Franchisenehmer-Erfolgsgeschichte: Keine Selbstständigkeit ohne unternehmerisches Denken und Risikobereitschaft!

In dieser DFV-Interview-Serie spricht Torben L. Brodersen mit Frau Kornelia Hubatsch, Franchisenehmerin der Schülerhilfe. Seit 2007 ist sie Inhaberin des Standortes in Forchheim bei Erlangen. Im Interview geht sie auf die besondere Bedeutung der Standortwahl ein und erläutert, welche Rolle ihre beruflichen und persönlichen Erfahrungen für die Leitung einer Schülerhilfe spielen.

Torben L. Brodersen:
Frau Hubatsch, nach welchen Kriterien bewerten Sie, ob ein Standort für die Schülerhilfe geeignet ist?

Kornelia Hubatsch:
Bei der Wahl eines Standortes für die Schülerhilfe ist es ratsam, sich auf die Erfahrungen seines Franchise-Unternehmers zu verlassen. Der Standort-Check der Schülerhilfe analysiert verschiedene Kriterien, die grundsätzlich bei der Wahl des Standortes Berücksichtigung finden sollten. Wichtig sind u.a. das Schulangebot – welche Schulformen finden sich vor Ort, welche Angebote gibt es von Seiten der Schulen (Ganztagsschule etc.), die Schülerzahlen, Mitbewerber, das Immobilienangebot oder die Infrastruktur.

Torben L. Brodersen: Ist die Auswahl eines Standortes besser in der Hand der Franchisezentrale aufgebhoben oder kann gerade hier ein Franchisenehmer mit besonderer Ortskenntnis der besser informierte Entscheider sein?

Kornelia Hubatsch: Wie bereits erwähnt, sollte man der langjährigen Erfahrung seines Franchisegebers vertrauen. Dennoch ist es mindestens genauso wichtig, den Ort seiner zukünftigen Wirkungsstätte näher kennenzulernen: Wie ist die örtliche Lage der Schulen? Woher kommen die Schüler – Stadt/Umland? Wie ist es um die öffentlichen Verkehrsmittel bestellt (Erreichbarkeit)? Sind Universitäten/Fachhochschulen in der Nähe (Nachhilfelehrer)? Der Franchisenehmer muss letztendlich die Entscheidung für den Standort treffen und sollte daher unbedingt seine Erkenntnisse vor Ort mit einfließen lassen.

Torben L. Brodersen: Sie haben ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert und sind danach schwerpunktmäßig im Vertrieb tätig gewesen. Waren die in dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen hilfreich für Ihre heutige Tätigkeit?

Kornelia Hubatsch: Auf jeden Fall habe ich von Anfang an von meinen beruflichen Erfahrungen im Vertrieb profitieren können. Die Tätigkeiten in einem Schülerhilfe-Institut sind sehr vielseitig und reichen von Marketing über Beratung und Verkauf bis hin zum Personalmanagement und Controlling. Natürlich findet das alles in viel kleinerem Rahmen statt und ich habe den Vorteil, wichtige Fragen mit meinen Franchisekolleginnen und den Fachabteilungen der Schülerhilfe-Zentrale in Gelsenkirchen zu klären.

Torben L. Brodersen: Welche persönlichen Eigenschaften sind Ihrer Meinung nach essenziell für eine erfolgreiche Selbstständigkeit im Allgemeinen und für die Arbeit der Schülerhilfe im Speziellen?

Kornelia Hubatsch: Eine Selbstständigkeit setzt unternehmerisches Denken und eine vernünftige Risikobereitschaft voraus. Die Fähigkeit, wichtige, manchmal auch unkonventionelle Entscheidungen zu treffen und die Folgen abzuwägen sowie die Neugier und der Mut, Neues zu wagen sind ebenso von großer Bedeutung. Denn wir wollen ja nicht nur die Erwartungen unserer Kunden erfüllen, sondern immer wieder auch begeistern und überraschen.

Wir tragen die Verantwortung für unsere Mitarbeiter und Kunden und dürfen bei unserer Arbeit ihre Wünsche und Erwartungen nie aus den Augen verlieren.

Dies alles ist auch für eine erfolgreiche Arbeit in der Schülerhilfe wichtig. Gerade in meiner Arbeit sehe ich eine weitere wichtige Voraussetzung dafür: eine hohe soziale Kompetenz und Empathie.

Unsere Kunden kommen aus allen Schichten unserer Gesellschaft, die Kinder leben in intakten oder getrennten Familien. Unsere Aufgabe ist es deshalb ganz besonders einfühlsam zu sein, Lösungen anzubieten und zu helfen, zumindest die schulischen Probleme in den Griff zu bekommen. Das erfordert ein hohes Maß an Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen.

