Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung des Franchisenehmers aufgrund imageschädigenden Verhaltens

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer aus der Systemgastronomie schenkt eindeutigen Standardisierungsvorgaben aus dem Franchisevertrag respektive aus dem Franchisehandbuch keine Beachtung. Dieses Fehlverhalten (im Konkreten: Verstoß gegen die Kleiderordnung, nicht durchgeführte Temperaturmessungen der Lebensmittel und teilweise Nichtbeachtung der Mindesthaltbarkeitsdauer) wird durch Betriebsprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung des Franchisegebers wiederholt aufgedeckt. Daraufhin wird der Franchisenehmer abgemahnt. Als diese Abmahnung keine Früchte trägt, kündigt der Franchisegeber dem Franchisenehmer, mit der Begründung des imageschädigenden Verhaltens und eben genannten Pflichtverstößen gegen den Franchisevertrag, fristlos. Daraufhin klagt der Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung.

Begründung des Gerichts

Das OLG München entschied als Berufungsinstanz, dass die Kündigung des Franchisenehmers im Ergebnis wirksam war. Der Verstoß der Kleiderordnung selbst würde wohl alleine nicht als Kündigungsgrund reichen. Im Zusammenhang mit den anderen Pflichtverstößen dient dies aber als Beweis für das grundsätzliche Fehlverhalten des Franchisenehmers und ist somit in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen.
Im Ergebnis würde isoliert betrachtet also jede einzelne Pflichtverletzung wohl nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Gesamtschau aller Verstöße lässt aber die fristlose Kündigung vertretbar erscheinen.

OLG München, Urteil vom 14.10.2014 – 7 U 2604/13

Fazit

Mithin ist abschließend festzuhalten, dass das Gericht die Rechte des Franchisegebers zur Durchsetzung seiner Qualitätsvorgaben durch dieses Urteil stärkt.
Dabei ist zu beachten, dass eine bloße Gefährdung des Images im konkreten Fall ausgereicht hat.
Gegenstand war nämlich nicht eine Pflichtverletzung gegenüber etwaigen Gästen, sondern das Verhalten gegenüber dem Franchisegeber. Die Pflichtverletzung des Franchisenehmers lag nämlich darin, den Franchisegeber der Gefahr der Rufschädigung ausgesetzt zu haben.

Dieses Urteil ist in Anbetracht des Ende vergangenen Jahres der breiten Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Burger King Falles“ von Bedeutung und kann als beispielhaftes Abbild für die Durchgriffmöglichkeit des Franchisegebers zum Schutze der Marke und der Qualitätssicherung dienen.

Nähere Informationen können Sie in den beigefügten Blog-Beiträgen nachlesen:

Burger King und kein Ende – Lehren aus einem besonderen Einzelfall

Burger King und kein Ende (Teil 2): Folgen der Insolvenz des Franchisenehmers Yi-Ko

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