Wer kümmert sich um die Unternehmensgründer?

100 Tage GroKo: viel wurde angekündigt, wenig ist bisher passiert

Die Ankündigungen der beiden großen Volksparteien (CDU/CSU und SPD) vor der Bundestagswahl waren vielversprechend. Gerade die KMU und die Franchisewirtschaft durften auf wirtschaftspolitische Reformen hoffen, die das Existenzgründungsklima in Deutschland nachhaltig stärken und für die Franchisewirtschaft die richtigen Akzente setzten.
Schon vor der Bundestagswahl hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) um eine Stellungnahme der im damaligen Bundestag vertretenen Parteien gebeten. Darin sollten sie sich klar zu den wirtschaftspolitischen Maßnahmen den Mittelstand betreffend positionieren, welche ab 2014 angegangen werden sollten.Die Antworten können Sie hier im Einzelnen nachlesen: Bundestagsfraktionen beantworten Anfrage des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Das Ergebnis fällt nüchtern aus: nichts dergleichen wurde bislang umgesetzt.
Bisher wurde nicht gehandelt. Es blieb nur bei Versprechungen. Wirtschaftsreformen, wie z. B. die Wiedereinführung des Gründungszuschusses als gesetzliche Pflichtleistung, sollten gerade zu Beginn einer Legislaturperiode angestoßen werden, um rechtzeitig die richtigen Impulse an den Wirtschaftsstandort Deutschland zu senden und diesen damit für den Wettbewerb zu rüsten. Gerade die Franchisewirtschaft, bestehend aus Unternehmensnetzwerken, hat ein großes Interesse an der Förderung der Gründerkultur in Deutschland. Denn Wachstum ist im Franchising nur möglich, wenn die Rahmenbedingungen und die Akzeptanz für das Unternehmertum stimmen.

Der DFV e.V. setzt sich in seinem politischen Wirken energisch für die Förderung der Unternehmerkultur in Deutschland ein, da Franchisesysteme mehrheitlich mit Unternehmensgründern expandieren. Diese Schwerpunktsetzung in der wirtschaftspolitischen Arbeit wird unter anderem durch eine DFV-Umfrage zum Unternehmensgründungsgeschehen aus dem Jahr 2013 bestätigt.

Für die Zukunft

Noch ist es nicht zu spät, die vor der Wahl gemachten Versprechungen auch in die Tat umzusetzen. Es scheint, dass Themen wie Rente oder Mindestlohn gegenwärtig vorranging Berücksichtigung in der politischen Debatte finden. Dies ist augenscheinlich der größeren Popularität beim Wähler geschuldet. Doch dieser Fokus geht in die falsche Richtung, wenn die KMU Förderung hinten anstehen muss. Denn der Mittelstand und die Gründung neuer Unternehmen schaffen Arbeitsplätze und leisten somit einen großen Beitrag für den Wohlstand in unserem Land. Die derzeitige wirtschaftliche Stärke Deutschlands darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass Reformen zwingend notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der KMU weiter auszubauen, aber auch aufrechtzuerhalten.

Der DFV e.V. wird diesen Prozess weiterhin mit Nachdruck begleiten. Die aufgestellten Forderung zum Unternehmensgründungsgeschehen sind so aktuell und brennend wie eh und je.

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Im Vergleich: die Nachhaltigkeit von klassischen Unternehmensgründungen zu Franchisegründungen

Klassische Unternehmensgründungen

Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) belegt: Nur jede zweite Unternehmensgründung überlebt die ersten 5 Jahre

Laut der Studie ist die Startphase bei Unternehmensgründungen mit dem größten Risiko behaftet, denn jedes zweite Unternehmen scheidet vier bis fünf Jahre nach seiner Gründung vom Markt aus oder rutscht unter die Umsatzschwelle von 17.500 Euro.

Denn entscheidend für eine Volkswirtschaft ist nicht die Anzahl der Neugründungen sondern insbesondere deren Bestandsfestigkeit. Die Studie belegt, dass mehr als 75 % der Unternehmen die Gründungsphase überstehen. Nach rund 4 bis 5 Jahren ist jedoch die Hälfte der neu gegründeten Unternehmen faktisch nicht mehr existent. Die Mehrzahl der neu gegründeten Unternehmen können sich daher nicht oder nur sehr schlecht am Markt behaupten. Dieses Ergebnis steht in einer Linie mit vielen weiteren Studien, welche auf die geringe Bestandsfestigkeit bei Neugründungen hinweisen (siehe auch im Folgenden die Studie des F&C).

