Anfechtung eines Franchisevertrages wegen Täuschung vor Vertragsschluss: wie ist die Rechtslage?

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

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Ein Franchisevertrag wird rechtswidrig gekündigt: Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer aktuellen Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz

Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung

Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn

Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

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Nachahmung der Geschäftsidee eines Franchisegebers durch einen ehemaligen Franchisenehmer: wie ist die Rechtslage?

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wurde. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Grundsätzlich sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept, von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus, dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützt werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

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Wettbewerbsvorteile für nachhaltig wirtschaftende Unternehmen

Wirkungen nachhaltigen Unternehmertums: Warum auch die Franchisewirtschaft davon nur profitieren kann!

Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) belegt: eine nachhaltig betriebsstrategische Ausrichtung eines Unternehmens schafft Vorteile gegenüber den Wettbewerbern.

Die Studie

Unternehmerische Freiheit ist mit Verantwortung verbunden – sowohl im Umgang mit den Mitarbeitern als auch mit den Partnern. Nachhaltigkeit erfordert neben diesem verantwortungsvollen Umgang auch einen vernünftigen und schonenden Einsatz von betrieblichen und natürlichen Ressourcen. Soziales und Ökologisches mit dem betrieblich Nützlichen zu verbinden, ist dabei das Kernanliegen von nachhaltigem Wirtschaften. Betriebliches Nachhaltigkeitsmanagement zielt auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen und auf die entsprechende Gestaltung der innerbetrieblichen Abläufe ab.

Allerdings beschränken sich viele Unternehmen zurzeit immer noch auf ausgewählte Aktivitäten; nur eine Minderheit hat aktuell das Thema Nachhaltigkeit explizit zum umfassenden Leitprinzip der Führung und der Unternehmensstrategie erhoben (dies betrifft die Franchisewirtschaft gleichermaßen).

Die Wirkungen von nachhaltigem Wirtschaften lassen sich zurzeit nur ansatzweise anhand von subjektiven Einschätzungen der Unternehmer bestimmen. Dabei bestätigen die empirischen Befunde die theoretischen Überlegungen, denen zufolge KMU von nachhaltigen Methoden des Wirtschaftens profitierten: Die meisten nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen sind von ihrem Engagement überzeugt und sehen die ökonomischen Vorteile, die aus ihrem – vorrangig gesellschaftlich motiviertem – Nachhaltigkeitsengagement erwachsen. So werden die positive Öffentlichkeitswirkung sowie die Stärkung der Kundenbeziehungen und Mitarbeiterbindung von KMU als Gewinn bewertet.

Im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Effekte bleibt jedoch unklar, ob die Unternehmen erfolgreicher sind, weil sie nachhaltig agieren oder ob erfolgreiche Unternehmen tendenziell stärker nachhaltig agieren, weil sie beispielsweise über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Nur ein kleinerer Teil der Unternehmen überprüft die Nachhaltigkeitsmaßnahmen hinsichtlich Effektivität und betrieblicher Effizienz. Gerade KMU könnten dadurch jedoch wertvolle Informationen gewinnen, da sie in der Regel enge Beziehungen zu den Mitarbeitern und Partnern, wie auch zu ihren Kunden haben.

Die Franchisewirtschaft

Auch im Franchising bedeutet nachhaltiges Handeln, verantwortlich werteorientiertes und standardisiertes Wirtschaften von Franchisegebern und Franchisenehmern im Einklang mit Gesellschaft und Umwelt. Dieses sollte so ausgelegt sein, dass alle Seiten daraus einen gemeinsamen Nutzen erzielen können. Unternehmen, die nachhaltig handeln, tragen dazu bei, die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und besser zu verankern. Zusätzlich erhöhen sie dadurch auch ihre Glaubwürdigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Kunden und Wettbewerbern.

Der DFV e.V. hat sich dem Thema bereits in einem früheren Blog-Beitrag gewidmet:

Warum Nachhaltigkeit im Franchising unverzichtbar ist

Fazit

Auch die Politik ist gefordert

Der Ruf nach Nachhaltigkeit und nachhaltigem Wirtschaften sollte die Marktposition eines Unternehmens möglichst befördern. Der Appell der Politik an die Unternehmen nachhaltig zu Wirtschaften ist gegeben. Doch will die Politik steuernd auf Unternehmen einwirken, so sollte sie sich in erster Linie auf das Setzen von Anreizen konzentrieren. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, das öffentliche Beschaffungswesen stärker an Nachhaltigkeitskriterien zu binden. Eine weitere Option ist es, die Öffentlichkeit für Nachhaltigkeit zu sensibilisieren, um so nachfrageseitige Impulse zu setzen. Allerdings setzen beide Handlungsoptionen voraus, dass ein eindeutiger Nachweis der volkswirtschaftlichen Wirkungen besteht.

