Ist eine Widerrufsbelehrung wirksam oder unwirksam bei Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm?

Das OLG Brandenburg musste in seinem aktuellen Urteil darüber entscheiden, ob der Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Rechtsverletzung begründet oder nicht.

Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Waren über das Internet und hatte in seiner Widerrufsbelehrung auf eine nicht mehr aktuelle Norm verwiesen. Dies veranlasste einen Mitbewerber jenen daraufhin abzumahnen.

Begründung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist es entscheidend, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, sich über seine Rechte zu informieren. Dies ist bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt weiterhin inhaltlich gewährleistet, denn die Widerrufsbelehrung enthalte die richtige Nennung aus Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

Von einer Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn der Verbraucher – auf Grund des gänzlichen Fehlens einer Vorschrift – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich über seine Rechte zu erkundigen. Daher ist der beschriebene Streitfall nur als Formalie einzustufen.

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