Torben L. Brodersen: Frau Hubatsch, ich danke Ihnen für das Gespräch und möchte Sie bitten, uns Ihre fünf wertvollsten Praxistipps für andere Franchisenehmer und solche, die es werden wollen, mit auf den Weg zu geben.

Kornelia Hubatsch:

1. Die Wahl des „passenden“ Franchise-Unternehmens – kann ich mich mit dem Unternehmen identifizieren?

2. Sind meine persönlichen und beruflichen Ziele für die Zukunft in diesem Unternehmen erreichbar?

3. Welche Chancen hat die Branche in Zukunft? Wie sieht das Wachstumspotenzial aus?

4. Wie hoch ist mein finanzielles Risiko – in welcher Höhe ist Eigenkapital erforderlich?

5. Wie werde ich von meinem Franchisegeber unterstützt?

Schuelerhilfe-Web

Hubatsch

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DFV Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung schafft eine rechtliche Arbeitsgrundlage während der Vertragsanbahnung

Doch was passiert eigentlich bei falschen Versprechungen?

Grundsätzlich gilt: wenn eine Vertragspartei arglistig täuscht, so ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn bspw. dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen der Bewerbung des Franchisesystems (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) zur Franchisenehmergewinnung versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“. Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

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Auf konsequentem Weg: Ethik-Ausschuss des DFV arbeitet an einer Fortentwicklung des Franchise-Leitbildes

Die Wirtschaftswertegemeinschaft

Der Ausschuss des „Qualität und Ethik“ war bei seiner letzten Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim. Zahlreiche Themen standen auf der Tagesordnung. Darunter sei bspw. zu nennen die Finalisierung eines Berater-Kodexes, die Vervollständigung der Franchise-Compliance Deutschland durch einen Franchisenehmer-Kodex, die Verabschiedung eines Leitfadens einer Beiratssatzung sowie die Einleitung erster Schritte zur Erarbeitung eines Leitbildes des Franchising in Deutschland.
Leitbild des Franchising in Deutschland

Die Kultur einer Wirtschaftswertegemeinschaft, organisiert im Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), ist geprägt von:

• Verhaltensnormen, Regeln
• Denk- und Handlungsweisen
• Wertevorstellungen (Überzeugungen)
• Geschichten/Legenden (Was macht die Einzigartigkeit von Franchising aus?)

Dabei unterscheidet sich die Verbands- bzw. Wirtschaftskultur zu anderen Wirtschaftsbereichen, Gruppen, Unternehmen oder Geschäftsmodellen. Die klare und eindeutige Vorbildfunktion der Franchisegeber ist dabei eine zentrale Rolle bei der Förderung / Herausbildung der Gemeinschaftskultur des DFV und hat prägenden Einfluss auf die Wirtschaftskultur des Franchisings insgesamt. Je größer der DFV ist, je mehr Unternehmen und Personen dieser Wirtschaftswertegemeinschaft angehören, desto größer ist die Eigendynamik in der Wirtschaftskultur des Franchisings und umso wichtiger ist die Übereinstimmung der Corporate Identity und der Gemeinschaftsphilosophie.

Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns der Verbandsmitglieder ist die Gemeinschaftsphilosophie, welche Einfluss auf die Unternehmenskultur der einzelnen Mitglieder hat. Die Gemeinschaftsphilosophie kann als eine globale Weltanschauung der Mitglieder gesehen werden.

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ hat sich nunmehr zu Aufgabe gemacht die Werte der Franchisewirtschaft herauszuarbeiten und zu definieren. Dabei sollen die Mitglieder des DFV durch im Frühsommer stattfindende Befragungen mit in die Diskussion einbezogen werden.

Berater-Kodex

Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Franchisenehmer-Kodex

Der Franchisenehmer-Kodex wird Bestandteil der Franchise-Compliance Deutschland (FCD). Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchisenehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchisenehmern erwartet werden kann. Der Franchisegeber und der Franchisenehmer tragen füreinander in ihrer Franchisepartnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchisesystem zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchisenehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.

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Ein neuer Guide für ausländische Franchisesysteme, die nach Deutschland expandieren wollen

Mit dem Leitfaden “International Franchising” veröffentlicht der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue englischsprachige Guideline für ausländische Franchisesyteme, die in den deutschen Markt eintreten möchten.

