12 Absolventen bestehen erfolgreich ihren Abschluss zum Franchise-Manager (IHK) – Das DFI und der DFV gratulieren!

Nächster Lehrgang zur Förderung der beruflichen Zukunft im Franchising ab Montag, den 15. Juni 2015

Mit der heutigen Abschlussprüfung endet für 12 Teilnehmer erfolgreich der IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager. Im vergangenen halben Jahr haben die Absolventen Oliver Adam (Pius Hauskrankenpflege), Carina Büchele und Sandra Freier (beide VOM FASS AG), Oliver Kern (DB Station & Service AG), Andrea Köcher (Treppenmeister GmbH), Michael Kopp (HOL’AB! Getränkemarkt GmbH), Konstantin Kovarbasic (Konsult), Larissa Redzic (Kare Design GmbH), Thomas Schäfer (Medijaworks), Nina Scharner (AIS pbw GmbH), Alex Schön (Bodystreet GmbH) und Melanie Sommerhof (TeeGschwendner GmbH) sechs Module der Weiterbildung mit insgesamt 160 Lehrgangsstunden besucht. Dort haben sie alle wichtigen Inhalte für eine berufliche Zukunft in diesem Wirtschaftszweig gelernt – von den Grundlagen des Franchisings über Führung, Controlling, Kommunikation sowie rechtlichen Grundlagen bis hin zum internen Marketing und Franchise-Management in der Praxis.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) sowie des Deutschen Franchise-Instituts (DFI) und mit verantwortlich für die Umsetzung des IHK-Lehrgangs: „Heute können wir gleich doppelt gratulieren: Zum einen den Absolventen dieser einzigartigen Franchise-Weiterbildung, die mit dem IHK-Zertifikat ihre beruflichen Entwicklungschancen weiter deutlich verbessert haben. Zum anderen aber auch allen Organisatoren und Referenten, die durch das positive Feedback zur professionellen Umsetzung des IHK-Zertifikatslehrgangs in ihrer Arbeit bestärkt worden sind und denen ich außerordentlich für ihre gute Zusammenarbeit danken möchte.“

Am heutigen Tag stand für die Teilnehmer eine eineinhalb-stündige Klausur im Multiple-Choice-Verfahren auf dem Programm. In den Wochen zuvor haben sie eine Projekt-Hausarbeit verfasst, die sie im Anschluss an die Klausur vor dem Prüfungsgremium verteidigen mussten. Das Gremium bestand aus Jürgen Dawo, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung sowie Gründer von Town & Country-Haus, Torben L. Brodersen und Gräfin Christin von Faber-Castell, Weiterbildungsberaterin der IHK Erfurt.

Die nächste Möglichkeit, ihr Franchise-Know-how anzureichern und mit einem IHK-Zertifikat abzurunden, haben interessierte Fachkräfte aus den Franchisezentralen sowie Franchiseberater ab Montag, den 15. Juni 2015: Dann startet der nächste Lehrgang mit dem ersten Modul. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des DFI.

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Impressumspflicht: Bundesregierung berücksichtigt Forderung des DFV

Kabinett beschließt UWG-Novelle

Im November vergangenen Jahres hat der DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen.

Die Hintergründe und die Problematik können Sie vertiefend im folgenden Beitrag nachlesen:

Politische Arbeit des DFV: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf wurde nicht durchgeführt.

Der DFV begrüßt Klarstellung der Impressumspflicht

Ausdrücklich ist die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht zu begrüßen.

Nach der bisherigen Regelung handelt ein Unternehmer unlauter, wenn er Waren oder Dienstleistungen bewirbt, ohne dass sich aus der Werbung seine konkrete Identität und Anschrift ergibt. Die Vorschrift, die dazu bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen und die diese ausnutzende Abmahnindustrie stellen insbesondere Franchisesysteme vor erhebliche Herausforderung. Es ist praktisch unmöglich und damit unzumutbar, in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz. Zudem würde eine solche Informationsflut Verbraucher eher verwirren als informieren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die gesetzliche Klarstellung ist nach Ansicht des DFV daher dringend geboten. Nach der neuen Regelung des § 5 a Abs. 5 UWG-E sind bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen:

• Räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
• alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nr. 1 zur Verfügung zu stellen.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der UGP-Richtlinie ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch“.

