Selbstständigkeit mit Franchising? – Lernen Sie Franchisesysteme persönlich kennen!

Sie möchten wissen, wie eine Selbstständigkeit mit Franchising in der Praxis aussieht?

Dann empfehlen wir Ihnen den 3. Franchise Matching Day am Samstag, den 14. November 2015 im RheinEnergieSTADION in Köln.

Mit diesem Format verfolgen die Veranstalter, der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) und die Agentur Cox Orange, das Ziel, mehr Transparenz in den deutschen Franchisemarkt zu bringen und richten eine einzigartige Fachveranstaltung mit qualitätsgeprüften Franchisesystemen aus. Diese richtet sich an:

• Gründungs- und Veränderungsinteressierte
• Wiedereinsteiger
• Unternehmer/Selbstständige
• Fach- und Führungskräfte
• Nachwuchskräfte
• Absolventen
• sowie an alle Franchise-Interessenten

living pages®:
Besucher haben die Möglichkeit, Franchisesysteme, wie zum Beispiel Bodystreet, Kamps, KFC, McDonald’s oder Town & Country Haus näher kennen zu lernen, ihnen persönlich Fragen zu stellen und sich mit erfolgreichen Franchisenehmern dieser Systeme aus der Praxis auszutauschen.

World Café:
Im World Café erfahren sie an Thementischen erfahren von Franchise-Experten den gesamten Verlauf zu einem erfolgreichen Franchisenehmer. Hierbei werden folgende Themen vorgestellt und diskutiert:

• Wie findet man das richtige Franchisesystem?
• Wie funktioniert eine Gründung mit Franchise und was gilt es rechtlich zu beachten?
• Welche finanziellen Voraussetzungen muss man erfüllen und wie finanziert man seine Selbstständigkeit?
• Was gilt es in der Startphase besonders zu beachten?

Weitere Informationen zum Programm und zur Ticketbuchung erhalten Sie unter www.franchise-matchingday.de sowie bei Frau Michaela Fischer unter fischer@franchiseverband.com oder unter 030-278902-10.

LOGO_print

Kommentare

Frauen sind Franchisenehmerinnen sind Unternehmerinnen

Die Franchisewirtschaft profitiert von selbstständigen Frauen

Hintergrund

Eine aktuelle Studie Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn zeigt auf, wie sich das Frauenbild als selbständige Unternehmerin in unserer Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung in den letzten Jahren geändert hat. Die Faktenlage über das Vielseitige Tun von Frauen in Führungspositionen steht jedoch weiterhin im Gegensatz zur öffentlichen Berichterstattung und ist noch ausbaufähig. Die Anzahl der Berichte über selbstständige Frauen weicht noch deutlich von der über Unternehmer ab: So ergab die Analyse der Bericht¬erstattung von sechs überregionalen Tageszeitungen, dass beispielsweise im Jahre 2013 in diesen lediglich 611 Beiträge zu Unternehmer¬innen, aber 10.294 Artikel zu Unternehmern und Gründern erschienen sind. Gleichwohl hat sich die Anzahl der Berichte über Unternehmerinnen deutlich erhöht – 1995 lag die Gesamtzahl der Berichte über Unternehmerinnen in den untersuchten Zeitungen bei 175 Beiträgen.

Frauen im Mittelstand

Immer mehr Frauen führen Unternehmen im Mittelstand: Einer Befragung des IfM Bonn zufolge beträgt der Anteil frauengeführter Unternehmen, bei denen mindestens die Hälfte der Geschäftsführung in den Händen von Frauen liegt, 28,7 %. Allerdings sind fast zwei Drittel dieser frauengeführten Unternehmen Kleinstunternehmen (37,1 %) bzw. Kleinunternehmen (27,4 %). Dies verwundert nicht angesichts der Tatsache, dass viele Frauen versuchen, ihre Selbstständigkeit mit Haushalt und Kindern zu vereinbaren – die Unternehmen bleiben dann klein(er). Anders betrachtet: Wo die Rahmenbedingungen für weibliche Selbstständigkeit nicht stimmen, wird die Unternehmens¬entwicklung möglicherweise beeinträchtigt.

