Internetvertrieb und Franchising: Teil 3 „Verbot bei eBay, Amazon & Co. und Parallelvertrieb des Franchisegebers“

In unserem letzten Artikel zum Internetvertrieb und Franchising befassen wir uns unter anderem mit den Themen Plattformverbote und Parallelvertrieb des Franchisegebers

1. Plattformverbote
Immer wieder diskutiert und fraglich ist, ob Plattformen von Drittanbietern genutzt werden dürfen. Durch entsprechende Klauseln sollte ein Verbot des Vertriebs über (beispielsweise) eBay oder Amazon gestützt werden. Die Frage, ob diese Verbote grundsätzlich zulässig sind, lässt sich heute noch nicht abschließend beantworten.

Verbot der Nutzung einer Auktionsplattform
So stellte zum Beispiel das LG Berlin fest, dass ein solches Verbot weder durch ein Erfordernis selektiven Vertriebs gerechtfertigt werden kann, noch freistellungsfähig ist. Dieses Urteil wurde zwar bestätigt, allerdings wurde hier nicht auf eine generelle Unvereinbarkeit mit dem Kartellrecht abgestellt. Es wurde vielmehr auf die, im zugrundeliegenden Einzelfall, nicht diskriminierungsfreie Anwendung des selektiven Vertriebssystems Bezug genommen

Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots
Die Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots ist allerdings auch noch nicht endgültig geklärt. So hat beispielsweise das OLG München in einem Verfahren eine Freistellung eines nicht-selektiven Vertriebs bejaht. Insbesondere stelle diese das Verbot bestimmte Plattformen als Vertriebsmöglichkeit zu nutzen keine Kundenbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar.

2. Totalverbot
Es ist außerdem fraglich, ob ein Totalverbot des Internetvertriebs aufgrund der Besonderheiten eines Franchisesystems überhaupt rechtfertigt werden kann. Grundsätzlich lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass die Nutzung des Internets als solches dem Franchisenehmer nicht verboten werden kann. Im Einzelfall kann zwar der Internetvertrieb untersagt werden – das dürfte aber dann eine seltene Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme könnte zum Beispiel darin liegen, dass es beim Erwerb einer Sache gerade um das Einkaufserlebnis geht und eine entsprechende Präsentation im Internet nicht möglich ist.

3. Parallelvertrieb des Franchisegebers
Der Internetvertrieb ist natürlich auch für den Franchisegeber von Interesse. Hier ist allerdings hinsichtlich der Zulässigkeit zu unterscheiden: Wurde den Franchisenehmern ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Bereich eingeräumt, so verstößt ein Parallelvertrieb über das Internet gegen die vertragliche Zusicherung verstoßen und ist mithin nicht erlaubt.
Ist ein Alleinvertriebsrecht hingegen nicht vereinbart, so ist eine Direktbelieferung durch den Franchisegeber zulässig, wenn dieser dann auch angemessen entschädigt. Die Entschädigung kann dann obsolet werden, wenn die Existenz des Franchisenehmers nicht gefährdet wird.

4. Schlussfazit
Abschließend lässt sich somit feststellen, dass zwar viele Grundsätze für den Internetvertrieb – auch in Bezug auf Franchisesysteme – erstellt wurden, es aber auch noch viele Fragen zu beantworten gilt. Feststehen dürfte, dass ein Totalverbot nur in wirklich seltenen Fällen zulässig ist. Außerdem scheint geklärt, dass der Onlinevertrieb, genauso wie der Offlinevertrieb, einschränkungsfähig ist. Der Internetvertrieb kann also sowohl für Franchisenehmer, wie auch für Franchisegeber eine Möglichkeit darstellen, einen erweiterten Absatzmarkt zu erschließen. Allerdings ist dieser Vertrieb nicht so frei, wie er auf den ersten Blick erscheint – es gelten genauso Regeln wie im Offlinevertrieb.

Verfasser: Arne Dähn

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Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Das Argument der Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages auf Grund von bindenden und verpflichtenden Regelungen

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindenende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass

• eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
• eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchisenehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchisenehmers in das Franchisesystem gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

Fazit

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.

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Internetvertrieb und Franchising: Teil 2 „Preisvorgaben und Corporate Designs“

In diesem Artikel wird Bezug genommen, auf eine mögliche Pflicht zur Nutzung einer Subdomain, sowie Vorgaben hinsichtlich der Preise.