Der Leitfaden ist nach intensiven Beratungen innerhalb des Ausschusses „Internationales“ unter der Leitung von Kai Enders (Vorstandsmitglied beim DFV sowie bei Engel & Völkers Residential GmbH) in Zusammenarbeit mit langjährigen Franchisespezialisten entstanden.

Ausländische Systeme bekommen eine Einführung in die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des deutschen Marktes sowie in die rechtliche Einordnung und Umsetzung des Franchisings in Deutschland.

Dem Leser werden die verschiedenen Geschäftsformen für eine Internationalisierung mit den jeweiligen Stärken und Schwächen aufgezeigt. Er erhält eine kurze Einführung, wie er seine Marke in Deutschland registriert und sein Franchisesystem in Deutschland entwickelt. Hierbei werden Empfehlungen zur Pilotphase sowie zur Partnersuche und -Auswahl gegeben. Weiterführende Informationen zu hilfreicher Literatur und wichtigen Institutionen runden den Leitfaden ab.

Auf der Website des DFV ist dieser ab sofort online abrufbar sowie in der Geschäftsstelle des Verbandes in Printform bei Frau Michaela Fischer unter fischer@franchiseverband.com oder unter +49-30-278902-10 erhältlich.

International Franchising - A Guide for Franchisors entering into the German Market

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Impressumspflicht: DFV kontaktiert erneut Mitglieder des Rechts- und Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages

Novellierung des UWG

Im November vergangenen Jahres hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen. Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Der DFV hat nun seine Bemühungen weiter intensiviert und sich im Gesetzgebungsverfahren gegenüber den Mitgliedern des Deutschen Bundestages positioniert.

Der DFV begrüßt die klarstellende Regelung in Bezug auf die Impressumspflicht

Ausdrücklich ist die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht zu begrüßen.

Nach der bisherigen Regelung ist es praktisch unmöglich und damit unzumutbar, in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz und eine solche würde einen Verbraucher eher verwirren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die gesetzliche Klarstellung ist nach Ansicht des DFV daher dringend geboten. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch“.

Nachbesserung bei teilnehmenden Betrieben erforderlich

Damit ist die Problematik aber nicht erschöpft. Denn auch die Angabe aller dem betreffenden Vertriebssystem angehörenden Unternehmen mit Identität und Anschrift § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (z.B. im Internet) könnte möglicherweise nicht genügen. Denn nach einer jüngeren OLG-Entscheidung folge aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine Franchisezentrale bei ihrer Werbung mit Preisempfehlungen Identität und Anschrift der teilnehmenden Betriebe – das heißt der selbständigen Unternehmen, die die Gemeinschaftswerbung dann auch tatsächlich umsetzen (also die betreffenden Produkte führen und der Preisempfehlung folgen) – angeben müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2014 – I-20 U 140/11, Revision anhängig unter I ZR 194/14). Der kartellrechtlich bedingte und seit vielen Jahren praxisübliche Fußnotenhinweis „Nur in teilnehmenden Betrieben“ solle den Anforderungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht genügen.

Diese faktische Vorgabe des OLG Düsseldorf würde jedoch eine entsprechende vertikale Abstimmung im Zusammenhang mit einer unverbindlichen Preisempfehlung erfordern. Die Franchisezentrale müsste mit den Mitgliedern des Franchisesystems abstimmen, wer zu einem späteren Zeitpunkt die Produkte tatsächlich auch zu den Preisempfehlungen verkaufen will. Dies würde aber aus Sicht der Franchisewirtschaft gegen die Vorgaben des Kartellrechts (Preisbindungsverbot, § 1 GWB ) verstoßen. Das OLG Düsseldorf hat diesem Argument entgegnet, der Franchisegeber könne von einer Gemeinschaftswerbung auch Abstand nehmen und diese den Franchisenehmern überlassen, wenn er der Meinung sei, kartellrechtliche Vorgaben nicht einhalten zu können.

Fazit

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist hinsichtlich der Lösung für einen praktikablen Umgang mit der Impressumspflicht aus Sicht des DFV zu begrüßen. Leider ist das aufgezeigte Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Der DFV versucht nun die Mitglieder des Deutschen Bundestages für dieses Problem zu sensibilisieren, um eine für die Franchisewirtschaft praktikable Lösung zu erzielen. Über den Vorgang des Gesetzgebungsprozesses werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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Selbstständigkeit mit Franchising: "Ein großer Unterschied zwischen einem leitenden Angestellten und einem Unternehmer!"