Der Beitrag des DFV e.V.

Der DFV e.V. leistet auch hier einen Beitrag das Thema Nachhaltigkeit stärker in den Focus der Franchisewirtschaft zu rücken.

Mit dem DFV-Green Franchise Award werden Franchisesysteme (unabhängig von einer DFV-Mitgliedschaft) ausgezeichnet, die in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt sind und langfristig nachhaltig agieren.

Der erste Green-Franchise-Award ging 2013 an das Unternehmen Town & Country Haus GmbH. Hohe System- und Markenstandards, der regionale Bezug von Materialien und Rohstoffen, eine eigene Stiftung zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Bauherren und hilfsbedürftigen Kindern sowie einige weitere Kriterien haben die Jury dazu veranlasst, das Unternehmen als nachhaltigstes Franchisesystem mit dem DFV-Green Franchise Award 2013 auszuzeichnen.

Im Jahr 2014 wurde die SONNENTOR Kräuterhandels GmbH als Siegerin des Green-Franchise-Awards ausgezeichnet. SONNENTOR konnte die Jury mit dem am nachhaltigsten standardisierten und ganzheitlich ausgerichteten Konzept überzeugen.

Die starke Nachfrage von Franchisesystemen sich für diesen Preis zu bewerben zeigt, dass das Bewusstsein für eine nachhaltige unternehmerisch strategische Ausrichtung im Franchising weiter an Bedeutung gewinnt. Durch den Green-Franchise-Award wird diese Managementstrategie entsprechend gewürdigt.

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Qualitätsstandard des DFV: aktuelles Urteil bekräftigt die Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung

Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:
Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

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Vertragliches Abwerbeverbot von Arbeitnehmern nicht länger als zwei Jahre wirksam

Sachverhalt

Zwei Nutzfahrzeuggeschäfte schlossen einen Kooperationsvertrag, da beide in räumlicher Nähe ansässig waren beide sich dadurch einen optimalen Vertrieb erhofften.

In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

“Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.”

Dieser Vertrag wurde gekündigt. Nach 3 Jahren kündigten zwei Vertriebsmitarbeiter ordentlich und arbeiteten in der Folgezeit bei dem Kooperationspartner.

Der vorherige Arbeitgeber behauptete, dass die ehemaligen Mitarbeiter durch Abwerbemaßnahmen zum Kündigen bewegt wurden und forderte daraufhin vom Kooperationspartner eine Vertragsstrafe von rund 380.000€.

Der Kooperationspartner vertrat allerdings die Ansicht, dass das vertragliche Abwerbeverbot lediglich unverbindlich sei. Damit würde auch keinen Anspruch auf diese Zahlung bestehen.

Begründung des Gerichts

Die Begründung, dass nach § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Kooperationsvertrags einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafen vorliegt, sei nicht richtig. Zwar steht das Abwerbeverbot dem § 75f HGB grundsätzlich nicht entgegen.
Allerdings sei das Abwerbeverbot zeitlich auf zwei Jahre zu begrenzen und erfasse die vorliegende Abwerbung daher nicht mehr. Der BGH hat dies für vergleichbare Konstellationen regelmäßig so entschieden, dass „ein Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein kann“.

BGH Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12

Fazit

Sich vertraglich zu binden, nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, hält grundsätzlich nicht vor Gericht stand. Dies gilt nicht nur für Einstellungsverbote, sondern auch Abwerbungsverbote. Besteht hingegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern, wie bei Franchisepartnern in Franchisesystemen untereinander und begründet dieses eine ebenso besondere Schutzbedürftigkeit, so fallen derartige Abwerbeverbote nicht unter den § 75f HGB. Allerdings darf ein solches Abwerbeverbot dann nicht einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung überschreiten.

Verfasser: Arne Dähn

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Social Franchise braucht mehr Unternehmerpersönlichkeiten!

Im kommerziellen Sektor ist Franchising als Verbreitungsstrategie längst etabliert. Im sozialen Sektor hält das Konzept inzwischen unter dem Namen Social Franchise Einzug. Der Erfolg einiger Social Franchise-Konzepte zeigt, dass dies durchaus in vielen verschiedenen Branchen funktioniert.

Im Interview mit Torben L. Brodersen spricht Janet Thiemann, Geschäftsführerin der ELTERN-AG, die sich um die Schaffung von Chancengleichheit für sozial benachteiligte Kinder kümmert, heute über ihre Erfahrungen mit Social Franchise.

