Erste rechtliche Einordnung: Franchise und Mindestlohn

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) wurde am 11. Juli 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Nach der noch vom Bundespräsidenten zu tätigenden finalen Unterschrift gilt dann ab dem 01. Januar 2015 ein allgemein geltender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland.

Was hat der Mindestlohn für Auswirkungen auf die Franchisewirtschaft und welche vertraglichen, wie auch vorvertraglichen Pflichten werden neu begründet?

Diesen Fragen widmet sich der Blog-Beitrag in einer ersten rechtlichen Einordnung.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes

• Gem. § 1 Abs. 2 MiLoG beträgt der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 8,50 EURO.
• Gem. § 3 MiLoG sind abweichende Vereinbarungen unwirksam.
• Gem. § 13 MiLoG haftet für die Einhaltung des Mindestlohnes der Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.
• Gem. § 21 MiLoG können bei einer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 500.000 EURO verhängt werden.
• Gem. § 22 MiLoG werden einzelnen Berufsgruppen Ausnahmen zugebilligt, wie bspw. Praktikanten oder Langzeitarbeitslose.

Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen: 2013-04-02-gesetzentwurf-tarifpaket-mindestlohn

Was bedeutet dies für den Franchisegeber?

Entscheidend ist die Kommunikation an die Franchisepartner, dass diese sich diese auf den Mindestlohn zum 01.01.2015 einzustellen haben und entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten. Dies sollte einhergehen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen durch die Systemzentrale. Denn mit der zukünftigen finanziellen Mehrbelastung, durch die Steigerung der Personalkosten, ist es wichtig den Franchisenehmern eine betriebsstrategische Perspektive aufzeigen zu können.

Weiterhin sollte über die rechtlichen Neuerungen und möglichen Ausnahmen aufgeklärt werden. Die Franchisepartner sollten darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn zwingend einzuhalten ist. Denn nach § 13 MiLoG könnte sich diesbzgl. eine Haftung ergeben. Demnach ist die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Franchisenehmer auch aber durch die Nachauftragnehmer zu beachten. Ein Verstoß könnte empfindliche Bußgelder mit sich bringen. Es sollte demzufolge darüber nachgedacht werden die Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung in den Franchisevertrag einzubauen.

Ferner muss die Vorvertragliche Aufklärung gerade im Bereich der Rentabilitätsberechnung entsprechend angepasst werden. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass die verwendeten Daten auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhen.

Der DFV e.V. hat in diesem Zusammenhang einen ersten Round-table am 15. Juli. 2014 in Hamburg veranstaltet. Dieser dient dem Erfahrungsaustausch von Mitgliedsunternehmen des DFV e.V. und Experten. Im Oktober dieses Jahres wird es einen zweiten Round-table zum Thema Mindestlohn geben.

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