Torben L. Brodersen heute im Gespräch mit Accor-Franchisenehmer Jörg Berger

Torben L. Brodersen: Herr Berger, bevor Sie 1998 selbst Franchisepartner von Accor wurden, waren Sie bereits als angestellter Filialdirektor bei Accor tätig. Wie kam es zu Ihrem Entschluss, selbst Franchisenehmer zu werden und wie haben Ihnen Ihre Vorkenntnisse über das Franchisesystem bei Ihrer Unternehmensgründung geholfen?

Jörg Berger: Purer Zufall. Ich lernte meinen späteren Geschäftspartner Peter Semmler, damals selbst Franchisenehmer bei Accor, kennen. Ich übernahm Geschäftsanteile im Zuge eines Altersübergangs. Mittlerweile ist Peter Semmler aus Altersgründen ganz ausgeschieden und ich führe die Geschäfte als einziger Gesellschafter weiter.
Ich hatte damals von Franchising keine Ahnung. Ich wusste wie es funktioniert und was damit gemeint war, mehr nicht. Selbst bei Accor gab es zu dieser Zeit nur eine Handvoll Franchisenehmer, so dass dieses Thema für mich kein sehr großes war.
Meine Vorkenntnisse über die Marke Mercure und den Accor Konzern in Deutschland waren exzellent, da kannte ich mich aus und war gut vernetzt, so dass für mich der Einstieg nicht sehr schwierig war. Produkt und Standortkenntnisse hatte ich, einen langjährigen Geschäftspartner hatte ich auch, also was sollte mir passieren – habe ich gedacht. Das der Unterschied zwischen einem leitenden Angestellten und einem Unternehmer dann doch so groß ist, war mir da noch nicht bewusst.

Torben L. Brodersen: Sie betreiben mit dem ibis Nürnberg Altstadt und dem Mercure Hannover am Entenfang zwei Hotels an hoch frequentierten Orten mit gleichzeitig einem sehr starken Wettbewerb. In wie weit unterstützt Sie die Franchisezentrale bei der Vermarktung Ihrer Standorte und in wie weit setzen Sie Marketing-Aktionen in Eigeninitiative um?

Jörg Berger: Das Paket, welches man mit Franchising bei Accor „kauft“ ist klar definiert. Wir bekommen einen starken Namen, ein gutes Produkt, wir bekommen nationalen und internationalen Sales mit den dazugehörigen Teams in den jeweiligen Destinationen auf die wir zugreifen können, wir bekommen weltweite Distribution (direkt oder indirekt) und wir erhalten ein national oder/und international geprägtes und abgestimmtes Marketing sowie die Möglichkeit die Einkaufsabteilung von Accor zu nutzen . Die Sales, Marketing und E-Commerce Experten, sowie die Telesales Abteilung, die für die Akquise, Sales und Follow-up zeichnen, helfen letztendlich das Paket „rund“ zu machen. Dieses allein kann ich in der angebotenen Bandbreite selbst nicht erledigen oder nur mit großem Aufwand, der auch bezahlt werden muss.

Die Unterstützung im regionalen Bereich ist noch ausbaufähig – gemeinsam mit den Accor Experten und den Direktoren aller Betriebsmodelle von Accor wurde nunmehr beschlossen, eine Plattform des regelmäßiger Austauschs zu schaffen – regionale Aktionen, Events etc. bekommen ein Gesicht und werden gemeinsam am Platz beschlossen und umgesetzt.

Torben L. Brodersen: Mit PLANET 21 engagiert sich Accor zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und für das Wohlergehen unserer Erde. Wie wird diese Aktion in Ihren Franchisebetrieben realisiert und für wie wichtig halten Sie nachhaltiges Engagement in Franchisesystemen generell?

Jörg Berger: Ich denke über Sinn oder Sinnhaftigkeit von nachhaltiger Entwicklung brauchen wir heute nicht mehr reden. Es gehört zu jedem Unternehmen, welches langfristig geführt wird, einfach dazu. Unsere Kunden erwarten das auch zu Recht von uns und sind sensibel bei diesem Thema. Es gibt Kunden, die auch danach Hotels aussuchen. In Nürnberg bei ibis (wir sind ISO 9001 und 14001 zertifiziert) erfolgt dieses Engagement durch die Zertifizierung automatisch. Mitarbeiter, Geschäftsführung, Lieferanten und Gäste werden immer wieder darauf hingehend sensibilisiert.
Zum Beispiel in Hannover haben wir uns schon vor Jahren entschieden unser Warmwasser nicht mehr nur mit fossiler Energie zu erwärmen, wir sind auf eine Solaranlage umgestiegen und haben unsere Heiztechnik auf den neuesten Stand gebracht.
Auch glaube ich, dass ein nachhaltiges Engagement in Franchisesystemen ein Unterscheidungsmerkmal ist. Nicht nur zwischen einzelnen Hotels, sondern auch zwischen Systemen. Ich glaube schon hier trennt sich die Spreu vom Weizen, denn Franchise kann vielleicht „jeder“ – doch gutes und nachhaltiges Franchising eben nicht.