Der vom DFV als Lösung geforderte „Medienbruch“

Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist auf folgendes hin:

“Befindet sich eine in Abs. 3 oder 4 wesentliche Information nicht auf dem Werbemittel selbst, benötigt der Verbraucher sie jedoch im Sinne des Abs. 2, so sind bei der Entscheidung, ob es sich hier um ein unlauteres Vorenthalten handelt, jedenfalls die in Abs. 5 genannten Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. Zu denken ist hier etwa an Konstellationen, dass Werbeanzeigen oder Werbezettel nicht über ausreichend Platz verfügen, um sämtliche nach Abs. 3 und 4 wesentlichen Informationen dort unterzubringen, jedoch in deutlicher Weise etwa auf eine Internet-Seite verwiesen wird.”

Fazit

Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des DFV in wesentlicher Hinsicht nach. Leider ist das Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen oder Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung ist dennoch sehr zu begrüßen, um auch gerade auch sogenannten Abmahnverbänden die Anspruchsgrundlage zu entziehen.

Der DFV wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden.

Anbei können Sie die Stellungnahme des sowie den Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG nachlesen:

DFV_Stellungnahme_Referentenentwurf eines zweiten Gesetz zur Änderung des UWG RegE-2-UWG-Aenderungsgesetz-1

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Studie stellt deutsche Gründerwettbewerbe vor – darunter auch der DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

Das Gründermagazin Für-Gründer.de analysierte 124 Gründer- und Businessplanwettbewerbe in Deutschland und gibt Tipps für eine erfolgreiche Teilnahme

Fast 3,2 Mio. Euro an Geld- und Sachpreisen schütteten Gründer- und Businessplanwettbewerbe im Jahr 2014 an Gründer, Start-ups und junge Unternehmer aus. Die 124 analysierten Wettbewerbe vergaben in Summe 834 Einzelauszeichnungen an 673 verschiedene Preisträger. 38 Start-ups konnten Auszeichnungen bei mindestens zwei unterschiedlichen Wettbewerben erzielen, die Spitzenreiter überzeugten sogar bei bis zu sieben Wettbewerben.
Dies sind einige der Ergebnisse aus der von Für-Gründer.de veröffentlichten Studie mit dem Titel „Gründerwettbewerbe und Top Start-ups 2014/2015“, die neben Zahlen, Daten und Fakten auch einen Leitfaden für die erfolgreiche Wettbewerbsteilnahme enthält.
„Gründerwettbewerbe leisten einen wertvollen Beitrag zur Gründungsförderung in Deutschland. Gleichzeitig ist die Wettbewerbslandschaft sehr unübersichtlich. Unsere Analyse hilft dabei, Gründer mit den passenden Wettbewerben zusammen zu bringen“, beschreibt René S. Klein, Geschäftsführer von Für-Gründer.de, die Zielsetzung der Publikation.

Viele regionale Wettbewerbe, IKT im Fokus
79 Wettbewerbe in Deutschland und damit über 60 % haben eine regionale Ausrichtung, küren also die besten Gründer eines Bundeslandes oder einer noch enger gefassten Region. Die meisten der regionalen Wettbewerbe finden in Bayern (13), Niedersachsen (11) und Nordrhein-Westfalen (9) statt. Die höchsten Preisgelder der regionalen Wettbewerbe gibt es allerdings in Baden-Württemberg: hier können Gründer bei sieben Wettbewerben rund 245.000 Euro gewinnen. 45 Wettbewerbe, also etwas weniger als 40 %, rufen deutschlandweit zu Bewerbungen auf. Sie sind in Bezug auf die Preisgelder spendabler und stehen trotz der geringeren Anzahl für 50 % der Gesamtsumme.
42 aller Wettbewerbe setzen in ihrer Ausrichtung einen Branchenfokus. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Wettbewerbe mit einem Fokus auf IKT-Geschäftsmodelle. Es sind neun Wettbewerbe an der Zahl, die nahezu 25 % der ausgeschütteten Preisgelder repräsentieren.

