehmer die persönliche Atmosphäre und die Gespräche auf Augenhöhe als besonders gewinnbringend. Mit den Round-tables hat der DFV einen Service für seine Mitglieder geschaffen, der als ein wesentlicher Mehrwert der Verbandsmitgliedschaft angesehen wird.

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Traumberuf Weddingplaner


Der nächste Kurs „Eventmanager Hochzeit (IHK) startet im April

Zwei Mal jährlich findet in Thüringen die Ausbildung zum Eventmanager-Hochzeit mit abschließender Prüfung und IHK-Zertifikat statt.

Die nächste Qualifizierungsmaßnahme beginnt am 06.04.2013. Wer sich eine Selbstständigkeit als Hochzeitplaner wünscht, für den ist der Kurs „Eventmanager-Hochzeit“ (IHK) der perfekte Ausgangspunkt. In 4 sinnvollen Wochenendmodulen und einem professionellen Onlinemodul ermöglicht die Maßnahme berufsbegleitend eine Existenzgründung als Weddingplaner / Weddingplanerin.
In 2012 nutzten Teilnehmer aus Bayern, Thüringen, Berlin und auch Niedersachsen diese Form der Weiterbildung.

Bis zum heutigen Tag gibt es bereits 13 Anmeldungen für den diesjährigen Frühjahrskurs. Auch zur Ausbildung im Frühjahr liegen bereits Anmeldungen aus dem gesamten Bundesgebiet vor. So zum Beispiel aus Sachsen, Brandenburg und NRW. Derzeit gibt es noch einige wenige Restplätze um sich bald erfolgreich als Hochzeitsplaner selbstständig machen zu können.
Informationen und Wege zur Anmeldung gibt es unter www.agentur-traumhochzeit.de/eventmanager-hochzeit-ihk.html

Bildungsträger ist die Europäische Kommunikationsakademie e. V. (EKA). Die EKA bietet seit Jahren erfolgreich Qualifizierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten mit IHK-Zertifikat an. Für die Umsetzung des Lehrgangs „Eventmanager-Hochzeit“ wurde die Inhaberin der größten Agentur für Hochzeitsplanung Deutschlands Daniela Jost von der Agentur Traumhochzeit als Referentin gewonnen.
Die Agentur für Traumhochzeit bietet Hochzeitsplanung, egal ob freie Trauung, Hochzeit auf Mallorca oder zum Beispiel Heiraten im Ausland, an über 20 Standorten in Deutschland, wie Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München aber auch Bocholt und Erfurt an. Mittlerweile gibt es Franchisepartner auch in Österreich.

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Preisbindung: ein Dauerthema im Franchiserecht

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen gem. Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV wenden: schmelzle@franchiseverband.com.

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Eine frische Vorstellung – Selbstständig mit Joey’s Pizza

An alle Blogger hier auf dem Franchise-Blog!
Ein frisches „Hallo“ an alle Blogger hier auf dem Franchise-Blog, die sich umfassend mit Systemgastronomie und Franchising beschäftigen und selbst mit dem Gedanken spielen, sich als Franchise-Partner mit Hilfe einer erfolgreichen Marke selbstständig zu machen.
Mein Name ist Stefan Stolle, ich bin 48 Jahre jung und mein Job bei Joey’s Pizza ist es, neue hoch qualifizierte Interessenten für unser mehrfach ausgezeichnetes Franchise-Konzept zu interessieren.

Wussten Sie?
Im letzten Jahr wagten mehr als 25 Menschen den Schritt in die Selbstständigkeit – unter dem Joey’s Pizza Branding. Viele haben bereits ihren ersten Store eröffnet oder werden dies in den nächsten Wochen tun. Doch nicht nur „neue“ Partner konnten wir im System in der Zeit begrüßen, auch bereits bestehende Partnerschaften sind in Bezug auf die Store-Anzahl gewachsen. Es gibt bei uns Franchise-Nehmer, die bereits ihren zweiten, dritten, vierten und mehr Joey’s Betriebe an den Start gebracht haben. Wo wir gerade beim Thema sind – mit unseren mittlerweile 25 Jahren sind wir ein etabliertes System im Franchise-Markt. Mittelfristig streben wir 400 Stores an, die wir in Deutschland realisieren möchten.

