Wie wirkt sich eine 100% Bezugsbindung auf die Laufzeit in einem Franchisevertrag aus?

Sachverhalt

Die Vertragsparteien schließen einen Franchisevertrag, der den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Modeschmuck vorsieht. Der Franchisenehmer selbst ist branchenneu.

Der Franchisevertrag enthält eine Alleinbezugsbindung, was bedeutet, dass der Franchisenehmer alle Waren vom Franchisegeber beziehen muss. Die Laufzeit des Vertrages beträgt zehn Jahre. Darüber hinaus enthielt der Vertrag keine Widerrufsbelehrung.

Nach fast zwei Jahren gibt der Franchisenehmer sein Geschäft auf, erklärt den Widerruf und fordert die Rückzahlung der Franchisegebühren.

Begründung des Gerichts

In § 1 GWB heißt es, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen die eine Verhinderung, Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind.

Der Franchisegeber konnte nicht begründen, warum eine solche Alleinbezugsbindung erforderlich wäre. Es lag weder ein notwendiges schützenwertes Know-how vor, noch eine unübersehbare, nicht zu kontrollierende, Anzahl an Franchisenehmern (Vgl. EuGH NJW 1986, 1415 – „Pronuptia-Urteil“).
Mithin war eine entsprechende Erforderlichkeit nicht gegeben.

Der Vertrag wurde vom Franchisenehmer darüber hinaus auch wirksam widerrufen, sodass die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden mussten. Die Frist des § 355 Abs.3 Satz 3 BGB begann auch nicht zu laufe, da der Franchisenehmer eben nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies ist aber im angesichts der neuen Anforderungen der Widerrufsbelehrung seit Mitte 2014 zu beurteilen. Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Fazit

Eine absolute Alleinbezugsbindung in einem Franchisevertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ist aufgrund der Kartellunwirksamkeit auf fünf Jahre zu reduzieren.

Verfasser: Arne Dähn

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