Sie stellt dabei die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu herkömmlichen Franchisesystemen heraus und zeigt auf, in welchen Bereichen sich beide Arten des Franchisings annähern können.

Torben L. Brodersen: Was kann der Social Franchise Sektor vom kommerziellen Bereich lernen und umgekehrt?

Janet Thiemann: Der Social Franchise Sektor in Deutschland ist noch jung und kann von den jahrzehntelangen Erfahrungen aus dem kommerziellen Franchise Sektor nur profitieren.
Uns treibt zum Beispiel immer wieder die Frage um, wie man den Spagat zwischen Quantität und Qualität bestmöglich meistern kann. Wir hängen sehr an unserem Programm ELTERN-AG. Wir kennen die Erfolgsfaktoren, wissen was funktioniert und was eben auch nicht. Dennoch wollen wir möglichst viele Familien in Not mit unserem Angebot erreichen. Dafür müssen wir wachsen und brauchen Partner. Da wäre es manchmal sicherlich hilfreich, wenn das Programm weniger komplex und nicht ganz so anspruchsvoll wäre – was aber immer auf Kosten der Qualität und damit der Wirksamkeit ginge. Und hier ist es für uns selbstverständlich sehr spannend, von den Erfahrungen der Profis aus dem kommerziellen Bereich zu lernen.

Außerdem wären wir gern selbstbewusster, wenn es um den Umgang mit dem Begriff und dem Modell Franchise und die finanzielle Abbildung unserer Leistungen geht. Wir sind häufig zu zurückhaltend, uns neben den deutlich sichtbaren Dienstleistungen auch die Idee, Forschung, Entwicklung und Markenpflege bezahlen zu lassen.

Der kommerzielle Franchise Sektor hat sich in meiner Wahrnehmung in den vergangenen Jahren auch stark mit den Themen Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Verantwortung auseinandergesetzt. Viel ist in diesem Bereich passiert. Dennoch scheint es mir hier Potentiale zu geben, um die Wirksamkeit dieser Bemühungen noch zu steigern. Die Organisationen des Social Franchise Sektors arbeiten entsprechend ihres Unternehmenszwecks intensiv mit und an den aktuellen sozialen, ökologischen und kulturellen Herausforderungen. Dort setzen sich die Experten für wirksame, innovative Lösungsideen, Projekte und Investitionen ein. Hier gibt es mit Sicherheit spannende Schnittstellen für einen guten Erfahrungsaustausch, der im Ergebnis unsere Gesellschaft nachhaltig positiv beeinflussen kann.

Mit den aktuellen Herausforderungen im Personalbereich müssen sich sowohl der kommerzielle als auch der soziale Franchise Sektor befassen. Die begehrten jungen Fachkräfte sind wählerisch geworden, wenn es um ihre zukünftigen Arbeitgeber geht. Häufig werden hier die Fragen nach der Sinnhaftigkeit, der Work-Life-Balance, den Mitgestaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten gestellt. Hierauf haben viele Sozialunternehmen gute Antworten gefunden, die auf unterschiedliche Organisationen leicht übertragbar sind. Auch hier lohnt sich sicher ein Austausch für beide Seiten.

Torben L. Brodersen: Warum geht es nicht ohne Unternehmergeist, auch im sozialen Bereich?

Janet Thiemann: Unsere Gesellschaft ändert sich rasant, der Bedarf an sozialen Dienstleistungen steigt stetig. Im sozialen Bereich bestimmt jedoch nicht hauptsächlich der Bedarf beim „Endkunden“ die Nachfrage, sondern die Entscheidung für oder gegen ein Angebot fällt der Finanzierer, je nach Fülle der öffentlichen Kassen. Und da diese häufig hoffnungslos leer sind, macht ein Bedarf noch lange keine Nachfrage.

Hinzu kommt, dass das Angebot sozialer Dienstleistungen größer als die Nachfrage ist und sich viele Anbieter auf einem umkämpften Markt bewegen und so ein beachtlicher Wettbewerb geschaffen wird.

Aber gerade in Zeiten großer sozialer und ökologischer Herausforderungen werden die innovativsten, wirksamsten und effizientesten Lösungen gebraucht.

Unternehmergeist, Mut, Effizienz und Innovation gehören für mich zusammen. Mit Unternehmergeist werden gute Ideen vorangebracht und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie sich auf dem Markt durchsetzen und etablieren. Und unsere Gesellschaft braucht heute neue Initiativen, Ideen und Ansätze!

