Wie belehrt der Franchisegeber richtig: Gesetzliche Voraussetzungen bei der Belehrung über das Widerrufsrecht!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchiseverträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchisegeber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchisenehmers führen.

Warum muss ein Franchisenehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchisenehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchisenehmers auf der Grundlage des Franchisevertrages, wie die Einstiegsgebühr.
Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchisenehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt
2. Folgende Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG
Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.
Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchisegeber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchiseverträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

Kommentare