Ein Dauerthema im Franchising: Vertrieb von Waren über das Internet

In einem aktuellen Urteil stellt das Landgericht Kiel fest: Verbietet der Hersteller von Digitalkameras seinen Geschäftspartnern den Vertrieb über das Internet, so kann darin ein Kartellrechtsverstoß liegen. Diese Entscheidung bestätigt einmal vielmehr auch die aktuelle Rechtslage im Franchisrecht.

Ein Hersteller von Digitalkameras bot seine Produkte offline Großkunden und dem Großhandel an. Händlern wurde das Recht eingeräumt durch Unterzeichnung spezieller Partnerverträge auch mit dem Herstellernamen zu werben. Hierbei waren folgende Klauseln in den Partnerverträgen enthalten: „Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z.B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z.B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung hatte das Gericht nun zu entscheiden.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt hier ein Kartellrechtsverstoß vor. Es handle sich um eine Verletzung des § 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV, da beabsichtigt sei, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Weiterhin bestünde auch kein legitimer Grund für eine solche Einschränkung. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Vertriebsstrukturen aus Qualitätsgründen beschränkt werden dürften. Dieser Grundsatz komme im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Greifen. Denn offline vertreibe die Beklagte ihre Produkte ohne nähere Beschränkung, so dass nicht davon auszugehen sei, dass bei den Abnehmern eine bestimmte Qualitätsanforderung eingehalten werden müsste. Nichts anderes könne daher auch für den Online-Betrieb gelten.

Fazit

Wie bei diesem Urteil musste sich vor wenigen Monaten das Kammergicht Berlin mit der Frage des Internetvertriebes auseinandersetzten. In jener Entscheidung wurde dem Hersteller von Schulranzen untersagt den Einzelhändlern ein Verbot aufzuerlegen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben. Eine Analogie auf Regelungsinhalte von Franchiseverträgen herzustellen ist naheliegend und bestätigt vielmehr die aktuelle Rechtslage.

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Landgericht Kiel, Urteil vom 08.11.2013 – Az.: 14 O 44/13

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Der Koalitionsvertrag steht – was bedeutet dies für die Franchisewirtschaft?

Den Ankündigungen müssen Taten folgen!

Schon frühzeitig hat sich der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) im Rahmen der aktuellen Koalitionsverhandlung positioniert und sich aktiv bei den verhandelnden Parteien in die Debatte eingebracht. Im Kern ging und geht es dabei, eine Besserung der Gründerkultur in Deutschland zu fordern. Hintergrund: mehr als die Hälfte der DFV-Mitglieder expandieren mit Unternehmensgründern.

Nun gilt es einen vorsichtigen Ausblick zu wagen, denn eines lehrt die Erfahrung im politischen Berlin: eine Bilanz lässt sich erst nach erfolgten Taten ziehen – sehr häufig allerdings bleibt es bei den Ankündigungen.

Eines ist aber schon vorab festzuhalten – dem „Gründergeist“ in Deutschland wird eine besondere Stellung in diesem Koalitionsvertrag zugesprochen. Auch die KMU werden als Rückgrat der deutschen Wirtschaft hervorgehoben und sollen durch gezielte politische Maßnahmen weiter unterstützt und gefördert werden.

Was bedeutet dies nun im Einzelnen?

• Der Gründungsgeist in Deutschland soll geweckt und eine Kultur der zweiten Chance etabliert werden.
• Alle Förderinstrumente sollen dazu entbürokratisiert und dahingehend überprüft werden, dass sie die gesamte Innovationskette inklusive der Verwertungsmöglichkeiten berücksichtigen.
• Durch eine Vereinfachung der Prozesse (One-Stop-Agency) soll eine schnellere Unternehmensgründung möglich sein.
• Um Gründungen aus der Beschäftigung auch für Arbeitnehmer zu ermöglichen, die weder auf ihr Einkommen verzichten noch das Risiko eines Jobverlusts auf sich nehmen können, werden analog dem Modell der Familienpflegezeit die Möglichkeit einer “Gründungszeit” eingeführt.
• Bewährte Instrumente der Gründerinstrumente in Zusammenarbeit mit der KfW sollen weiter entwickelt werden. Es wird zu einem neuen rückzahlbaren Gründungsdarlehen mit der KfW kommen. Die Gewährung der Instrumente kann dabei an die Nutzung von Crowdfunding („Schwarmfinanzierung“) geknüpft werden. Das Darlehen soll dabei auch den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Gründungsphase abdecken.
• Insgesamt sollen die Rahmenbedingungen der Gründerkultur und des Unternehmerklimas durch einen umfangreichen Abbau von Bürokratie gestärkt werden.
• Wichtig ist festzuhalten, dass für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit der Existenzgründerzuschuss fortgeführt, ja sogar ausgebaut werden soll.
• Darüber hinaus soll ein sogenanntes innovatives Netzwerk für Start-Ups durch die Wirtschaft bereitgestellt und dieses durch Bundesmittel gefördert werden.
• Die steuerliche Forschungsförderung für KMU und innovativer Geschäftsideen soll weiter ausgebaut werden.