Mehr als nur Geld- und Sachpreise
98 der 124 ausgewerteten Wettbewerbe vergaben Geldpreise an die prämierten Unternehmen, und zwar in Höhe von mehr als 2,5 Mio. Euro im Jahr 2014. Die höchsten Gesamtpreisgelder schütteten 2014 der Gründerwettbewerb – IKT Innovativ (474.000 Euro), der Landespreis für junge Unternehmen Baden-Württemberg (115.000 Euro) sowie der CeBIT Innovation Award und der Innovationspreis Thüringen (jeweils 100.000 Euro) aus. Zusätzlich haben 16 der 98 Wettbewerbe Sachpreise ausgelobt. Lediglich einer der 124 Wettbewerbe vergab nur Sachpreise. Der Geldwert der Sachpreise summierte sich auf 600.000 Euro. Nur 25 Wettbewerbe schreiben weder Geld- noch Sachpreise aus.
Die teils hochdotierten Preise stellen aber nur einige der Erfolgskennzahlen der Wettbewerbe dar. Fachliche Unterstützung und Beratung, der Zugang zu Netzwerken und Investoren sowie Seminare und Workshops erhalten die Teilnehmer bei vielen Wettbewerben bereits mit der Teilnahme. Und für die Sieger ergibt sich aus der richtig genutzten medialen Aufmerksamkeit ein Gewinn, der häufig die Preisgelder überstrahlt.

Die Top Start-ups 2014
Insgesamt erzielten 673 verschiedene Start-ups Auszeichnungen bei den deutschen Wettbewerben. Doch nur eine vergleichsweise kleine Anzahl an Bewerbern (38) erreichte eine Prämierung bei zwei oder mehreren Wettbewerben. Spitzenreiter dieser Top Gründer 2014 ist das Team von COLDPLASMATECH aus Greifswald mit Preisen bei sieben verschiedenen Wettbewerben, gefolgt von pixolus mit fünf erfolgreichen Wettbewerbsteilnahmen. Preise bei drei unterschiedlichen Wettbewerben erhielten die Unternehmen FoodLoop, EDGE, Channel Pilot Solutions und Hydrogenious Technologies. „Interessant ist auch das breite Spektrum der Geschäftsmodelle unter den Mehrfachpreisträgern. Dies unterstreicht die Vielfalt in der Gründerlandschaft“ betont Jens Schleuniger, Geschäftsführer von Für-Gründer.de. „Zugleich ist uns wichtig zu betonen, dass diese Top Gründer stellvertretend für die vielen mutigen Existenzgründer und Selbstständigen stehen, die mit ihrem Unternehmergeist und ihrem Einsatz helfen, aus Deutschland nicht nur ein Land der Ideen sondern auch der Gründer zu machen“, ergänzt René S. Klein.

Ausblick und Bewerbungsleitfaden

Eine Teilnahme an einem Gründer- und Businessplanwettbewerb ist für Gründer und Start-ups zu empfehlen. Neben der Chance auf Geld- und Sachpreise sowie mediale Aufmerksamkeit erhalten Gründer tatkräftige Unterstützung bei ihren Vorhaben. Ratsam ist jedoch, sich nicht nach dem Gießkannenprinzip zu bewerben. Seine Erfolgschancen steigert man trotz oft mehrerer hundert Bewerbungen mit einer zielgerichteten Auswahl, hohem Engagement und viel Zeit, die man in die Bewerbung investiert. Dementsprechend finden Gründer in der Publikation einen Leitfaden mit Bewerbungstipps sowie eine Übersicht über weit mehr als 100 Wettbewerbe. „Mit Blick auf die vielversprechenden Beispiele der Studie, wünschen wir uns, dass die Vielfalt der Wettbewerbe und ihre Unterstützungsangebote im Sinne des Gründerstandorts Deutschland weiter ausgebaut werden“ sagt Helge Wils, Geschäftsführer von Für-Gründer.de.

DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer
Auch der Deutsche Franchise-Verband e.V. lobt seit 2014 einen Preis für Gründer aus, den „DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer“. Den ersten Preis in dieser Kategorie gewann im letzten Jahr die Isotec Abdichtungstechnik Kortholt & Stutz GmbH mit Volker Kortholt und Ralf Stutz.
Mit dieser Auszeichnung werden Franchisepartner aus DFV-Mitgliedsunternehmen ausgezeichnet, die erfolgreich einen Franchisebetrieb gegründet, außerordentliche Leistungen erzielt und ihr eigenes Franchisenetzwerk dadurch positiv beeinflusst haben.
Weitere Informationen zum DFV-Gründerpreis sowie zu den DFV-Awards und dem Green Franchise Award erhalten Sie auf der DFV-Website.

