Der DFV positioniert sich auf EU Ebene zum Thema Beihilferecht

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung betrifft im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften (Finanzierung) gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer. Die Franchisewirtschaft hat im Wesentlichen diese Unternehmenstypen im Focus, und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers. Daher ist es dem DFV ein gewichtiges Anliegen auch in diesem Bereich die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft zu vertreten und Position zu beziehen.

Hintergrund

Im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts strebt die EU-Kommission eine Überarbeitung der Verordnung [EG] Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an.

In diesem Zuge hatte die EU-Kommission am 08.05.2013 den ersten Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) zur Konsultation gestellt. Am 18.12.2013 hat die EU-Kommission den zweiten Entwurf der AGFVO veröffentlicht und einer Stellungnahme zugänglich gemacht.

Der DFV nutzt die Gelegenheit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf, um weitere Anregungen für die Überarbeitung der Verordnung zu geben und auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen.

Die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des DFV zum zweiten Entwurf der AGFVO lauten wie folgt:

1. Der Begriff der „Unternehmens-Schwierigkeiten“ muss klar definiert werden und zu einer handhabbaren Anwendung der Verordnung führen;
2. Erleichterte Anforderungen als Anreizeffekt müssen auch für Investitionsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 17 des Verordnungsentwurfes gelten;
3. Die Übernahme von Unternehmensanteilen, sanierungsbedingte Übernahmen oder auch die Gründung von Nachfolgegesellschaften bestehender Unternehmen sollten auch als Investition i.S.v. Art. 17 Abs. 3 des Verordnungsentwurfes gelten;
4. Wegfall der Laufzeitbegrenzung für Beihilfen bei Unternehmensneugründungen gemäß Artikel 21 des Verordnungsentwurfes

Der zweite Entwurf sowie die Position des DFV dazu können Sie im Detail den beigefügten Dokumenten entnehmen:

DFV_Stellungnahme_Beihilferecht_zweiter Entwurf_AGFVOENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr_ DER KOMMISSION

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