Fazit

Der durch den schwarz-roten Koalitionsvertrag eingeschlagene Weg weist in die richtige Richtung („mehr Gründerfreundlichkeit“). Damit hebt sich dieser Vertrag deutlich von seinem Vorgänger des schwarz-gelben Bündnisses ab. Der DFV erkennt viele aufgeworfene Forderungen aus seinem Positionspapier auch im Koalitionsvertrag wieder.

In unserer Kernforderung jedoch, den Gründungzuschuss als Pflichtleistung wieder einzuführen, bleiben die Koalitionäre (zu) vage. Interpretationsspielräume werden damit geöffnet.

Die Gefahr des Konsenses ist das Unkonkrete. Das Risiko sich in Allgemeinplätzen zu verlieren besteht. Vor allem wenn bedacht wird, dass ein Großteil der Ankündigungen, die die KMU-Politik betreffen, unter Finanzierungsvorbehalt gestellt sind. Daher muss als Hauptkritik eine mögliche steuerliche Mehrbelastung angeführt werden. Sollte es bei der Umsetzung des Maßnahmenkataloges, wie bspw. bei Arbeitsmarkt, Rente, Energiewende, bleiben so sind Steuererhöhungen unumgänglich und könnten dem Wirtschaftsklima nachhaltig schaden und das Wachstum ausbremsen. Jedoch muss bei diesem Vertrag positiv festgehalten und Rechnung getragen werden, dass die Koalitionsparteien die durchaus konkrete Schritte und Ziele für mehr Gründungen festlegen. Wie diese dann im Detail aussehen werden, bleibt abzuwarten. Der DFV wird die Entwicklung aktiv begleiten und sich bei entscheidender Stelle für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft einbringen.

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Neuer Ausschuss Qualität und Ethik bringt Franchise-Compliance-Deutschland 2014 auf den Weg!

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen.

Um den Focus auf dieses gewichtige Thema zu erhöhen und weiterzuentwickeln, tagte am 21.11.2013 zum ersten Mal der Qualität und Ethik Ausschuss des DFV. Gastgeber war Carsten Gerlach, Inhaber der Joey’s Pizza Service GmbH, DFV-Vorstandsmitglied sowie Vorsitzender des neuen Ausschusses. Er empfing die Ausschussmitglieder Dr. Martin Ahlert (Internationales Centrum für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Mag. Waltraud Martius (SYNCON International), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Gabriele Reich (Home Instead GmbH & Co. KG), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie DFV-Vorstandsmitglied Matthias Lehner (Bodystreet), Torben L. Brodersen (DFV) und Jan Schmelzle (DFV) in der Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes in Berlin.

Zur konstituierenden Sitzung mussten Grundsatzfragen aufgeworfen sowie Ziele, Missionen und Visionen des neuen Ausschusses festgelegt werden. Eine entscheidende Erkenntnis bestand darin, dass der DFV mit seinen Richtlinien und Maßstäben an seine Mitglieder hohe Qualitätsstandards definiert und als ein entscheidender Faktor für ethisches Handeln im Franchising in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier Know-how zu bündeln, die Erreichbarkeit innerhalb der Franchisewirtschaft effizienter sowie die einzelnen Bestimmungen durchsetzungsfähiger zu gestalten. Dies soll unter anderem durch die Entwicklung einer Franchise-Compliance-Deutschland geschehen, welche als übergeordnete Richtschnur bereits vorhandene Standards und Regeln zusammenfasst, ergänzt bzw. weiterentwickelt.

Weiterhin gilt es in diesem Zusammenhang auch Franchisesysteme zu erreichen, welche nicht Mitglied im DFV sind. Hierbei wird ein Schwerpunkt bei der Vermittlung von Wirtschaftsethik und Compliance gegenüber der gesamten Franchisewirtschaft liegen.

