Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO

Ausgangslage

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu untragbaren Ergebnissen für die deutsche Wirtschaft. Davon ist insbesondere der Mittelstand betroffen. Die Gründe dafür sind:

Nach der aktuellen Gesetzesformulierung des § 133 Abs. 1, S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung 10 Jahre lang anfechtbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte seine Gläubiger zu benachteiligen. Erforderlich ist, dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Für diese Kenntnis stellt § 133 Abs. 1, S. 2 InsO eine gesetzliche Vermutung auf, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Dieses Wissen der Zahlungsunfähigkeit leitet der BGH u.a. aus Teilzahlungsvereinbarungen und veränderten Zahlungszielen ab. Damit stehen Zahlungen von Kunden für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren frei zur Insolvenzanfechtung. Die Wiedererlangung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit muss der Anfechtungsgegner beweisen, was in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich ist. Diese Regelungslücke ist für viele Firmen mittlerweile existenziell, da sie nicht sicher sein können, solche Zahlungen der letzten 10 Jahre behalten zu können.

Außer Acht bleibt dabei, dass die Refinanzierungsfunktion der Kunden in vielen Branchen zum Dienstleistungsangebot im geschäftlichen Verkehr gehört und gerade für den Mittelstand ein wichtiges Finanzierungsinstrument darstellt. Ein Schuldner handelt demnach auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm bereits empfangene Leistung erbringt.

Die Betroffenheit des Franchisings

Franchising ist eine auf Partnerschaft beruhende Vertriebsform, die im Rahmen eines Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern auf Zeit geschlossen wird. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Rahmen der Franchisepartnerschaft verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers von Seiten des Franchisegebers. Gerade diese auf Partnerschaft beruhende Unternehmerbeziehung hat zur Folge, dass in wirtschaftlicher Schieflage oder bei Liquiditätsproblemen des Franchisenehmers, dieser eine professionelle Unterstützung durch den Franchisegeber erfährt. Nur so kann ein Franchisesystem, welches sehr stark auf gegenseitigem Vertrauen und Austausch beruht, nachhaltig wachsen. Die aktuelle Entwicklung in der Anfechtungspraxis einiger Insolvenzverwalter riskiert das Funktionieren einer Franchisepartnerschaft gerade im Hinblick des Wiederaufbaus und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wirtschaftlich notleidender Franchisenehmer durch den Franchisegeber.

Das Positionspapier und die gemeinsame Erklärung finden Sie hier:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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