1. Pflicht zur Nutzung einer Subdomain
Problematisch in rechtlicher Hinsicht ist vor allem im Internetvertrieb die Frage, ob die Nutzung einer bestimmten Domain vereinbart werden darf. Hierbei ist vor allem fraglich, ob durch die Besonderheit des Franchisings, die Nutzung einer systemweit einzigen Webseite durch die Franchisenehmer zu rechtfertigen ist. Das Landgericht Hamburg hat in dieser Frage eine solche Pflicht als Rechtsverstoß angesehen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis allerdings sehr restriktiv, da dem Franchisenehmer die Vertriebsmethode „Internet“ nicht beschränkt wird, sondern lediglich die zu nutzende Domain geregelt wird. Und im Hinblick auf die Übertragung der Anforderungen aus dem „Offlinevertrieb“ ist ja auch festzuhalten, dass der Franchisegeber sehr wohl Vorgaben über die Lage des Ladenlokals machen kann.
Mithin stellt die Verpflichtung zur Nutzung einer Subdomain des Franchisegebers wohl eher keine rechtswidrige Kernbeschränkung dar.

Corporate Designs
Die Vorgabe das Corporate Design des Franchisegebers zu verwenden ist eine unproblematische Beschränkung. Das einheitliche Erscheinungsbild ist im Sinne der Pronuptia-Rechtsprechung unabdingbar.

2. Preisvorgaben
Fraglich ist hingegen, welche Möglichkeiten hinsichtlich der Preisgestaltung im Rahmen des Internethandels gegeben sind. Innerhalb von Franchisesystemen sind grundsätzlich Preisbindungen untersagt.

Doppelpreisstrategie
Doppelpreisstrategien sind solche Vereinbarungen, die einen Einkaufspreis von der Art des Weiterverkaufs abhängig machen. In der Regel wird dabei der Preis für online weiterverkaufte Produkte ggü. demjenigen für offline weiterverkauften Produkten erhöht.
Diese Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich eine Einschränkung des passiven Verkaufs. Allerdings könnte ein Verkäufer mit seinen Käufern eine feste Gebühr vereinbaren, um die Offlineverkaufsanstregungen zu unterstützen. Unterschiedliche Abgabepreise, also ein direktes Doppelpreissystem ist aber schlichtweg verboten.

Bestpreisklauseln
Durch Bestpreisklauseln verpflichtet sich der Nutzer einer Drittplattform, dieser Plattform den günstigsten verfügbaren Preis zu gewähren. Das Bundeskartellamt hat es untersagt, diese Klauseln zu verwenden. Genauso hat das OLG Düsseldorf in einem Fall entschieden. Mithin ist hier eine deutliche Richtung durch die Rechtsprechung zu sehen.

3. Zwischenfazit
Somit lässt sich sagen, dass zwar die Pflicht zur Nutzung einer Subdomain grundsätzlich rechtmäßig ist, ein Doppelpreissystem ist hingegen verboten genauso wie Bestpreisklauseln.

Im nächsten und letzten Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:

– Plattformverbote
– Das „Totalverbot“
– Parallelvertrieb des Franchisegebers

Verfasser: Arne Dähn

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Wie entscheidend ist eine gute Aus- und Weiterbildung im Franchising?

Die deutsche Franchisewirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich und gilt als Zukunftsbrache. In einer immer flexibler werdenden Arbeitswelt ist es besonders wichtig, eine fundierte Ausbildung zu haben, die sich den Gegebenheiten des Marktes anpasst und vor allem ist es entscheidend, sich permanent weiterzubilden.

Im Franchising gibt es zwei Einrichtungen, die sich speziell mit einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung beschäftigen. Dies ist zum einen das dem Deutschen Franchise-Verband e.V. angeschlossene Deutsche Franchise-Institut (DFI) sowie der Franchise Campus der Wilhelm-Knapp-Schule in Weilburg.

Seit 1990 bietet das DFI Seminare, Fortbildungen, Workshops und exklusive Trainingseinheiten zu franchise-fachspezifischen Themen an. Diese richten sich an Franchisegeber, Mitarbeiter aus Systemzentralen und an Franchisenehmer.

Als erste bundesweite Aus- und Weiterbildungseinrichtung bildet der Franchise Campus Weilburg seit 2006 in vier Semestern zum „Franchise-Betriebswirt“ aus. Das staatlich geförderte Studium dauert zwei Jahre. Nach dieser Qualifizierung können Fachschulabsolventen in vier weiteren Semestern berufsbegleitend einen staatlich und international anerkannten Hochschulabschluss erwerben: den Bachelor of Arts. Neben dem Anschlussstudium bietet der Franchise Campus zusätzlich ein berufsbegleitendes Fernstudium für Mitarbeiter in Franchise-Unternehmen an.