Das Risiko des Scheiterns ist zwischen dem Markteintritt und der beginnenden Marktetablierung am höchsten. In dieser frühen Entwicklungsphase scheiden rund ein Fünftel aller neu gegründeten Unternehmen aus dem Wettbewerb aus. Mit jedem zusätzlichen Jahr sinkt die Rate der austretenden Unternehmen. Nachdem die Unternehmen 4 Jahre am Markt überlebt haben, geben nur noch knapp 10 % der verbliebenen Unternehmen auf.

Einige Besonderheiten seien noch zu nennen: Innovative Unternehmensgründungen bewähren sich besser am Markt als der Unternehmensdurchschnitt. So ist mehr als die Hälfte (53,9 %) der innovativen Gründungen aus dem Jahr 2002 auch 7 Jahre nach der Gründung noch am Markt aktiv. Von den wissensintensiven Gründungen im produzierenden Bereich bestehen noch mehr als drei Fünftel (61,3 %). In den wissensintensiven Dienstleistungsunternehmen hingegen ist die Bestandsfestigkeit nach 7 Jahren mit einer Überlebensrate von 45,7 % deutlich geringer, aber doch höher als für das Gründungsgeschehen insgesamt. Hier liegt der Anteil der sieben Jahre überlebenden Gründungen bei 36,3 %.

Unternehmensgründungen von Franchisenehmern

Die Zwischenergebnisse einer laufenden Untersuchung zeigen, dass Franchisegründungen sich signifikant häufiger am Markt behaupten bestehen als klassische Existenzgründen.

Eine derzeit über mehrere Jahre laufende Studie mit dem Arbeitstitel „Franchising – Erfolgsgarant für Unternehmensgründungen?“ geht der Frage nach, wie erfolgreich Franchisegründungen sind. Die Studie wurde vom Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV) beim Institut für Franchising und Cooperation an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster (F&C) in Auftrag gegeben.

Die bisherige Auswertung zeigt, dass Franchisegründer im Durchschnitt nach einem Jahr noch zu 94 Prozent aktiv sind. Bei unabhängigen Gründungen haben sich dagegen etwa 85 Prozent der Unternehmer behauptet. Zwei Jahre nach der Gründung existieren noch 90 Prozent der Franchisenehmer und 75 Prozent der klassichen Existenzgründer. Im 3. Jahr sind noch 83 Prozent der Franchise-Unternehmer aktiv und 68 Prozent der übrigen Selbstständigen. Gründe für ein Ausscheiden im Franchising sind Insolvenz, wirtschaftliche/finanzielle Gründe (ohne Insolvenz) und persönliche Gründe. Jede dieser Kategorien ist bei den Ergebnissen vertreten.

Zur Beantwortung der Titelfrage wurde bzw. wird eine umfangreiche Datenbasis von Unternehmensgründern im Franchising herangezogen, deren Systemzentralen im Zeitraum von zweieinhalb Jahren jeweils den DFV-System-Check absolviert haben.

Die gesamte Studie und deren Auswertung wird am diesjährigen DFV-Franchise-Forum, welches vom Montag, den 19. Mai bis Mittwoch, den 21. Mai 2014 in München stattfindet, vorgestellt.

Fazit

Es lässt sich bereits jetzt folgendes Zwischenfazit ziehen: Eine Franchisegründung mit einem im DFV angeschlossenen Franchisesystem kann vergleichsweise erfolgreicher sein als eine unabhängige Existenzgründung. Der DFV als Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft setzt als Qualitätsgemeinschaft hierbei Maßstäbe, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung prägen und beeinflussen.

Informationen zum DFV-System-Check können Sie auf unserer Homepage unter www.franchiseverband.com abrufen.

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Die möglichen Eskalationsstufen während des Krisenmanagements in einem Franchisesystem

Wie in den bereits vorangehenden Blog-Beiträgen aufgezeigt, bietet der DFV e.V. zur Konfliktlösung ein Mediations- bzw. Ombudsmannverfahren an.

Doch der Anknüpfungspunkt für ein fest integriertes Krisenmanagement muss schon wesentlich früher angesetzt und implementiert werden. Entscheidend ist dabei, dass die Strukturen innerhalb der Franchisezentralen so ausgelegt sind, dass Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner klar definiert und die Prozesse zur Lösung einer Krise standardisiert sind. Die Standardisierung erfolgt durch vorgegebene Eskalationsphasen. Dadurch kann jeder Krise dementsprechend professionell und einheitlich begegnet werden.

Im Herbst 2013 hat sich der DFV-Ausschuss Qualität und Ethik konstituiert. Dieser hat sich unter anderem das Ziel gesetzt ein Leitfaden zur Krisenkommunikation zu entwickeln und damit die Professionalisierung des Franchisings im Bereich Qualität und Ethik weiter voran zu treiben. Darin geht es nicht nur darum, den Franchisezentralen in dieser Sache Know-how zu vermitteln sondern auch die Franchisenehmer miteinzubinden, um diese darin zu sensibilisieren, Probleme frühzeitig anzusprechen und zu thematisieren. Das vom Deutschen Franchise-Institut (DFI) gerade in der Entwicklung befindliche Seminarprogramm zur Franchisenehmer-Schulung wird hier ergänzend ansetzten und versuchen die Franchisenehmer für dieses Thema zu gewinnen.