Gruenderwettbewerbe 2014 Fuer-Gruender.de

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Anfechtungsanspruch des Franchisenehmers bei zugesicherter, aber nicht erbrachter Leistung vor Vertragsschluss

Zugesicherte, aber nicht erbrachte Leistungen durch den Franchisegeber vor Vertragsschluss: ein Franchisenehmer ficht den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung an

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an. Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung: Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

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Mediations- und Ombudsmannverfahren: ein Angebot vom DFV zur unbürokratischen und außergerichtlichen Konfliktlösung

Wie in jeder zwischenmenschlichen Beziehung birgt auch eine Franchisepartnerschaft Potential für Meinungsverschiedenheiten und Divergenzen. Doch ist nicht immer gleich der Gang vor ein ordentliches Gericht eine Lösung. Dieser ist oft zeitintensiv, wie auch kostspielig.

Daher sind die vom DFV eingerichteten Mediations- oder Ombudsmannverfahren alternative Wege zur Konfliktlösung. Beide Methoden ermöglichen es, bei einer Auseinandersetzung eine gütliche Lösung zu finden, ohne auf die staatliche Gerichtsbarkeit zurückgreifen zu müssen. Beide Schlichtungsverfahren können exklusiv DFV-Mitglieder und deren Partner nutzen und müssen beiderseitig beantragt werden.

Ombudsmann

Ein Ombudsmann ist eine Art Vermittler oder Schlichter, der im Streitfalle zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber möglichst eine außergerichtliche Lösung herbeiführen soll. Der Ombudsmann ist unparteiisch. So gesehen bedeutet ein solches Amt eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen, welches durch einen sogenannten Schiedsspruch ein außergerichtliches Ergebnis erzielen soll, welchem sich die Parteien unterwerfen.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Wie mache ich von solch einem Verfahren gebrauch?

Auf der Internetseite des DFV unter dem Menüpunkt „Schlichtungsverfahren” erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Antworten auf die Fragen:

1. Wie beantrage ich ein solches Verfahren?
2. Wer kann ein solches Verfahren beantragen?
3. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein solches Verfahren zu beantragen?

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Multi-Unit Franchising nimmt zu

Klar ist: Für den Erfolg einzelner Standorte sind vor allem die passenden Unternehmerpersönlichkeiten entscheidend.
Dies mag ein Grund sein, warum die Unternehmen 2014 stärker erfahrene Unternehmer als Partner gewannen und nicht so sehr auf weniger erfahrene Gründer setzten: Die Gruppe der Gründer war 20 % weniger stark vertreten als im Vorjahr. Hintergrund mag in erster Linie sein, dass die Gründerszene aufgrund des soliden Arbeitsmarktes nach wie vor schwach ausgeprägt ist. Noch mehr Systeme setzen daher auf Wachstum mit bestehenden Partnern (Multi-Unit).
Neu im Barometer 2014 ist die Erfassung von systemfremden Unternehmen, die umfirmiert und Teil des Franchise- Unternehmens werden. Diese Zielgruppe stellt aus dem Stand einen beträchtlichen Anteil bei der Expansion dar.

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Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.

2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

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Aktuelles Urteil bestätigt eine Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Die Qualitätsstandards des DFV: Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.
Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen: Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

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DFV-Franchise Awards gehen in die nächste Runde

Der Wettbewerb für die Franchise Awards des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) startet heute. Mit den DFV-Awards werden seit 2014 Mitgliedsunternehmen-Unternehmen des Verbandes ausgezeichnet, die außerordentliche Leistungen erzielen und die Franchisewirtschaft dadurch als Botschafter positiv beeinflussen und erfolgreich repräsentieren.

Bis Freitag, den 27. März 2015 haben deutschsprachige Franchisesysteme die Möglichkeit, sich online in folgenden Kategorien zu bewerben:

1. DFV-Franchisesystem des Jahres
2. DFV-Franchise Marketing Award
3. Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre
4. DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

An der Ausschreibung des

5. Green Franchise Awards

können zusätzlich zu den DFV-Mitgliedsunternehmen auch Franchisesysteme der gesamten Franchisewirtschaft teilnehmen, die keine Mitglieder im Verband sind. Mit diesem Preis werden bereits zum dritten Mal Franchisesysteme geehrt, die in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt sind und langfristig nachhaltig agieren.

Alle Informationen zu den DFV-Franchise-Awards erhalten Sie auf der DFV-Website.