Ziel der zusammen mit dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) initiierten Ausbildung ist es, die Studierenden für die speziellen Aufgaben in einem Franchisesystem zu qualifizieren.

In diesem Video-Interview erklärt Martin Petzsche, Studiendirektor des Franchise Campus Weilburg, die Lehrinhalte und Schwerpunkte der Franchise-Studiengänge und geht dabei insbesondere auf das Anforderungsprofil eines Franchisemanagers ein.

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DFV begrüßt die Entscheidung der EU Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie

Im letzten Jahr hatte der DFV Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betreffend der Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie geführt sowie eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Am vergangenen Freitag wurden wir nun von der EU Kommission über den fertig erstellten Evaluationsbericht zur Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie informiert.

Die Ergebniszusammenfassung in dem Untersuchungsbericht der EU Kommission lautet wie folgt:

„Aus der Evaluierung folgt, dass die Richtlinie ihren Zielen gerecht wird und ihre Funktion gut erfüllt. Die Richtlinie bringt mehr Nutzen als Kosten, ist nach wie vor relevant und weist immer noch einen EU-Mehrwert auf. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird eine Beibehaltung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form empfohlen.“

Die Leiterin der zuständigen Generaldirektion informierte darüber hinaus, dass sie die Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie hiermit als abgeschlossen ansieht und keine weiteren Schritte geplant sind.

Die komplette Fassung des Untersuchungsberichtes ist im Folgenden nachzulesen:
Evaluationsbericht_der_EU-Kommission-2

Hintergrund

Im vergangenen Jahr zog die EU-Kommission in Erwägung, die aktuelle Handelsvertreter-Richtlinie zu ändern. Hierbei ging es nicht um die Frage, was genau novelliert werden soll sondern allein um die Frage, ob überhaupt eine Änderung vorgenommen werden oder bei der seit 1986 bestehenden Richtlinie festgehalten werden soll. Der DFV hatte hierzu eine Position bzw. eine Bewertung verfasst und der Konsultation zugänglich gemacht.

Position des DFV

Franchising ist ein auf langjährige Partnerschaft beruhendes Geschäftsmodell. Dieses gründet auf einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Gegensatz zum Handelsvertreter arbeitet er auf eigene Rechnung, unterliegt keiner Preisbindung und wird nicht provisionsbasierend tätig. Im Rahmen seiner zu erbringenden Leistung verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers. Franchising ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen. Die Handelsvertreterrechte, bestimmt durch die Handelsvertreter-Richtlinie, finden hierbei analog, insbesondere beim § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich), Anwendung.

Nationales und europäisches Recht

Angesichts der Vorgaben der Handelsvertreter-Richtlinie stimmen die nationalen Handelsvertreterrechte innerhalb der EU inhaltlich überein bzw. weisen nur in engem Rahmen – dort, wo die Richtlinie unterschiedliche Regelungen zulässt – Unterschiede auf. Das beschleunigt Vertragsverhandlungen und erleichtert, Verträge zu schließen. Zugleich wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, einheitliche Vertragsmuster für alle 28 EU-Staaten vorzubereiten. Dies erleichtert den Aufbau eines Vertriebskonzeptes über Handelsvertreter, soweit sich dies nur auf die Staaten der EU erstrecken soll.

Handelsvertreterverträge müssen – egal, welches Recht für den Vertrag vereinbart wurde – mit den zwingenden Regelungen der EU-Richtlinie übereinstimmen. Daher sind Handelsvertreter eher bereit, sich auf ein anderes Recht innerhalb der EU (bspw. auf das Recht am Sitz des Unternehmers) einzulassen.

Dadurch, dass der Europäische Gerichtshof durch die Gerichte der EU-Staaten zur Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Richtlinie angerufen wird, verfestigt sich die angestrebte Einheitlichkeit des Handelsvertreterrechts in der gesamten EU. Dies verschafft sowohl den Handelsvertretern als auch den Unternehmern Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen und damit mittelbar auch für Franchise-Verträge.

Die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof und ihm folgend durch die nationalen Gerichte verhindert, dass der Schutz der Richtlinie weder durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates noch eines Gerichtsortes außerhalb der EU ausgehebelt werden kann.

Das Positionspapier können Sie in Gänze hier nachlesen:
Beantwortung EU online Konsultation zur HV RiLi an BMJV (3)

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Internetvertrieb und Franchising: Teil 1 Die Beschränkung der Vertriebsfreiheit für Franchisenehmer?

