Beschränkungen beim Internetvertrieb können für den Franchisegeber teuer werden!

Wie schon in bereits einigen Urteilen festgestellt, kann eine Beschränkung beim Internetvertrieb gegen Kartellrecht verstoßen. Solch eine Beschränkung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wie in der folgenden Entscheidung auch geschehen.

Sachverhalt

Ein Hersteller von Sanitärartikeln hatte Großhändlern spezielle Rabatte gewährt, wenn sich diese verpflichten, die entsprechenden Produkte nicht an Onlinehändler zu liefern. Onlinehändler profitierten dementsprechend nicht von diesen Vorteilen. Daraufhin klagte ein Onlinehändler wegen gezielter Behinderung seines Onlinehandels auf Schadensersatz i.H.v. 2 Mio Euro.

Begründung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass der durch die Fachhandelsvereinbarung verursachte Umsatzverlust zu ersetzen sei. Die Regelung habe den Absatz über das Internet gezielt behindert, was einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht bedeute. Der Onlinehändler erhielt jedoch nur ca. 1 Mio. EUR Schadensersatz zugesprochen, da er einen höheren Betrag nicht nachweisen konnte. Neben der Verantwortlichkeit der Firma bejahten die Richter auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers des Herstellers, da er die Fachhandelsvereinbarung in seiner Tätigkeit aktiv unterstützt habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit

Was bedeutet dies für die Franchisewirtschaft:

Eine Analogie auf Regelungsinhalte von Franchiseverträgen herzustellen ist naheliegend und bestätigt vielmehr die aktuelle Rechtslage. Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Das gleiche gilt auch für mittelbar ausgesprochene Verbote, die einer Beschränkung gleich kommen. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben. Es ist daher von Seiten des Franchisegebers wichtig und ratsam bei modifizierenden bzw. gestalterischen Eingriffen in den Internetauftritt des Franchisenehmers genau zu prüfen, ob dies rechtlich möglich ist und nicht ein etwaiger kartellrechtlicher Verstoß vorliegen könnte. Ein Verstoß könnte sonst empfindliche finanzielle Folgen mit sich bringen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 – Az.: VI U Kart 11/13

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