Torben L. Brodersen: Sie sind stellvertretender Vorsitzender im Franchisebeirat. Worin sehen Sie die Vorzüge eines solchen Beirates im Allgemeinen und für sich als Franchisenehmer?

Jörg Berger: Die Vorzüge für die Franchisenehmer bei Accor Deutschland und Accor als Franchisegeber sind mannigfaltig. Erst mal ist es sehr viel Arbeit, sehr viel Zeit, sehr viel Diskussion und sehr viel Leidenschaft, die wir Beiratsmitglieder investieren. Wir versuchen im Vorfeld durch unsere Tätigkeit schon einmal Entwicklungen oder Entscheidungen aus Unternehmersicht zu betrachten und zu analysieren. Denn nicht alles, was in einem großen Filialnetz umzusetzen ist, kann auch in kleinen Einheiten oder in selbstständig geführten Unternehmen umgesetzt werden, oder zumindest nicht 1:1. Hier versuchen wir schon sehr früh Einfluss zu nehmen. Dieses ist für Accor auch nicht immer einfach, da wir Unternehmer schon sehr zäh sein können. Auch halten wir bei aktuellen Negativtendenzen unserem Franchisegeber den Spiegel vor. Dieses Miteinander ist jedoch sehr von Vertrauen und Respekt geprägt. Ich weiß aus Berichten von Kollegen in anderen Systemen, dass es dort nicht immer so zivilisiert zu geht. Die Vorzüge für den Franchisenehmer sind, oft „Produkte“ die von allen Seiten beleuchtet und betrachtet wurden, bevor diese neu eingeführt wurden. Das heißt nicht, dass wir keine Fehler machen, wir versuchen diese zu minimieren. Denn wir kleinen Unternehmen können uns keine oder nur ganz wenige Fehlentscheidungen leisten, da es sich hier um unser eigenes Geld handelt. Und in diesem Interesse handeln wir im Franchisebeirat für alle Franchisenehmer bei Accor in Deutschland. Accor bekommt zugleich ein kostenloses Consulting und Feedback obendrauf.

Torben L. Brodersen: Bitte nennen Sie uns zum Schluss noch Ihre fünf persönlichen Praxistipps, die Sie gerne an angehende Franchisenehmer weitergeben möchten.

Jörg Berger: Nur einer: wenn der richtige Standort und eine sichere Finanzierung gefunden ist – geh zu ACCOR. Denn der größte Vorteil ist, dass Accor nicht nur ein Franchisegeber ist, sondern auch Investor und Hotelbetreiber.

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Der DFV Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge

Exklusiver Service für die Mitglieder des DFV

Der Rechtsausschuss des DFV war bei seiner vergangenen Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der Yves Rocher GmbH. Eine Fülle an franchiserechtsrelevanten Themen wurde besprochen und diskutiert. Darunter die Erarbeitung eine Muster-Widerrufsbelehrung auf Grund der veränderten Rechtslage seit dem 13. Juni 2014, Stellungnahmen des DFV im Bereich des Wettbewerbsrechtes, der Insolvenzanfechtung und der Handelsvertreterrichtlinie sowie die rechtlichen Herausforderungen für Franchisesysteme auf Grund der Einführung des Mindestlohnes.

Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge

Die seit dem 13. Juni 2014 in Kraft getretene neue Widerrufsbelehrung sorgt weiter für Diskussionsstoff. In Teilen geht sie in die richtige Richtung, wie die Verwirkung des Widerrufsrechts nach einem Jahr und vierzehn Tagen nach Abschluss des Franchisevertrages. Rechtsunsicherheit besteht dennoch, da das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung nicht eins zu eins auf Franchiseverträge anzuwenden ist. Daher hat der Rechtsausschuss ein entsprechendes Muster erarbeitet, welches er seinen Mitgliedern ab beginnenden März exklusiv zur Verfügung stellt.

Impressumspflicht

Im November vergangenen Jahres hat der DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen.

Die Hintergründe und die Problematik können Sie vertiefend im folgenden Beitrag nachlesen: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen.
Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des DFV (Durchführung mit einem „Medienbruch“) in wesentlicher Hinsicht nach. Leider ist das Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen oder Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung ist dennoch sehr zu begrüßen, um auch gerade auch sogenannten Abmahnverbänden die Anspruchsgrundlage zu entziehen.
Der DFV wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden.