Im Konkreten soll eine Mustercheckliste zur Vorvertraglichen Aufklärung für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer erarbeitet werden. Im Weiteren werden Verhaltensregeln für Vermittler und Berater ausgearbeitet.

Für die Zukunft ist entscheidend, dass unternehmerischem ethischem Handeln eine größere Bedeutung zukommt und Compliance in der Durchsetzungsfähigkeit an Stärke gewinnt. Der Ausschuss Qualität und Ethik wird in seiner Arbeit versuchen hierfür einen gewichtigen Beitrag zu leisten.

Die nächste Ausschusssitzung findet am Montag, den 10.02.2014 in der Firmenzentrale der Joey’s Pizza Service GmbH in Hamburg statt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle: schmelzle@franchiseverband.com

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Starkes Zeichen aus der Franchise-Szene: High-level Event beeindruckt Hunderte Besucher

Zu der einzigartigen Fachveranstaltung „1. Franchise Matching Day“ in Mainz kamen am 16.11.2013 etwas mehr als 300 interessierte Besucher. Der Deutsche Franchise-Verband e.V. und die Wiener Marketingagentur Cox Orange sind als Veranstalter mit dem Ergebnis sehr zufrieden.

Beim „1. Franchise Matching Day“ bot sich den Besuchern ein breites Spektrum an Franchisesystemen und Experten. Insgesamt waren 27 Franchisesysteme vertreten, darunter namhafte wie Bodystreet, Domino’s Pizza, Engel & Völkers, Joey’s Pizza, Kamps, McDonald’s und Town & Country Haus. Die Geschäftsführer bzw. Franchise-Beauftragten der Systeme standen persönlich bei dem neuen Eventformat „Living Pages“ zur Verfügung und begeisterten mit ihrer Persönlichkeit und ihrem Charisma.

In Einzelgesprächen und Kleingruppen ließen sich individuelle Fragen mit Fachleuten des Franchisings im „World Café“ klären. „Die an uns gestellten Fragen zeigten, dass die Besucher sehr gut vorbereitet waren und so sehr gezielt ihre Fragen stellten: ein echtes Fachpublikum!“, so Herr Dirk Janecke, Abteilungsleiter Starthilfe und Unternehmensförderung/Innovation der IHK Rheinhessen, Netzwerkpartner des „1. Franchise Matching Days“. Es konnten 17 Experten befragt werden, welche ganztags für vertiefende Gespräche zur Verfügung standen.

Bereits im Vorfeld vereinbarten die Besucher online Termine mit den Franchisesystemen und ersparten sich die Wartezeit vor Ort und sicherte sich einen der begehrten Gesprächstermine. Dies nutzten vor allem jene Gäste, die eine weitere Anreise wie zum Beispiel aus Zürich, Berlin oder Hamburg auf sich genommen hatten. Eine Rückschau mit zahlreichen Fotos finden Sie auf www.franchise-matchingday.de.

Der Abdruck der Fotos ist kostenfrei. Bitte folgenden Hinweis bei Verwendung der Fotos immer anführen: © Cox Orange/Roland Unger. Wenn Sie das Foto in Druckqualität oder weitere Informationen benötigen wenden Sie sich bitte an Frau Isabel von Vegesack unter von.vegesack@franchiseverband.com oder unter 030-278902-12.

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Wie belehrt der Franchisegeber richtig: Gesetzliche Voraussetzungen bei der Belehrung über das Widerrufsrecht!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchiseverträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchisegeber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchisenehmers führen.

Warum muss ein Franchisenehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchisenehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchisenehmers auf der Grundlage des Franchisevertrages, wie die Einstiegsgebühr.
Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchisenehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt
2. Folgende Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG
Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.
Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchisegeber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchiseverträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

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Impuls für Gründer: DFV und CDH fordern Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung

Eine nachhaltige Strategie der künftigen Bundesregierung für ein lebendiges Gründungsgeschehen in Deutschland fordern der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV) und die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. im Vorfeld der Gründerwoche Deutschland. Zentrales Anliegen ist die Rücknahme der Mittelkürzung für Gründungen aus der Erwerbslosigkeit und die Wiedereinführung des Rechtsanspruchs auf den Gründungszuschuss. Beide Verbände sind Partner der Aktionswoche des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die ab 18. November bundesweit stattfindet.

