Welche Voraussetzungen müssen bei einem vertraglich zugesicherten Widerrufsrecht erfüllt sein?

Oft werden Franchisenehmer bei Abschluss eines Franchisevertrages unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann der Franchisenehmer innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist den Franchisevertrag widerrufen. Wird dieser jedoch nicht oder nur unzureichend belehrt, so gilt ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Franchisegeber verpflichtet ist, den angehenden Franchisenehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren?

• Der Franchisenehmer unterliegt einer Bezugsbindung, d.h. wenn er zum wiederkehrenden Bezug von Waren verpflichtet ist. Auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung würde hier greifen (Bezug von Dritten bspw. bei Werbematerial)
• Der Franchisenehmer ist Existenzgründer, dessen Investitionssumme 75.000 EURO nicht übersteigt

Einem aktuellen Urteil liegen nun zwei entscheidende Fragen zu Grunde:

1. Steht dem Franchisenehmer ein vertragliches Widerrufsrecht zu obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen keines besteht?
2. Greift bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht derselbe Anforderungskatalog, wie bei einer ordnungsgemäß gesetzlich durchgeführten Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht stellt hierbei fest, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, losgelöst von der Tatsache, dass dem Franchisenehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar keines zugestanden hätte.

Weiterhin muss der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht, sprich über seine Rechte und Pflichten, belehrt worden sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht auch immer der strenge gesetzliche Anforderungskatalog gelten muss.

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Fallstricke einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit einhergehen. Der Franchisegeber sollte daher bei Abschluss eines Franchisevertrages immer prüfen:

1. Besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht?
2. Und wenn ja, wurde die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, sprich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt?

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Der DFV öffnet seine Rechtsdatenbank für Nicht-Mitglieder

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) erweitert seinen Service und öffnet seine umfangreiche Datenbank zum Thema Franchise-Recht, die bisher nur Verbandsmitgliedern zugänglich war. Die Nutzer der Datenbank können u.a. gezielt nach Urteilen suchen, Stichworte recherchieren und der aktuellen Rechtsprechung sowie Diskussionen auf dem Gebiet des Franchise-Rechts folgen.

Der DFV möchte allen, die sich in ihrem beruflichen Alltag mit Rechtsfragen im
Bereich Franchising – auch als juristische Laien – beschäftigen (müssen), den Zugang zu diesem Spezialgebiet erleichtern. Deshalb steht die DFV-Rechtsdatenbank ab sofort auch Nicht-Verbandsmitgliedern zur Verfügung.

In der DFV-Rechtsdatenbank sind alle wesentlichen Urteile im Bereich des Franchise-Rechts mit ihren Kernaussagen zusammengestellt. Nutzer können gezielt nach Urteilen und Stichwörtern suchen. Verlinkungen der Paragraphen auf die entsprechenden Gesetze erleichtern den Umgang mit der jeweiligen Fragestellung und aufwendige zusätzliche Internet- oder Rechtsdatenbankrecherchen bleiben den Nutzern erspart.

Die DFV-Rechtsdatenbank wird regelmäßig aktualisiert und enthält die neuesten Fachartikel und Informationen über den Stand der Franchise-Rechtsprechung sowie Diskussionen zum Franchise-Recht. Im Rechtswiki-Portal, der Kommunikationsplattform, können sich Interessierte zudem über rechtliche Problemstellungen austauschen. Für eine vertiefende Rechtsberatung stehen den Nutzern die Kontaktdaten von Franchise-Experten zur Verfügung.

Die Datenbank kann nun gegen eine Gebühr von allen Franchise-Interessierten genutzt werden. Nähere Informationen sind in folgendem Flyer sowie in der DFV- Geschäftsstelle bei Herrn Jan Schmelzle (schmelzle@franchiseverband.com) erhältlich.

DFV-Flyer-Rechtsdatenbank

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enerix jetzt auch in der Region Bremen und Niedersachsen

enerix, Fachbetrieb für erneuerbare Energien, eröffnet eine neue Geschäftsstelle im Raum Bremen/Niedersachsen.