Insolvenzanfechtung

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu einer empfindlichen Schwächung von Franchisesystemen in Ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Der Rechtsausschuss bekräftigt und unterstützt das weitere Vorgehen des DFV e.V. Dieser steht seit geraumer Zeit mit elf weiteren Verbänden in Kontakt, um mit den politischen Entscheidern eine ausgewogene Lösung im Sinne aller Interessengruppen auszuarbeiten.

Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Fazit

Eine Fülle weiterer Themen, wie bspw. die Überarbeitung der Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung oder die Einführung des Mindestlohnes, waren Bestandteil einer produktiven Sitzung.

Der Kreis der Teilnehmer setzte sich zusammen aus dem Ausschussvorsitzenden Holger Blaufuß (Vize-Präsident des DFV), RA Reinhard Böhner (PF&P Rechtsanwälte), RA Bettina Christ (McDonald’s Deutschland Inc.), RA Christian Dahm (Hallo Pizza GmbH), RA Thomas Doeser (Doeser Anwaltskanzlei), RA Günter Erdmann (SCHLARMANNvonGEYSO), RA Prof. Dr. Eckhard Flohr(LADM Liesegang Aymans Decker), RA Dr. Volker Güntzel (BUSSE & MIESSEN), RA Dr. Christoph Haag (Fressnapf Tiernahrungs GmbH), Ralf Lenger (KFC), RA Dr. Helmuth Liesegang (LADM Liesegang Aymans Decker), RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff (Noerr LLP), Margit Ziegler (Yves Rocher) sowie den Vertretern der DFV Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.

Der nächste Rechtsausschuss tagt am Dienstag, den 22. September 2015 in Hamburg.

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Green Franchise Award: Bewerben Sie sich jetzt!

Auch in diesem Jahr vergibt der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) wieder den Green Franchise Award an ein Franchisesystem, das in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt ist und langfristig nachhaltig agiert.

Alle deutschsprachigen Franchisesysteme können sich für diese Auszeichnung bis Freitag, den 27. März 2015 online bewerben.

„Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Thema, auch besonders in der Franchisewirtschaft. Wir freuen uns deshalb sehr, den Green Franchise Award 2015 zum dritten Mal auszuloben und sind schon gespannt auf viele interessante Bewerbungen“, so Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Eine hochkarätige Jury wird im Frühjahr 2015 die Preisträger auswählen. Die Preisverleihung findet am Dienstag, den 12. Mai im Rahmen der Abendgala des Franchise-Forums 2015 in Berlin statt.

Weitere Informationen zu den Gewinnern aus den vergangenen zwei Jahren erhalten Sie auf der DFV-Website.

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Eine Exklusivleistung für die Mitglieder des DFV: die DFV-Rechtsdatenbank, ständig auf dem aktuellsten Stand

Eine Kurzbeschreibung

In der Regel erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung. Im Franchiserecht gestaltet sich dies aber etwas schwieriger. Eine gesetzliche Regelung des Franchisevertrages ist in Deutschland nicht gegeben, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze zu berücksichtigen sind. Dies hat Vor-, ab auch Nachteile. Ein Vorteil ist vor allem darin zu sehen, dass eine flexible rechtliche Anpassung auf branchenübergreifendes Franchising ohne weiteres möglich ist. Durch die in den letzten drei Jahrzehnten ergangene Rechtsprechung hat sich ein berechenbarer Rechtsrahmen entwickelt, der bisherige Regelungslücken bzw. Rechtsunsicherheiten aufgreift und diese auch geschlossen hat. Als Nachteil ist der erschwerende Zugang in dieses Rechtsgebiet – selbst für Juristen – zu benennen.
Es sind also Experten im Franchiserecht gefordert, um Rechtsprechung und einzelgesetzliche Regelungen zusammen zu führen.

Und genau hier setzt die DFV-Rechtsdatenbank an: vom Service einer schnellen Recherche, verständlichen Erläuterungen und einer umfassenden Übersicht profitieren exklusiv die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV).

In der DFV-Rechtsdatenbank sind alle wesentlichen Urteile im Bereich des Franchiserechts mit ihren Kernaussagen zusammengestellt. Nutzer können gezielt nach Urteilen und Stichwörtern suchen. Verlinkungen der Paragraphen auf die entsprechenden Gesetze erleichtern den Umgang mit der jeweiligen Fragestellung und aufwendige zusätzliche Internet- oder Rechtsdatenbankrecherchen bleiben den Nutzern erspart.