In den folgenden Blog-Beiträgen wird in mehreren Teilen der Internetvertrieb, als einen der wichtigsten Absatzmärkte für Franchisesysteme beleuchtet. Der heutige Teil befasst sich mit den Grundsätzen des Vertriebs im Internet und seinen möglichen Beschränkungen für Franchisenehmer.

Einleitung

Die Bedeutung des Internetvertriebs nahm über die letzten Jahre immer weiter zu. Durch die zunehmende Relevanz und Nutzung des Internets als Vertriebsplattform entstanden entsprechend auch rechtliche Fragen, die es zu klären galt – z.B., ob der Internetvertrieb generell untersagt werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt auch im Internet die Vertriebsfreiheit. D.h., dass es jedem Händler erlaubt sein muss, das Internet für seine Produkte zu nutzen.
Durch die Möglichkeit schnell und viele Kunden über das Internet anzusprechen, würde ein Verbot eine eigene Webseite zu betreiben, eine schwere Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Solch eine Beschränkung ist auch laut EuGH grundsätzlich nicht aufgrund des Kartellrechts möglich.

Beschränkungen des Internetvertriebs

Allerdings ist der Internetvertrieb nicht komplett uneingeschränkt.
Franchisegeber dürfen ihren Franchisenehmern Vorgaben hinsichtlich Art und Weise des Internetvertriebs machen.

Übertragung der Anforderungen

Es ist jedoch umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen gestellt werden dürfen.
Im Grundsatz muss der Onlinevertrieb nämlich mit dem Vertriebsmodell im Einklagen stehen.
Franchisegeber können damit die Qualitätsanforderung an den Internetvertrieb stellen, die sie auch im sonstigen Vertrieb als Maßstab haben.
Damit lässt sich sagen, dass all die Qualitätsvorgaben an den Internetvertrieb zulässig sind, wenn sie nach Zweck, Art, Umfang und Intensität den zulässigerweise gestellten Vorgaben des „Offlinevertriebs“ entsprechen.
Die Zulässigkeit der Vorgaben des Franchisegebers im „Offlinevertrieb“ sind jedoch durch die konkrete Art des Unternehmens und Vertriebs bedingt, und damit dann auch entsprechend die Zulässigkeit der Vorgaben für den Onlinevertrieb – es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechend.
Dabei sind die Grundsätze des Pronuptia-Urteils anzuwenden. In diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Klauseln, die das Funktionieren des Franchisesystems sicherstellen, nicht vom Kartellverbot erfasst werden. Durch dieses Urteil konnte vor allem das Know-How, als auch die Identität eines Unternehmens weitgehender geschützt werden.

Zwischenfazit

Mithin lässt sich erst einmal festhalten, dass eine grundsätzliche Vertriebsfreiheit im Internet vorhanden ist. Gerade im Bereich des Franchisings lässt sich diese aber aufgrund von Qualitätsanforderungen durch den Franchisegeber beschränken.

Im kommenden Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:
– Preisvorgaben
– Bestpreisklauseln
– Corporate Designs

Verfasser: Arne Dähn

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Gründungen in 2014 weiter rückläufig: IfM Zahlen bekräftigen die Kritik des DFV

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen ist im Jahr 2014 um rund 28.000 bzw. 8,3% zurückgegangen und liegt bei rund 309.900. Damit setzt sich die seit 2005 anhaltende rückläufige Entwicklung fort.

Zahlen zum Gründungszuschuss

Die Zahl der mit dem Gründungszuschuss geförderten Gründungen hat dagegen im Jahr 2014 um rund 4.200 oder 15,8% gegenüber dem Jahr 2013 zugelegt. Im 1. Halbjahr 2014 waren diese Gründungen um 46,0% deutlich gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen – im 2. Halbjahr 2014 jedoch wieder leicht um 6,4% zurückgegangen.

Zahlen zu Liquidationen

Bei den gewerblichen Liquidationen ist für das Jahr 2014 ein geringfügiger Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 1,6% auf 348.100 zu verzeichnen. Trotz dieser positiven Entwicklung bei den Liquidationen ergibt sich für das Jahr 2014 ein negativer Existenzgründungssaldo (Differenz aus Existenzgründungen und Liquidationen) von rund 38.200. Dies ist der dritte negative Gründungssaldo in Folge und der vierte seit Mitte der 1970er Jahre.

Zahlen zu Nebenerwerbsgründungen

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen war im Jahr 2014 mit rund 251.100 um 0,9% höher als im Jahr 2013. Auch die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben ist mit rund 173.200 um 4,4% gestiegen, so dass der Saldo aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben im Jahr 2014 mit rund 77.900 um rund 5.100 niedriger war als 2013.