Die Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung der Arbeitsagenturen für erwerbslose Existenzgründer fordern der DFV und die CDH anlässlich der vierten Gründerwoche Deutschland, die am kommenden Montag beginnt. Zu Beginn des Jahres 2012 waren die Fördermittel massiv gekürzt und die Vergabe zur Ermessensentscheidung der einzelnen Arbeitsvermittler gemacht worden. Die Folge: Während noch 2011 knapp 134.000 Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit gefördert wurden, waren es 2012 nur noch gut 20.000.

„Die ersatzlose Kürzung der Mittel für den Gründungszuschuss war ein Fehler und es ist höchste Zeit, ihn zu korrigieren. Wir wissen, dass etwa 80 Prozent der geförderten Geschäftsideen erfolgreich sind und dass Existenzgründer neue Arbeitsplätze schaffen. Der Zuschuss ist eine unverzichtbare Starthilfe für Gründungen aus der Erwerbslosigkeit heraus und ein erfolgreiches Arbeitsmarktinstrument“, erklärt DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen.

„Wir brauchen positive Signale und neue Impulse für die Gründerkultur und die vielen Gründungswilligen in Deutschland. Der Zuschuss für arbeitslose Existenzgründer hat sich bewährt. Die Fakten liegen auf dem Tisch. Die restriktive Fördervergabe muss beendet werden“, unterstreicht auch Eckhard Döpfer, Mitglied der CDH-Hauptgeschäftsführung, das Anliegen der Verbände. Ihre Positionen und weitere Vorschläge zur nachhaltigen Verbesserung des Gründungsgeschehens in Deutschland haben die beiden Verbände auch den Vertretern der Arbeitsgruppe „Wirtschaft“ und „Arbeit und Soziales“ im Rahmen der Koalitionsverhandlungen dargelegt.

DFV und CDH engagieren sich bei der Gründerwoche vom 18. bis 24. November 2013. Alle Termine der Gruenderwoche sind hier zu finden.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. vertritt die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft im nationalen und internationalen wirtschaftspolitischen Umfeld. 2012 erwirtschafteten rund 1.000 Franchisegeber gemeinsam mit mehr als 72.700 Franchisenehmern und circa 546.200 Mitarbeitern etwa 61,2 Milliarden
Euro Umsatz.

Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der b2b-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Dazu gehören insbesondere die Handelsvertretungen als Marktpartner von Industrie und Handel. Sie vermitteln Produkte zwischen Industriebetrieben, zwischen Industrie und Handel oder zwischen Groß- und Einzelhandel. Die rund 48.000 Unternehmen vermitteln jährlich Waren im Wert von ca. 175 Milliarden Euro einschließlich eines Eigenumsatzes von ca. fünf Milliarden Euro pro Jahr.

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Bildungsprämie für DFI-Seminare

Ab sofort kann für Seminare des Deutschen Franchise-Instituts (DFI) eine Bildungsprämie beantragt werden. Als Bildungswerkstatt und Weiterbildungseinrichtung erfüllt das DFI die Qualitätskriterien des Bundesministerium für Bildung und Forschung, so dass Seminar-Teilnehmer künftig bis zu einem Betrag von maximal 500 € förderungsberechtigt sind.

Die Bildungsgutscheine werden an Angestellte und Selbständige, die mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und ein jährlich zu versteuerndes Einkommen bis maximal 20.000 € haben, vergeben. Ehegatten mit einem jährlichen Einkommen bis zu 40.000 € haben ebenfalls Anspruch auf die Bildungsprämie.

Um diese zu beantragen, suchen Sie persönlich eine der bundesweiten Beratungsstellen auf. Diese prüft Ihre Voraussetzungen und stellt Ihnen den Bildungsgutschein für die von Ihnen gewünschte Weiterbildung aus.
Bei der Buchung des DFI-Seminars reichen Sie Ihren Prämiengutschein ein und zahlen die Seminar-Gebühren abzüglich des Gutscheinwertes.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der dazugehörigen Website der Bildungsprämie, auf der DFI-Homepage, bei Herrn Jan Schmelzle unter 030-278902-16 sowie unter info@franchise-institut.de.

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Mit System zum Erfolg: Neuer Praxisleitfaden für Franchisegeber

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) veröffentlicht einen neuen Praxisleitfaden zum Aufbau von Franchisesystemen. Dieser richtet sich an Unternehmer, die ein Franchisesystem gründen oder mittels Franchising expandieren wollen. Der Leitfaden steht ab sofort auf der Website des Verbandes zum Download zur Verfügung.

