Welche Voraussetzungen müssen bei einem vertraglich zugesicherten Widerrufsrecht erfüllt sein?

Oft werden Franchisenehmer bei Abschluss eines Franchisevertrages unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann der Franchisenehmer innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist den Franchisevertrag widerrufen. Wird dieser jedoch nicht oder nur unzureichend belehrt, so gilt ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Franchisegeber verpflichtet ist, den angehenden Franchisenehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren?

• Der Franchisenehmer unterliegt einer Bezugsbindung, d.h. wenn er zum wiederkehrenden Bezug von Waren verpflichtet ist. Auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung würde hier greifen (Bezug von Dritten bspw. bei Werbematerial)
• Der Franchisenehmer ist Existenzgründer, dessen Investitionssumme 75.000 EURO nicht übersteigt

Einem aktuellen Urteil liegen nun zwei entscheidende Fragen zu Grunde:

1. Steht dem Franchisenehmer ein vertragliches Widerrufsrecht zu obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen keines besteht?
2. Greift bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht derselbe Anforderungskatalog, wie bei einer ordnungsgemäß gesetzlich durchgeführten Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht stellt hierbei fest, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, losgelöst von der Tatsache, dass dem Franchisenehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar keines zugestanden hätte.

Weiterhin muss der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht, sprich über seine Rechte und Pflichten, belehrt worden sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht auch immer der strenge gesetzliche Anforderungskatalog gelten muss.

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Fallstricke einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit einhergehen. Der Franchisegeber sollte daher bei Abschluss eines Franchisevertrages immer prüfen:

1. Besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht?
2. Und wenn ja, wurde die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, sprich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt?

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