„Die im letzten Jahr erstmalig vergebenen DFV-Franchise Awards haben bei unseren Mitgliedern großen Anklang gefunden. Wir freuen uns deshalb sehr, diese zusätzlich zum Green Franchise Award 2015 wieder auszuloben und sind schon gespannt auf viele interessante Bewerbungen“, so Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Eine hochkarätige Jury mit Vertretern aus Wirtschaft und Politik wird im Frühjahr 2015 die Preisträger auswählen. Die Preisverleihung findet am Dienstag, den 12. Mai im Rahmen der Abendgala des Franchise-Forums 2015 in Berlin statt.

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Die Lobbyarbeit des DFV (Teil III)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der Blog-Beitrag zeigt, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil unseres Blog-Beitrages berichteten wir von der Ausgangssituation und den beteiligten Akteuren. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung. Im nun dritten und letzten Teil wird auf die Umsetzung, das Ergebnis und auf einige Tipps für Lobby- und Verbandsarbeit im allgemeinen Rahmen der politischen Kommunikation eingegangen.

Die Umsetzung

Der DFV hat durch das gemeinsame Positionspapier mit anderen betroffenen Verbänden seine Argumente zur Altersvorsorgepflicht bekannt gemacht und es dadurch geschafft, dass den Argumenten Gehör verschafft wurde. Obwohl die Altersvorsorgepflicht noch vor eineinhalb Jahren hohe Wellen schlug, so ist dieses Thema aufgrund einer Wendung in Bezug auf dessen Wahrnehmung zurückgestellt worden. Dem Vernehmen unterschiedlicher Quellen nach wurde die Angelegenheit zwar nicht von der Agenda gestrichen, von politischer Seite gab es im weiteren Verlauf jedoch keine weiteren Maßnahmen, die den parlamentarischen Entscheidungsprozess weiter vorangebracht haben. Diese Wendung führte daher zwangsläufig auch zu einer Änderung der Strategie beim DFV – aus der offensiven Arbeit wird die Debatte nun defensiv fortgeführt.

Im Fall der Altersvorsorgepflicht ist der Gesetzgebungsprozess bislang nicht konkret angelaufen. Dennoch ist klar, dass, wenn der Fall eintritt, der persönliche Kontakt zu den jeweiligen Ausschussmitgliedern das wichtigste Instrument für den DFV darstellt. Ebenso muss der Verband die Anhörungen eng begleiten und zusätzlich im federführenden Ministerium vorstellig werden.

Das Ergebnis

Auch wenn die Debatte um das Thema Altersvorsorgepflicht von Selbstständigen noch nicht vom Tisch ist, wurde zumindest erreicht, dass das Vorhaben nicht weiter aktiv vorangetrieben wird. Denn auch parallel zu der McKinsey-Studie wäre ein Gesetzesentwurf durchaus denkbar gewesen. Dennoch muss die neue Zusammensetzung der Ministerien durch die Bundestagswahlen im Herbst 2013 beachtet werden. Eine Neubesetzung bedeutet immer eine neue Sichtweise auf das Thema, was wiederum eine neue Strategie für den DFV bedeutet.

Drei Tipps

1. Lobbyarbeit bedeutet, dass Sie sich sichtbar machen müssen. Begünstigt wird dies vor allem durch die Netzwerkarbeit. Die Erarbeitung eines Netzwerkes, an dem Sie permanent weiter arbeiten müssen, ist Kernaufgabe der Lobbyarbeit.

2. Sie dürfen niemals eine feste Lobbying-Strategie festlegen bzw. definieren, da die einzelnen politischen Entscheidungsprozesse immer unterschiedlich sind. Dennoch müssen Sie versuchen, eine Checkliste auszuarbeiten, um zu kontrollieren, ob die wesentlichen Dinge, die innerhalb der Lobbyarbeit von Bedeutung sind, ausgeübt wurden.

3. Sie dürfen das Wissen der anderen niemals unterschätzen bzw. Ihr eigenes Wissen nicht zwangsläufig immer als umfangreicher ansehen.

Schuster, Üster (Hrsg.) (2015): Lobbying in der Praxis: Strategien und Instrumente für Verbände, ISBN 978-3-945145-01-2, 270 Seiten, 39,90 EUR.

Mehr Informationen zum Buch unter http://www.ifk-berlin.org

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