Minijobs und Rentenversicherungspflicht: viele Franchisesystemzentralen und Franchisenehmer betroffen

Minijobs sind nur auf Antrag rentenversicherungsfrei

Minijob-Zentrale verlängert Meldefrist in Ausnahmefällen bis 30. Juni 2014

Seit dem 1. Januar 2013 dürfen Minijobber mehr verdienen. Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig wurde aber auch die Versicherungsfreiheit von Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Versicherungspflicht umgewandelt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und auch weiterhin nicht mehr als 400 EUR pro Monat verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für diejenigen, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, sowie für alle Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Befreiungsantrag rechtzeitig der Minijob-Zentrale gemeldet werden

Allerdings kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür muss er einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber stellen. Will sich der Mini-Jobber von Beginn an von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss er dies bis spätestens vier Wochen nach Beschäftigungsbeginn beantragen. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wurde. Und auch der Arbeitgeber hat Fristen einzuhalten. Er muss die gewünschte Befreiung der Minijob-Zentrale, der Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge von Mini-Jobbern, melden. Diese Meldung muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags erfolgen. Liegt kein Befreiungsantrag vor und versäumt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmeranteil abzuführen, kann er den Eigenanteil des Minijobbers von diesem nur für die letzten drei Monate nachfordern. Stellen Rentenversicherungsprüfer erst später fest, dass Beiträge nachzuzahlen sind, muss der Arbeitgeber die Aufwendungen alleine tragen. Aber auch wenn der Arbeitgeber es nur versäumt hat, die Minijob-Zentrale über den Befreiungsantrag zu informieren, sind Beiträge nachzuentrichten.

Versäumte Meldungen können bis 30. Juni 2014 nachgeholt werden

Die Minijob-Zentrale gewährt Arbeitgebern eine einmalige Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2014, um Arbeitnehmeranträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle nachzumelden.

Fazit

Prüfen Sie, ob bei Ihren Minijobbern tatsächlich wirksame Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht vorliegen. Holen Sie fehlende Meldungen schnellstens, spätestens bis zum 30. Juni 2014, nach.

Bei weiter gehenden Fragen können Sie sich an an unsere assoziierten Experten von ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft Abteilung Franchise unter franchise@etl.de wenden.

Kontakt zum DFV e.V. – Jan Schmelzle: schmelzle@franchiseverband.com.

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