Die DFV-Rechtsdatenbank wird regelmäßig aktualisiert und enthält die neuesten Fachartikel und Informationen über den Stand der Franchiserechtsprechung sowie Diskussionen zum Franchiserecht. Im Rechtswiki-Portal, der Kommunikationsplattform, können sich Interessierte zudem über rechtliche Problemstellungen austauschen. Für eine vertiefende Rechtsberatung stehen den Nutzern die Kontaktdaten von Franchiseexperten zur Verfügung.

Damit möchte der DFV allen, die sich in ihrem beruflichen Alltag mit Rechtsfragen im Bereich Franchising – auch als juristische Laien – beschäftigen (müssen), den Zugang zu diesem Spezialgebiet erleichtern.

Die Neuerungen

Um diesen Ansprüchen auch weiterhin gerecht werden zu können wurde nun die Rechtsdatenbank verändert und aktualisiert. Im Zuge dessen wurden über 50 Urteile eingepflegt und eine benutzerfreundlichere Handhabe ermöglicht.

Auf der Startseite finden Sie nun zentral unter dem Link „Aktuelle Rechtsprechung“ (1) eine neue Kategorie, die es Ihnen ermöglicht chronologisch, bis ins Jahr 2012 zurück, die wichtigsten Urteile und Aufsätze des Franchiserechts zu finden. Ziel ist es ab Mitte diesen Jahres in dieser Kategorie lediglich die aktuellsten (nicht älter als ein halbes Jahr) Entscheidungen und Aufsätze aufzuführen. Ferner finden Sie nun zentral eine Verlinkung zu unserem DFV-Blog (2), um so auch alle interessanten News u.a. aus Politik, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsprechung lesen zu können.

1

Die Rechtsdatenbank ist grundsätzlich in Hauptkategorien (3) unterteilt, wobei die Rechtsprechung in die jeweiligen Rechtsgebiete aufgeteilt ist. Die Hauptkategorien wurden nun dahingehend verändert, dass die Urteile sowohl chronologisch, als auch in Unterkategorien (4) eingeteilt sind.

2

Dies führt zu einer besseren Übersicht, da nun die Unterkategorien bereits im Inhaltsverzeichnis zu Beginn der Seite aufgeführt werden. Klickt man auf die jeweilige Unterkategorie, so wird man dann zu den dazugehörigen Urteilen weitergeleitet. Dabei sind die in der jeweiligen Unterkategorie aufgeführten Urteile absteigend von „Neu“ zu „Alt“ geordnet.

Außerdem können Sie über die Suchleiste (5) Schlagworte eingeben oder auch direkt nach Urteilen suchen. Eine ebenfalls große Hilfe bietet das Rechtswörterbuch (6) Dort finden Sie viele Definitionen juristischer Begriffe, die auch über das Franchiserecht hinausgehen.

3

Weitergehende Information erhalten Sie unter daehn@franchiseverband.com.

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Wer sich selbstständig macht, muss auch immer selbst etwas unternehmen, um wirklich erfolgreich zu werden!

Torben L. Brodersen heute im Gespräch mit Marco Böker, Franchisepartner von HOL’AB!

Torben L. Brodersen: Herr Böker, seit 2009 sind Sie Franchisepartner von HOL’AB! Was haben Sie vor Ihrer Selbstständigkeit gemacht und wie kamen Sie dazu, sich mit HOL’AB! selbstständig zu machen?

Marco Böker: Zunächst habe ich eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann gemacht; im Anschluss war ich bei zwei großen Mobilfunkunternehmen im Vertrieb beschäftigt. Während dieser Zeit entstand der Wunsch mich selbständig zu machen.
Bei den Überlegungen zur Gründung meines eigenen Unternehmens, war für mich nach den Erfahrungen in der Mobilfunkbranche klar, es muss ein Produkt sein, welches nicht oder nur sehr begrenzt im Internet gehandelt wird.

Außerdem wollte ich „das Rad nicht noch mal neu erfinden müssen“ – also suchte ich nach geeigneten Franchisekonzepten.

Nach ausgiebiger Recherche stieß ich auf HOL’AB!, eine Getränkemarktkette, die es bei mir in Marl zwar nicht gab, die aber seit über dreißig Jahren sehr erfolgreich in Niedersachsen, Bremen und Hamburg über 200 Märkte betreibt.