Mit 13 Standorten in Deutschland und über 5.000 installierten Solarsystemen gehört enerix zu den erfahrensten Anbietern auf dem deutschen Markt. In dem Gebiet Bremen/Niedersachsen berät ab sofort Hans-Jürgen Dost unter der Marke enerix. Hohe Qualität und Kundenorientierung sind die Markenzeichen von enerix. Diese Werte vertritt auch Hans-Jürgen Dost, als Ansprechpartner zum Thema Photovoltaikanlagen und Solarstromspeicher in Bremen und Umgebung. Hans-Jürgen Dost gehört nun zu einem bundesweit vertretenem Netzwerk von Fachbetrieben für erneuerbare Energien und profitiert somit von den Vorteilen einer starken Gemeinschaft.

Weitere Informationen zum Photovoltaik- und Solarstromspeicher-Fachbetrieb Bremen unter:
http://enerix.de/photovoltaik-bremen/

enerix Bremen/Niedersachsen
Geschäftsführer: Hans-Jürgen Dost
Fahrenheitstraße 1
28359 Bremen
Tel. 0800 7992000 (bundesweit kostenfrei)

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Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung seiner Werbekostenbeiträge verlangen?

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

FAZIT

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

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Unklare Rechtslage bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen: muss ein Franchisenehmer zahlen?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

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Das Problem mit der Impressumspflicht: Franchisenehmer sollten aufgeklärt werden!

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:

• der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
• der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Wie sollte sich eine Franchisesystemzentrale aufstellen?

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann. Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchisenehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchisesysteme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchisesystems auch nicht zugemutet werden kann.

Die Angabe aller teilnehmenden Franchisenehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchisegeber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchisenehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Eine mögliche Lösung

Eine mögliche Lösung ist nach Darstellung einer aktuellen Gerichtsentscheidung der sogenannte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).

An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchisenehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:

• Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
• Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
• Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

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Wann greift der Ausgleichsanspruch bei der Beendigung eines Franchisevertrages?

Vor gut zwei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Laut Aussagen von Franchise-Experten hat es sich gezeigt, dass nach diesem Urteil das Thema Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchisevertrages in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchise-Verhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchisenehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchisenehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchisegeber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchisenehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchisegeber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchisevertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchisenehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchisenehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

• das Franchisevertragsverhältnis wurde beendet
• der Franchisegeber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchisenehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
• und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchisegeber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchisenehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

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Auch im Franchising kommt die Zeit für Werkstudenten

Vollbeschäftigungsniveau in Deutschland
Auch im Franchising kommt die Zeit für Werkstudenten

