Aktuelles Urteil: kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei faktischer Kundenkontinuität

Nach § 89b HGB haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Von einigen Instanzgerichten und der überwiegenden Literatur wird ein Ausgleichsanspruch in entsprechender (analoger) Anwendung von § 89b HGB auch zugunsten des Franchisenehmers angenommen. Rege diskutiert werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Analogie. Während für Vertragshändler eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms gefordert wird, soll nach einer immer wieder vertretenen Ansicht beim Franchising das bloße tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber genügen, soweit der Franchisenehmer ein eher anonymes Massengeschäft betreibt.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05. Februar 2015 hat der BGH (VII ZR 109/13) diese Frage nun abschließend geklärt und den Ausgleichsanspruch bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms abgelehnt.

Nähergehende Informationen, die Hintergründe, den Sachverhalt in Gänze und ein rechtliches Fazit können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:
Franchising-News_ BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB

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