Die Chance für die Franchisewirtschaft

Sind frauengeführte Unternehmen innovativ? Betrachtet man die Branchen, in denen frauengeführte Unternehmen tätig sind, zeigt sich laut IfM Studie ein altbekanntes Bild: Unternehmerinnen sind deutlich seltener in den Branchen tätig, die traditionell als besonders innovativ gelten. In der Elektroindustrie beispielsweise, in der der Anteil der Unternehmen mit Produkt- und Prozessinnovation bei 78,7 % liegt, sind lediglich 8,3 % der Selbstständigen weiblich. Jedoch: Frauen sind generell nicht weniger innovativ als Männer. Vielmehr erscheint der Innovationsbegriff bislang zu eng zugeschnitten: Vorrangig werden hierunter Produkt- und Prozessinnovationen im technologischen Bereich erfasst – nicht aber andere Inno¬vations¬arten, wie zum Beispiel organisatorische, Dienstleistungs- oder gesellschaftliche Inno¬vationen. Hinzu kommt – und damit schließt sich der Kreis zu der eingangs erwähnten Mediendarstellung von berufstätigen und selbstständigen Frauen – das immer noch vorherrschende gesellschaftliche Rollenverständnis: Innovativität wird mit Technik verbunden und damit vorrangig als eine männliche Eigenschaft wahrgenommen, weil Frauen in den technischen Bereichen unterrepräsentiert sind. Fazit: Ein breiteres Verständnis von Innovation ist erforderlich. Schließlich gehen von jeder innovativen Unternehmensaktivität wichtige Impulse für die Volkswirtschaft aus – nicht nur in Deutschland.

Fazit

Hierzulande ist mittlerweile erkannt, dass das lange Zeit unausgeschöpfte Potenzial von Frauen genutzt werden kann und muss – nicht zuletzt, um dem Fachkräftemangel in den Unternehmen zu begegnen und unternehmerische Selbstständigkeit auszuweiten, auch in der Franchisewirtschaft. Trotzdem klafft in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern dieser Welt das Niveau beruflicher Selbstständigkeit von Frauen und Männer immer noch auseinander. Aber genau dies birgt auch eine Chance für die Franchisewirtschaft das Potenzial von hochmotivierten und gut qualifizierten Frauen anzuzapfen und für den Weg in die Selbstständigkeit als Franchisenehmerin zu gewinnen – wünschenswert wäre dies allemal.

Kommentare

Förderung von Innovationsaktivitäten in Franchisesystemen

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist ein bundesweites, technologie- und branchenoffenes Förderprogramm für mittelständische Unternehmen und für wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die mit diesen zusammenarbeiten.

Am 15.04.2015 ist die neue ZIM-Richtlinie in Kraft getreten. Die Fortsetzung des ZIM wurde im Koalitionsvertrag beschlossen. Mit der neuen Richtlinie bleibt die grundsätzliche Ausrichtung des Programms bestehen.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden einzelbetriebliche Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen. Zusätzlich zu den Projekten kleiner und mittlerer Unternehmen können Leistungen zur Markteinführung gefördert werden.

• Es werden neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen entwickelt, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen.
• Die Forschung und Entwicklung orientiert sich am internationalen Stand der Technik und erhöht das technologische Leistungsniveau und die Innovationskompetenz des Unternehmens.
• Das Projekt ist mit einem erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiko behaftet.
• Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird nachhaltig erhöht, es eröffnen sich neue Marktchancen und Arbeitsplätze werden geschaffen bzw. gesichert.
• Das Projekt ist ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisierbar.

Das Projekt darf nicht

• im Rahmen anderer Förderungen unterstützt,
• vor bestätigtem Antragseingang begonnen oder
• im Auftrag Dritter durchgeführt werden.

Anforderungen an das Personal

Am Projekt mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung belegt und anerkannt werden kann.

Anforderungen an die Unternehmen und Einrichtungen

Die Unternehmen und Einrichtungen müssen
• über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich technisches Personal verfügen oder zeitweilige Personalaufnahmen oder entsprechende Neueinstellungen vorsehen,
• nach Abzug des Personals für das Projekt durch die verbleibende Personalkapazität (einschließlich der Geschäftsführung) den weiteren Geschäftsgang sicherstellen können,
• etwaige vorausgegangene Förderprojekte ordnungsgemäß abgeschlossen haben und
• über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.

Die Unternehmen

• sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und
• müssen den erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufbringen.

Fazit

Mittelständische Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die mit ihnen zusammenarbeiten, erhalten Zuschüsse für anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte), die zu neuen marktreifen Produkten, technischen Dienstleistungen oder besseren Produktionsverfahren führen. Wesentlich für eine Bewilligung sind der technologische Innovationsgehalt sowie gute Marktverwertungschancen der geförderten FuE-Projekte. Das ZIM ist themen- und technologieoffen und hat verständliche, unbürokratische Antrags-, Durchführungs- und Abrechnungsverfahren. Die Unternehmen können Forschung und Entwicklung als Einzelprojekte durchführen oder als Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen. Darüber hinaus wird das Management und die Organisation von innovativen Unternehmensnetzwerken, wie bspw. Franchisesystemen, gefördert.

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
zentrales-innovationsprogramm-mittelstand-zim

Kommentare

Aktuelles zum Franchiserecht: hohe Anforderungen an die Rentabilitätsprognose

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2, 249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat 25.10.2013 – Az. 1-22 U 62/13

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“ die Haftung nicht entfallen. Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: “Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.”

Kommentare

Franchiserecht aktuell: Was passiert mit meinen Werbegebühren?

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Sachverhalt

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage bei Herrn Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

Kommentare