Internetvertrieb in einem Franchisesystem: wo liegen die Freiheiten und wo die Grenzen?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei werden in der Franchisewirtschaft immer wieder folgende Fragen aufgeworfen: Kann ein Verbot ausgesprochen werden? Was ist erlaubt? Welche Regeln können aufgestellt werden?

Ausgangslage

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

Was kann geregelt werden?

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Fazit

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt, kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Kommentare

1 Kommentar

  1. RenéHansen

    Guten Tag Herr Brodersen,
    ein interessanter Beitrag, den ich für Straetus Inkasso gleich abspeichern werde.

    Vielleicht noch ein Tipp aus eigener Erfahrung und auch im Bezug auf die Diskussion um das Impressum im Social Media Bereich:

    Unsere Franchisenehmer-Internetseiten sind in unsere Haupt-Unternehmensseite eingebettet. Das hatte noch bis vor Kurzem die Konsequenz, dass beim Besuch der Franchisenehmer-Seite drei Impressen zu sehen waren: zwei für die Hauptseite und eines für die Franchisenehmer-Seite. Was gehörte also zu wem?

    Unser Webmaster hat das Problem dann behoben, jedoch würden wir beim nächsten Mal unsere Homepage aus diesem Grund anders planen.

    Mit besten Grüßen, René Hansen

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