Deutschland steuert der OECD zufolge auf eine Vollbeschäftigung zu. Geht es nach dem Konjunkturausblick der Organisation, werde die Arbeitslosenquote weiter zurückgehen. Der daraus resultierende Engpass liegt auf der Hand: Unternehmen haben Schwierigkeiten, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden.
Gerade in solchen Zeiten ist es entscheidend für die Unternehmen, bestehende Mitarbeiter zu binden, zu fördern und weiter zu qualifizieren. Denn eines ist klar – das Potenzial eines Unternehmens wird mitunter durch das Potenzial der Mitarbeiter bestimmt, die maßgeblich dazu beitragen, alle „Teile“ zu einem „Ganzen“ zusammenzufügen.
Betroffen von dieser Entwicklung ist natürlich auch die Franchise-Branche, die seit Jahren kontinuierlich wächst. Dort werden Spezialisten gebraucht, die mit den Besonderheiten eines Franchise-Systems vertraut sind. Die Fachschule an der WKS (Wilhelm-Knapp-Schule) in Weilburg erkannte diesen positiven Trend und bietet seit 2006 als erste Aus- und Weiterbildungseinrichtung in Deutschland das staatlich geförderte Vollzeit-Studium zum „Franchise-Betriebswirt“ an und schloss damit eine seit langem bestehende Ausbildungslücke. Ziel dieses Kompaktstudiums ist es, die Studierenden für die speziellen Tätigkeiten als Mitarbeiter im Management einer Systemzentrale zu qualifizieren bzw. grundlegendes Know-How für den Weg in die Selbstständigkeit (als künftige Franchise-Nehmer oder gar Franchise-Geber) zu vermitteln.
Besonders hervorzuheben ist der hohe Praxisbezug der Qualifizierung. Neben den betriebswirtschaftlichen Vorlesungen werden vor allem auch eine Reihe unterrichtsbegleitender Praxismaßnahmen wie z.B. Workshops und Seminare mit Vertretern der Branche, Studienreisen in exemplarische Franchise-Systemzentralen, Rhetorik- und Führungsseminare sowie die Ausbilder-Eignungsprüfung angeboten. Den Studierenden wird damit ermöglicht, franchise-spezifisches Wissen und Verständnis für übergreifende Zusammenhänge von Franchise-Unternehmen zu erlangen.
Die Rahmenbedingungen des Studiums bilden eine optimale Grundlage für Werkstudenten. Die Weiterbildung erstreckt sich über vier Semester (zwei Jahre), wobei in diesem Zeitfenster 22 Wochen vorlesungsfreie Zeit inbegriffen sind, die von Werkstudent und Muttersystem individuell genutzt werden können.
Da der Unterricht von Montag bis Freitag am Vormittag stattfindet, besteht für die Studierenden zudem die Möglichkeit, neben den Vorlesungen und Gastvorträgen unter professioneller Begleitung an Projekten oder Konzeptionen für das Muttersystem zu arbeiten. Dadurch wird für den Studenten der ohnehin jederzeit gegebene Praxisbezug noch einmal intensiviert. Das Muttersystem profitiert gleichzeitig von den Erfahrungen, die der Werkstudent im Rahmen der zahlreichen Praxismodule sammelt, sei es durch die Einblicke in Best-Practice-Systeme, Fachvorträge von namhaften Experten, den permanenten Austausch mit Mit-Studierenden oder auch das wertvolle Netzwerk, das der Student während des Studiums aufbaut.
Auch das Netzwerk der Franchise-Betriebswirte wächst mit jedem Absolventen – damit wächst selbstverständlich auch hier das Know-How. Natürlich werden den Studierenden die Erfahrungen ihrer Vorgänger nicht vorenthalten. Nicht nur die jährlich stattfindende ERFA-Tagung, sondern vor allem ein spezielles Mentoren-Programm sorgt für eine weitere wichtige Schnittstelle zwischen Studium und Praxis.
Mit dem Abschluss des Studiums zum Franchise-Betriebswirt muss die Mitarbeiter-Qualifizierung allerdings nicht enden. In vier weiteren Semestern können die Absolventen einen international anerkannten Bachelor-Abschluss an der Fachschule für Franchising erwerben. Damit die Verzahnung von Beruf und Studium auch weiterhin optimal realisiert werden kann, wird das Bachelor-Studium berufsbegleitend als Fernstudium angeboten.

Abschließend noch einmal alle Fakten im Überblick:

Dauer des Vollzeit-Studiums: 4 Semester (2 Jahre); davon 22 Wochen vorlesungsfreie Zeit

Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag am Vormittag

Ort: Fachschule der WKS in Weilburg an der Lahn

Studiengebühren: 40,-€ je Semester(weitere Kosten für Fachliteratur, Studienreisen und Unterbringung des
Werkstudenten möglich)

Bachelor Anschluss-Studium: Fernstudium in Kooperation mit der FHM Bielefeld, 4 Semester

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Franchising besser wahrnehmen und erleben

Aus diesem Anlass tagte am 09.11.2013 zum ersten Mal der Marketing-, PR- und Social Media-Ausschuss des DFV. Gastgeber der ersten Veranstaltung war Matthias Lehner, Inhaber und Geschäftsführer von Bodystreet, DFV-Vorstandsmitglied sowie Vorsitzender des neuen Ausschusses. Er empfing die Ausschussmitglieder Ute Petrenko (Mail Boxes Deutschland), Frank Jüttner (PORTAS DEUTSCHLAND Folien), Ute Steglich, (ASL Alles Saubere Leistung), Jochen Huppert (Fressnapf), Martin Schäfer (UNTERNEHMERVERLAG), Peter Knuth (enerix) sowie Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV in der Bodystreet Firmenzentrale in München.

Zum Einstieg wurden zunächst die Ziele, Missionen und Visionen des neuen Ausschusses festgelegt. Eines der Hauptziele soll sein „Franchising“ noch besser als Marke wahrnehmbar zu machen und Franchiseunternehmen positiver aufzuladen. Hierzu sollen vermehrt erfolgreiche Systeme als Best Practice vorgestellt und ein offenerer Umgang mit den Schattenseiten der Franchisewirtschaft gepflegt werden.