Torben L. Brodersen: Wo sehen Sie hier etwaige Engpässe bzw. Defizite an Know-how etc.?

Janet Thiemann: Eine sehr große Herausforderung ist die Realisierung notwendiger Innovation und Weiterentwicklung der Produkte. Die Erwirtschaftung von Überschüssen ist in unserem Sektor sehr schwierig und findet i.d.R. zu wenig oder gar nicht statt. Damit fehlen die Mittel, um mittels Weiterentwicklung die Qualität des Produktes auf Dauer zu gewährleisten.
In den Führungsetagen des Sozialen Bereichs finden Sie oft Persönlichkeiten, die nicht zwingend über ausgewiesene unternehmerische Kompetenzen verfügen. Soziale Unternehmen werden oft von Fachkräften mit sozialwissenschaftlicher Ausbildung geleitet. Zur Erlangung unternehmerischer Kompetenzen sind berufsbegleitende Weiterbildungen notwendig. Dafür müssen Ressourcen eingesetzt werden, doch diese fehlen zumeist.
Außerdem erleben wir heute noch oft sehr große Berührungsängste mit Unternehmertum im sozialen Bereich. Die Anwendung von betriebswirtschaftlichen Tools und Methoden wird zum Teil sehr kritisch gesehen und führt durchaus auch dazu, dass zum Beispiel unsere Motivation und unser Ziel mit der ELTERN-AG– die Schaffung von Chancengleichheit für sozial benachteiligte Kinder– in Frage gestellt wird. Hier müssen wir stärker an einem positiven Image arbeiten und uns täglich neu beweisen.

Torben L. Brodersen: Wie konnte die ELTERN-AG das so erfolgreich umsetzen?

Janet Thiemann: Bei der ELTERN-AG zählen die gleichen Faktoren, die andere Menschen und Unternehmen auch erfolgreich machen: Viel Engagement, harte Arbeit und ein dickes Fell. Schritte einfach tun, statt stets nur darüber nachzudenken.
Rückschläge, Fehler und Misserfolge kommen dabei regelmäßig vor. Wir verstehen sie als Chance, da wir so angehalten sind, uns stetig weiter zu entwickeln und besser zu werden. Wir zeichnen uns durch eine große Offenheit und Adaptionsfähigkeit neuer Ideen, Anregungen und Methoden -auch aus dem kommerziellen Bereich- aus.
Und manchmal haben wir einfach auch eine kleine Prise Glück, zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu sein und die richtigen Menschen zu treffen.

Torben L. Brodersen: Wo sehen Sie den Bereich „soziales Unternehmertum“ in der Zukunft?

Janet Thiemann: Soziales Unternehmertum wird auch zukünftig fester Bestandteil des Sozialen Sektors sein und mit Sicherheit an Bedeutung gewinnen.
Neue Unternehmen werden auf den Markt kommen, andere dafür wieder verschwinden. Qualität und Effizienz werden dabei eine wichtige Rolle spielen und die Konkurrenzfähigkeit deutlich machen.
Realistisch betrachtet werden sich jedoch die wenigsten sozialen Unternehmen zu 100% auf Basis ihres Geschäftsmodells tragen können, da häufig nicht der Endkunde der Finanzierer ihrer Leistungen ist, sondern die öffentliche Kassen. Doch diese werden leider auch durch soziales Unternehmertum nicht besser gefüllt sein. Das heißt für Unternehmen im sozialen Sektor, dass sie neben der Sicherstellung ihrer Dienstleistung, also ihres eigentlichen Kerngeschäfts, die Erschließung weiterer Finanzierungsquellen als wichtigen Bereich ihres Tagesgeschäfts wahrnehmen müssen.

Torben L. Brodersen: Was muss passieren, um die Vorteile für Mensch und Gesellschaft noch stärker herauszustellen?

Janet Thiemann:
Wir müssen weiterhin kontinuierlich daran arbeiten, die Vorurteile, die es gegenüber Unternehmertum und auch Franchise gibt, abzubauen.

Wir müssen stärker Sympathien für unternehmerisches Denken und wirkungs- und effizienzorientiertes Arbeiten schaffen, indem wir nicht nur die Ergebnisse sondern auch die Erfolgskriterien beschreiben und erlebbar machen.

Der kommerzielle und der soziale Sektor sollten eng zusammenarbeiten und die Erfolgsgeschichten der Kooperation offensiv nach außen kommunizieren.

Wir freuen uns darauf!

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Mehr zu Social Franchise erfahren Sie auch in diesem Beitrag von Torben L. Brodersen.

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