Vorab werden nun einzelne Eskalationsstufen exemplarisch dargestellt.

Was gibt es für Eskalationsphasen?

1. Wahrnehmungsphase

In der Wahrnehmungsphase sind beide Vertragsparteien (Franchisenehmer oder Franchisegeber) gefordert. Darin wird ein mögliches Problem erkannt, angesprochen und an den Verantwortlichen kommuniziert.

2. Analysephase

In der Analysephase gilt es ein Gespräch zur Analyse des Problems zu suchen, eine Beurteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, welche möglichen Schritte zur Problemlösung folgen könnten.

3. Lösungsphase / Umsetzungsphase

In dieser Phase wird nach einer Lösung gesucht und konkretisiert, diese dann kommuniziert und schlussendlich auch einvernehmlich umgesetzt.

4. Kontrollphase

Die Kontrollphase dient dazu zu überprüfen, ob die vereinbarte Lösung auch wirklich und richtig in die Tat umgesetzt wird.

5. Rückmeldungsphase

Die Rückmeldungsphase bringt den Prozess der Konfliktlösung zu einem Ende. Darin wird ein finales Gespräch in dieser Sache geführt und der Prozess abschließend dokumentiert. Entscheiden ist hierbei auch die richtigen Schlüsse für die Zukunft zu ziehen und wenn notwendig auch diese an die anderen Partner zu kommunizieren. Denn auch hier gilt der Satz: aus Fehlern sollte man lernen!

Die einzelnen Eskalationsstufen sind in Anlehnung an die von Frau Mag. Waltraud Martius und Dr. Hubertus Boehm entwickelten Phasen exemplarisch aufgezeigt.

***

Jede Partnerschaft selbstständiger Unternehmer in einem Franchisenetzwerk birgt Konfliktpotential. Die Erfahrung zeigt, dass es unrealistisch ist, die Augen hiervor zu verschließen und das Thema auszublenden. Umso wichtiger ist es, dass Franchisegeber Strategien entwickeln, wie sie Konfliktsituationen begegnen und im Einvernehmen mit den Franchisepartnern lösen und zu einem konstruktiven Ende bringen.

Die Entwicklung eines standardisierten Eskalationsstufenprozesses wird bei der kommenden Ausschusssitzung maßgeblich im Focus der Arbeit stehen. Die Veröffentlichung des Leitfadens ist dann für Anfang 2015 vorgesehen.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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Die Mediation: ein weiteres Angebot des DFV zur Konfliktlösung

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

Der DFV e.V. bietet als eine weitere Dienstleistung an, Wege aus Krisen zu finden, die in einer Franchisepartnerschaft auftreten können.

Gestern haben wir uns mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ein Ombudsmannverfahren in Anspruch zu nehmen. Heute beschäftigen wir uns mit dem Angebot der Mediation.

Die Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Was bedeutet die Mediation im Einzelnen

DFV-Mitglieder können Mediationsverfahren in Anspruch nehmen, wenn der Franchisegeber und der Franchisenehmer bei Streitigkeiten eine gütliche, außergerichtliche Einigung wünschen.

Mediation ist…

• ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,
• in dem alle am Konflikt Beteiligten gleichermaßen akzeptiert, offen und vertraulich
• mit Unterstützung eines externen, unparteilichen Dritten (dem Mediator)
• freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam
• eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung bzw. Konfliktlösung erarbeiten.

Ziele von Mediation sind…

• konstruktive,
• individuelle,
• zukunftsorientierte,
• kooperative,
• tragfähige, das heißt
• dauerhafte
• Konfliktregelungen – nach Möglichkeit mit Gewinn für alle Beteiligten.

Mediation ist nur der geeignete Weg, wenn alle Konfliktbeteiligten das Mediationsverfahren wollen!

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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Das Angebot des DFV um Krisen zu lösen

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme.

Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Im Rahmen dieses Blogs beschäftig sich der DFV in den folgenden Beiträgen mit möglichen Krisen- und Kommunikationsstrategien in Franchisesystemen.

Das Ombudsmannverfahren

Sollten Konflikte nicht mehr eigenständig gelöst werden können, kann es sinnvoll sein, einen unparteiischen Dritten als Schlichter einzuschalten.

Das vom DFV eingerichtete Ombudsmannverfahren ist ein solch möglicher Weg zur Konfliktlösung.

