DFV nimmt an EU Konsultation teil

Position des DFV zur EU Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Derzeit zieht die EU-Kommission in Erwägung, die aktuelle Handelsvertreter-Richtlinie zu ändern. Hierbei geht es nicht um die Frage, was genau novelliert werden soll sondern allein um die Frage, ob überhaupt eine Änderung vorgenommen werden oder bei der seit 1986 bestehenden Richtlinie festgehalten werden soll. Der DFV hat hierzu eine Position bzw. eine Bewertung verfasst und der Konsultation zugänglich gemacht.

Hintergrund

Franchising ist ein auf langjährige Partnerschaft beruhendes Geschäftsmodell. Dieses gründet auf einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Gegensatz zum Handelsvertreter arbeitet er auf eigene Rechnung, unterliegt keiner Preisbindung und wird nicht provisionsbasierend tätig. Im Rahmen seiner zu erbringenden Leistung verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers. Franchising ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen. Die Handelsvertreterrechte, bestimmt durch die Handelsvertreter-Richtlinie, finden hierbei analog, insbesondere beim § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich), Anwendung.

Nationales und europäisches Recht

Angesichts der Vorgaben der Handelsvertreter-Richtlinie stimmen die nationalen Handelsvertreterrechte innerhalb der EU inhaltlich überein bzw. weisen nur in engem Rahmen – dort, wo die Richtlinie unterschiedliche Regelungen zulässt – Unterschiede auf. Das beschleunigt Vertragsverhandlungen und erleichtert, Verträge zu schließen. Zugleich wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, einheitliche Vertragsmuster für alle 28 EU-Staaten vorzubereiten. Dies erleichtert den Aufbau eines Vertriebskonzeptes über Handelsvertreter, soweit sich dies nur auf die Staaten der EU erstrecken soll.

Handelsvertreterverträge müssen – egal, welches Recht für den Vertrag vereinbart wurde – mit den zwingenden Regelungen der EU-Richtlinie übereinstimmen. Daher sind Handelsvertreter eher bereit, sich auf ein anderes Recht innerhalb der EU (bspw. auf das Recht am Sitz des Unternehmers) einzulassen.

Dadurch, dass der Europäische Gerichtshof durch die Gerichte der EU-Staaten zur Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Richtlinie angerufen wird, verfestigt sich die angestrebte Einheitlichkeit des Handelsvertreterrechts in der gesamten EU. Dies verschafft sowohl den Handelsvertretern als auch den Unternehmern Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen und damit mittelbar auch für Franchise-Verträge.

Die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof und ihm folgend durch die nationalen Gerichte verhindert, dass der Schutz der Richtlinie weder durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates noch eines Gerichtsortes außerhalb der EU ausgehebelt werden kann.

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