Zielgruppen, wie Interessente, Franchisegeber und Medien müssen besser angesprochen und der Bekanntheitsgrad des DFV gesteigert werden, beispielsweise durch die Kommunikation des Brandings mit dem DFV Logo (Beispielbilder der Nutzung des DFV-Logos von Mitgliedsunternehmen).

Franchise-Systeme bieten attraktive Arbeits- und Ausbildungsplätze. Sie kümmern sich um den Nachwuchs und bieten Social Impact. Auch diese Facetten der Franchise-Wirtschaft müssen stärker beleuchtet werden.

Für die Zukunft ist eine Imagekampagne zum Thema Franchising sowie ein bundesweiter Franchise-Day oder eine Franchise-Woche mit einzelnen Aktionen von DFV-Mitgliedern geplant.

Die nächste Ausschusssitzung findet am 29.01.2014 in Berlin statt.

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Unternehmensgründer in Deutschland: Allein und ausgebremst?

Bundestagsfraktionen beantworten Anfrage des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Viele Existenzgründer fühlen sich unzureichend über finanzielle Fördermöglichkeiten informiert und von den Arbeitsagenturen alleingelassen.* Dieses und andere Umfrageergebnisse nahm der DFV zum Anlass die fünf Bundestagsfraktionen vor der kommenden Bundestagswahl zu ihren Positionen bezüglich der Förderung von Existenzgründungen in Deutschland schriftlich zu befragen. Bis auf Die Linke antworteten alle Fraktionen.

Oppositionsfraktionen wollen Gründungszuschuss als gesetzliche Pflichtleistung wieder einführen
Die Fraktionen von SPD und Grünen sehen die Wiedereinführung des Gründungszuschusses bzw. die Rücknahme der Mittelkürzung als ein Kernelement zur Förderung von Existenzgründern an. Für Union und FDP soll der Gründungszuschuss weiterhin eine Ermessensentscheidung des Beraters bleiben.
Die Union plant hingegen, die Gründungsfinanzierung durch einen erleichterten Zugang zu Wagniskapital auszubauen. Steuerliche Anreize für diese Finanzierungsformen sollen dazu beitragen.
Die SPD will die Gründercoaching-Variante „Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ beibehalten und sieht durch die 90-prozentige Bezuschussung des Beratungshonorars von zugelassenen Gründungsberatern einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Unklare Zukunft für den „Mikrokreditfonds Deutschland“

Im Gegensatz zu bekannt gewordenen Überlegungen der CDU, das Förderprogramm zum Ende dieses Jahres einzustellen, sieht die FDP darin weiterhin einen wichtigen Baustein zur Förderung von Gründungen und einer erfolgreichen Selbständigkeit. Auch die SPD hält am Mikrokreditfonds fest, der sich nach Angaben der Fraktion als effizientes Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen – 1,5 Arbeitsplätzen pro Mikrokredit – erwiesen hat.

Soziale Absicherung von Gründern
Zu diesem Thema äußert sich die SPD als einzige Fraktion: Sie möchte Existenzgründern einen besseren Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ermöglichen; auch langjährig Selbständige sollen sich wieder versichern können. Ebenfalls sollen Selbständige den gleichen Zugang zu den Leistungen des Arbeitslosengeldes (ALG I und ALG II) erhalten wie Arbeitnehmer. Hierzu soll die bestehende Beitragshöhe überprüft und entsprechend angepasst werden.

„Insgesamt bleibt festzustellen“, so der Geschäftsführer des DFV, Torben L. Brodersen, „dass alle Parteien zu wenig konkrete Lösungsvorschläge und Maßnahmen anbieten, um Existenzgründer ausreichend zu unterstützen und Anreize für neue Existenzgründungen zu schaffen. Nach wie vor sieht der DFV die massive und ersatzlose Kürzung der Mittel für den Gründungszuschuss als nachgewiesen effizientes Förderinstrument als sehr kritisch an. Hiermit wurde ein kontraproduktives Signal ausgesendet.“

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. vertritt die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft im nationalen und internationalen wirtschaftspolitischen Umfeld. 2012 erwirtschafteten rund 1.000 Franchisegeber, gemeinsam mit mehr als 72.700 Franchisenehmern und um die 546.200 Mitarbeiter etwa 61,2 Milliarden Euro Umsatz.

* Onlinebefragung des DFV (April-Juli 2013, mehrere hundert Teilnehmer) #

DFV_Positionen-der-Parteien

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