Ein Ombudsmann ist eine Art Vermittler oder Schlichter, der im Streitfalle zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber eine außergerichtliche Lösung herbeiführen soll. Der Ombudsmann ist dabei unparteiisch und versucht durch einen Schiedsspruch ein für beide Parteien objektiv gerechtes Urteil zu fällen.

Der DFV achtet darauf, dass der Ombudsmann von hoher sachlicher Kompetenz und über langjährige Erfahrung im Bereich Franchising verfügt. In seiner Funktion ermöglicht der Ombudsmann, Streitfälle in verschiedensten Bereichen und ohne großen bürokratischen Aufwand zu schlichten. Derzeit bekleidet das Ehrenamt des Ombudsmann der erfahrene Franchisepionier und Gründer des Franchise-Unternehmens OBI Prof. h.c. Manfred Maus.

Was gilt es im Vorfeld zu klären

1. Ist der Franchisegeber Mitglied im DFV?
(Dies kann unter http://www.franchiseverband.com/dfv-mitglieder/ geprüft werden; eine assoziierte Mitgliedschaft reicht aus).

2. Bezieht sich Ihre Beschwerde auf eine franchisespezifische Fragestellung?
(Zu einer franchisespezifischen Fragestellung gehören u.a. Transparenzgebote, Vertrauensgrundsätze, Leistungserbringung und Kommunikationsfragen).

3. Ist der Beschwerdegegenstand noch nicht bei einem Gericht zur Klärung anhängig?

4. Ist der Beschwerdegegenstand noch nicht durch einen Vergleich beigelegt?

5. Hat es zuvor kein durch den Franchisegeber initiiertes Schlichtungsverfahren gegeben?

6. Ist der Beschwerdegegenstand seit über acht Wochen bekannt bzw. diskutiert worden?

7. Liegt der Streitwert der Beschwerde über 1000 EURO?

8. Haben Sie sich gegenüber Ihrem Franchisegeber bzw. -nehmer bereits in dieser Sache direkt bei ihm beschwert und ist diese Beschwerde erfolglos geblieben?

9. Ist seit der schriftlichen Antwort auf die Einlegung der direkten Beschwerde beim Franchisegeber bzw. -nehmer (s. Frage zuvor) nicht mehr als ein Jahr vergangen bzw. – wenn keine Antwort erfolgt ist – nicht mehr als sechs Wochen nach Einlegung der direkten Beschwerde?

Sofern alle Fragen mit „JA“ beantwortet wurden, ist der Antrag auf Durchführung eines Ombudsmannverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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Werbemaßnahmen während der Franchisenehmergewinnung: Was passiert bei falschen Versprechungen?

Wenn eine Vertragspartei arglistig getäuscht wurde, ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen von Werbemaßnahmen für das Franchisesystem (z.B. Erstgespräch, Prospekt, Messekontakt) versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“.
Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.
Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

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Gute Nachricht für die KMU: die Gründungsfinanzierung wird weiter ausgebaut

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) setzen ihre Kooperation im Bereich der Gründungsfinanzierung fort.

Mit dem ERP-Gründerkredit – StartGeld gewährt die KfW den durchleitenden Banken eine 80%-ige Haftungsfreistellung bei Darlehen bis zu 100.000 EUR. Für das Förderprodukt wird eine Garantie des Europäischen Investitionsfonds (EIF) genutzt, die das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) der Europäischen Union umsetzen.

Für die Zukunft

Dank einer deutlichen Erhöhung des bisherigen Garantierahmens des EIF können mehr als 6.000 zusätzliche Existenzgründer mit einem aufgestockten Darlehensvolumen von insgesamt 300 Mio. EUR finanziert werden. Dadurch wird die Entscheidung der Haubanken bei der Kreditvergabe erheblich erleichtert.

Der Gründerkredit – StartGeld wurde 2008 zur Verbesserung der Gründerinfrastruktur geschaffen vergeben. Die durchschnittliche Kredithöhe bei der Vergabe betrug seitdem 50.000 EURO.

Was bedeutet dies im Einzelnen:

• Garantie des Europäischen Investitionsfonds (EIF) für die Gründungsförderung ist deutlich erhöht

• Stärkung des Programms ERP-Gründerkredit – StartGeld

a. Es wird klassisches Fremdkapital für Gründer und junge Unternehmen bis zu drei Jahren bereitgestellt.
b. Auch Gründungen im Nebenerwerb können finanziert werden, wenn das mittelfristige Ziel der Haupterwerb ist.
c. Der Finanzierungshöchstbetrag beim KfW-Gründerkredit – StartGeld beträgt 100.000 EUR.
d. Mit der beantragten Summe können Investitionen vollständig und Betriebsmittel in Höhe von bis zu 30.000 Euro finanziert werden.
e. Die KfW übernimmt hierbei 80 % der Kreditrisiken der Hausbank.

Weitergehende Informationen können Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau abrufen.

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