Jetzt aber mal etwas ganz anderes:
Sind Sie eigentlich auf Facebook unterwegs? Wir schon – und lassen dort gerade unsere Community ihre eignen Joey’s Fanpizzen kreieren. Anlässlich unseres 25jährigen Jubiläums haben wir die allererste Crowdsourcing-Aktion in der Unternehmenshistorie gestartet. Die Facebook-Fans können kreative Rezepte zusammenstellen. Den Gewinnern winkt eine attraktive Pizza-Prämie pro verkaufter Fanpizza. Schaut doch einfach mal auf unserer Fanpage vorbei und informieren Sie sich umfassend. Apropos, meine Lieblingspizza ist übrigens unsere Conchita mit BBQ-Sauce, Rinderhack, Bacon, roten Zwiebeln und Mozzarella.


Über Joey’s Pizza

Falls Ich Sie mit meinem kurzen Einblick auf unser System neugierig gemacht habe, auf unserer Homepage können Sie sich umfassend informieren oder treffen Sie mich gerne persönlich zu einem spannenden Gespräch bei unseren Infoveranstaltungen.

Darüber hinaus freue ich mich natürlich auch sehr über Anregungen und Fragen als Kommentar unter meinem Blog.

Stefan Stolle
Wir lesen uns!
Ihr Stefan Stolle

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Doppelt gut: DFI-Doppelseminar für künftige und junge Franchisegeber

Neues Format klärt Franchise-Eignung von Unternehmenskonzepten und bietet bestehenden Franchisegebern Aufbauworkshop mit Engpassanalyse.

„Ist Franchising die richtige Wachstumsstrategie?“ Während die einen Unternehmen auf diese Frage noch keine finale Antwort gefunden haben, sind andere Unternehmer bereits einen Schritt weiter und Franchisegeber. Das Deutsche Franchise-Institut (DFI) bietet beiden Zielgruppen mit dem Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ wichtige Antworten:

– Am Montag, 18. März 2013 erhalten interessierte Unternehmen ein Strategieseminar zur Grundsatzfrage „Franchise – Ja oder Nein.“

– Am zweiten Tag, Dienstag, 19. März 2013, findet ein Aufbauworkshop für bestehende junge und kleine Franchisegeber statt. Im Mittelpunkt stehen maßgebliche Aspekte wie Strategiebildung, Partnergewinnung und -bildung, Motivation, Finanzierung sowie individuelle Engpassanalysen für die Systeme.

Das Schwerpunktthema des zweiten Tages richtet sich selbstverständlich auch an die Unternehmen, die sich noch nicht final für Franchising als Wachstumsstrategie entschieden haben. Denn sie erhalten Einblicke, worauf bei einem Systemaufbau zu achten ist und können sich mit bestehenden Franchisegebern austauschen.
Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFI erklärt: „Mit diesen zwei Seminaren geben wir einerseits am Franchising interessierte Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage, ob der Franchiseweg beschritten werden sollte. Andererseits beobachten wir besondere Herausforderungen bei kleinen und jungen Franchisenetzwerken. Diese profitieren dann am zweiten Tag von dem etablierten Aufbauworkshop mit Engpassanalysen. Es überzeugen DFI-Referenten, die von den Teilnehmern stets mit Bestnoten bewertet werden.“

Das DFI-Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ findet in Berlin statt und kostet für beide Tage 580,00 € (zzgl. MwSt.) für Nichtmitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. bzw. 460,00 € (zzgl. MwSt.) für DFV-Mitglieder. Die Themenschwerpunkte können auch einzeln besucht werden. Dann liegen die Kosten pro Tag bei 300,00 € (zzgl. MwSt.) für Nicht-Mitglieder bzw. 240,00 € für DFV-Mitglieder.

Der Flyer mit Detailinformationen ist abrufbar unter www.franchise-institut.de/franchise-veranstaltungen.html. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Denise Gendola vom Deutschen Franchise-Institut zur Verfügung (Tel. 030/ 278902-20 oder info@franchise-institut.de).

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Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

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