Man bot mir die Möglichkeit, in einem mehrtägigen Volontariat, in persönlichen Gesprächen mit anderen Franchisepartnern und in mehreren ausführlichen Gesprächen in der Zentrale das Konzept kennenzulernen. Ich hatte das Gefühl, dass ich einen professionellen und vor allem seriösen Franchisegeber gefunden hatte.

In der gesamten Vorbereitung meiner Selbständigkeit hat mir die Erfahrung und das Netzwerk meines Franchisegebers sehr geholfen. Der besondere Vorteil bei diesem Konzept ist, dass man einen bereits eingeführten, gut laufenden HOL’AB!-Getränkemarkt übernimmt und diesen dann weiter ausbaut. Ich zog nach Cuxhaven, übernahm den dortigen HOL’AB!-Markt und los ging`s.

Torben L. Brodersen: Die Finanzierung der eigenen Selbstständigkeit ist ein wichtiger Bestandteil auf dem Weg zum Franchisenehmer. Wie haben Sie diese gemeistert und wer hat Ihnen dabei geholfen?

Marco Böker: Das Eigenkapital war schon eine Hürde, die ich allerdings durch eigene Ersparnisse und Unterstützung aus der Familie nehmen konnte.

In der Finanzierungsphase hat mich mein Franchisegeber z. B. bei der Erstellung des Businessplans und des Gründungskonzeptes mit seiner Erfahrung und seinem Know-how wirklich toll unterstützt. Ein großer Vorteil war letztlich auch, dass wir zu dem Markt, den ich übernehmen wollte, bereits Vergangenheitsdaten der letzten Jahre bei der Bank vorlegen konnten. Mein Bankpartner wurde dann die Sparkasse in Bremen, die mich über ein KfW-Gründerprogramm finanziert hat und bei der ich auch heute noch Kunde bin.

Nachdem der erste fünfjährige Franchisevertrag ausgelaufen war, übernahm ich Ende 2013 einen deutlich größeren HOL’AB-Markt in Bremen-Vegesack. Auch hier lief das Zusammenspiel zwischen der Sparkasse, meinem Franchisegeber und mir wieder sehr gut. Derzeit befassen wir uns mit der Übernahme eines zweiten Marktes in Bremen, den wir Ende März 2015 eröffnen werden.

Torben L. Brodersen: Für welche Aufgaben sind Sie als Inhaber eines Franchisebetriebs zuständig?

Marco Böker: Als selbständiger Unternehmer bin ich natürlich für alle Bereiche in meinem Markt zuständig und verantworte z.B. Kasse, Leergut, Bestellungen, Sauberkeit im Markt, die Kundenberatung, das Personal (Planung, Führung, Motivation, Bezahlung) und natürlich die Kontrolle über sämtliche Kosten.

Mit meinem Franchisegeber teile ich mir z.B. die Bereiche Marketing, Einkauf, IT, Artikelstammdaten, Gebäudemanagement.

Die Aufgabenteilung führt dazu, dass für mich Spezialisten arbeiten, die ich mir allein nicht leisten könnte und das auch noch zu deutlich niedrigeren Kosten.

Voraussetzung ist allerdings, dass man gut miteinander klarkommt. Die letzten sechs Jahre zeigen, es funktioniert bei uns.

Torben L. Brodersen: Worin sehen Sie die Vorteile eines Franchisebetriebs gegenüber herkömmlich geführten Betrieben?

Marco Böker: Im Falle von HOL’AB! hat man einen starken und soliden Partner an seiner Seite, der einem tolle Rahmenbedingungen liefert. Wer sich selbstständig macht, muss aber immer auch selbst etwas unternehmen, um wirklich erfolgreich zu werden – mit oder ohne Franchise. Franchisekonsument zu sein reicht da alleine nicht aus.

Torben L. Brodersen: Welche fünf Praxiserfahrungen möchten Sie zukünftigen Franchisenehmern mit auf den Weg geben?

Marco Böker:

1. Das Wichtigste ist, das eigene Unternehmen als Ganzes zu sehen und nicht nur auf einzelne Bereiche
zu reduzieren.

2. Man muss wissen, dass nur durch eigenes Engagement das Unternehmen wirklich erfolgreich wird.

3. Die Wochenarbeitsstunden sind überdurchschnittlich hoch ca. 60 – 70 Stunden – und zwar jede Woche
und jedes Jahr.

4. Eine Selbstständigkeit sollte gut überlegt sein. Ist man wirklich der Typ dafür oder ist es nicht
doch schöner freitags um 15:30 Uhr Feierabend zu haben.

5. Die ersten zwei Jahre sind die schwersten, danach wird alles gut!

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