Das Dokument bündelt die Erfahrung und Expertise des Verbandes beim Auf- und Ausbau von Franchisesystemen und umfasst u.a. folgende Fragestellungen:
Welches Vorgehen ist bei der Planung und Umsetzung sinnvoll und welche grundsätzlichen Fragen müssen im Vorfeld geklärt werden? Was ist bei der Finanzierung und beim Kapitalbedarf zu bedenken? Wie verläuft die Akquisition geeigneter Franchisenehmer erfolgreich und was ist bei der Auswahl der Partner wichtig? Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten?

„Jedes Franchisesystem ist ein komplexes und individuelles Geschäftsmodell. Insofern gibt es natürlich keine Blaupause für den Aufbau erfolgreicher Systeme, aber es gibt wichtige grundlegende Anforderungen und Voraussetzungen, die jeder angehende Franchisegeber bedenken muss. Deshalb ist unser Praxisleitfaden eine hilfreiche Grundlage für alle, die eine Franchise-Idee umsetzen wollen oder auch schon mit den konkreten Planungen befasst sind“, erläutert Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV.

Weitere Fragen beantwortet die DFV-Geschäftsstelle in Berlin unter info@franchiseverband.com oder unter 030-278 902-0.

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Ist eine Widerrufsbelehrung wirksam oder unwirksam bei Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm?

Das OLG Brandenburg musste in seinem aktuellen Urteil darüber entscheiden, ob der Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Rechtsverletzung begründet oder nicht.

Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Waren über das Internet und hatte in seiner Widerrufsbelehrung auf eine nicht mehr aktuelle Norm verwiesen. Dies veranlasste einen Mitbewerber jenen daraufhin abzumahnen.

Begründung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist es entscheidend, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, sich über seine Rechte zu informieren. Dies ist bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt weiterhin inhaltlich gewährleistet, denn die Widerrufsbelehrung enthalte die richtige Nennung aus Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

Von einer Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn der Verbraucher – auf Grund des gänzlichen Fehlens einer Vorschrift – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich über seine Rechte zu erkundigen. Daher ist der beschriebene Streitfall nur als Formalie einzustufen.

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1. Franchise Matching Day in Mainz: Neues Veranstaltungsformat für Franchisegründer hat Premiere

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) veranstaltet am Samstag, den 16. November 2013 den 1. Franchise Matching Day in Mainz. Dabei können die Teilnehmer erfolgreiche Franchise-Unternehmen in persönlichen Gesprächen kennen lernen, sich von Experten beraten lassen und bei individuellen Terminen den passenden Franchisegeber für ihre Selbständigkeit finden.
Im Mittelpunkt des neuen und innovativen Veranstaltungsformats des DFV steht das „Matchen“ von potenziellen Franchisenehmern und etablierten, erfolgreichen Franchisegebern.

Alle, die sich für eine berufliche Selbständigkeit interessieren, können sich beim Franchise Matching Day umfassend zum Thema Franchising informieren und mit Experten ihre Gründungsideen diskutieren. Wie man sich als Franchisenehmer erfolgreich selbständig macht, erläutern u. a. die Unternehmen Engel & Völkers, Joey`s Pizza, Kamps, McDonald’s, Town & Country Haus, Domino’s Pizza und Bodystreet.

Verschiedene Programm-Formate geben den Teilnehmern Gelegenheit, wichtige Kontakte zu knüpfen und womöglich direkt vor Ort das passende Franchisesystem zu finden: Im „Matching Room“ können die Vertreter individuell gewählter Franchisesysteme konkret befragt werden. Bei den „Living Pages“ lernen die Besucher Geschäftsführer erfolgreicher Systeme in Gesprächsrunden persönlich kennen. Und an Thementischen – dem „World Café“ – informieren Experten zu den Themen Systemwahl, Gründung/Recht, Finanzen und Startphase die Franchise-Interessierten. Fachvorträge, Messestände u.a. ergänzen das Veranstaltungsangebot.

Diese neue und innovative Veranstaltung wird vom Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), dem Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft, gemeinsam mit der Agentur Cox Orange ausgerichtet. Cox Orange veranstaltet dieses Format bereits seit zwei Jahren erfolgreich in Österreich.

Anmeldungen und Buchungen individueller Gesprächstermine sind über die Website möglich. Für weitere Fragen steht Frau Michaela Fischer in der DFV-Geschäftsstelle unter 030-278 902-10 oder unter fischer@franchiseverband.com zur Verfügung.

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