Weitere Ergebnisse

• Weniger als die Hälfte (42,9%) der rund 722.300 Gewerbeanmeldungen gilt als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn.
• Mit 86.300 Anmeldungen sind Betriebsgründungen mit einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung (Betriebsgründungen von Hauptniederlassungen) im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahrweniger stark zurückgegangen (-2,3%) als Kleinbetriebsgründungen mit 189.500 Anmeldungen (-11,5%). Gut jede vierte Existenzgründung (27,8%) stellte damit im Jahr 2014 eine Betriebsgründung einer Hauptniederlassung dar. Der Anteil der Kleingewerbegründungen an den Existenzgründungen lag bei 61,2%.
• 77,4% der Existenzgründungen erfolgten in Form eines Einzelunternehmens.
• Der Anteil der Frauen unter den Existenzgründungen von Einzelunternehmen lag im Jahr 2014 bei 28,5% und war damit genauso hoch wie 2013. Bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen ist der Frauenanteil mit 43,0% leicht gesunken (2013: 43,3%).
• 43,9% der Existenzgründungen von Einzelunternehmen wurden im Jahr 2014 von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angemeldet, bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen lag der Ausländeranteil bei 11,2%. Damit ist der Anteil ausländischer Existenzgründer erstmals seit Erfassungsbeginn im Jahr 2003 geringfügig gesunken (Jahr 2013: 46,5%). Hier hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007, Rumänien und Bulgarien, seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl ihrer Existenzgründungen von Einzelunternehmen ging im Jahr 2014 gegenüber 2013 um 38,5% zurück.
• Die Zahl der Liquidationen sank im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 insgesamt um 1,6%. Auch die Betriebsaufgaben von Hauptniederlassungen gingen in diesem Zeitraum um 2,2% auf rund 76.300 zurück, ebenso die Betriebsaufgaben von Kleinbetrieben mit rund 245.100 um 1,4%. Auch bei den Unternehmensaufgaben hatte somit das Abmeldeverhalten der Rumänen und Bulgaren einen großen Einfluss auf die Entwicklung: die Zahl ihrer Liquidationen von Einzelunternehmen stieg um 16,0%.

Schätzung für das Jahr 2015

Für das Jahr 2015 erwartet das IfM Bonn eine Fortsetzung der rückläufigen Tendenz, möglicherweise in verlangsamter Form.

Fazit

Die Zahlen zeigen auf, dass die Politik es über Legislaturperioden hinweg nicht geschafft hat, gründerfreundliche Rahmenbedingen zu schaffen. Alleine die Tatsache, dass weniger als die Hälfte (42,9%) der rund 722.300 Gewerbeanmeldungen nicht als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn gelten, lässt noch stärkere Zweifel an der von der großen Koalition propagierten Positiventwicklung und der tatsächlichen Realität aufkommen. Bis dato sind auch noch keine aufzuzeigenden Ankündigungen geschweige denn Maßnahmen von Seiten der Politik zu benennen, die auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gründungsgeschehen in Deutschland hoffen lässt.

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Beratungsförderung: professionelle Beratung ist ein entscheidender Erfolgsfaktor beim Aufbau eines Franchise-Unternehmens

Förderung des unternehmerischen Know-hows

Ein Unternehmen zu führen ist Vielfalt pur: ob Organisation, Produktentwicklung, Kundenakquise, Werbung, Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung oder auch Vertragsverhandlungen – als Unternehmer muss man mit vielen Themen vertraut sein. Gerade Informationsdefizite sind die zweithäufigste Ursache für das Aus von Unternehmen. Lebenslanges Lernen heißt das Schlagwort: Es steht für die kontinuierliche Versorgung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter mit aktuellen Informationen, sei es in schriftlicher Form oder als Beratung. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

Hintergrund

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreut im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehme sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen. Mit dieser Beratungsförderung können Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die seit mindestens einem Jahr am Markt tätig sind einen Zuschuss zu den Kosten erhalten, die ihnen durch die Inanspruchnahme einer Beratung entstehen.

Seit 2005 wird das Förderprogramm neben den Mitteln aus dem Bundeshaushalt auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert und die Beratungsrichtilinien bis zum 31.12.2015 verlängert.

Franchisegeber, wie Franchisenehmer können profitieren

Guter Rat ist daher Unternehmensgründungen im Franchising von großer Bedeutung, um auf Veränderungen der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und neue Märkte zu erschließen. Um dies zu unterstützen, werden Zuschüsse für allgemeine Beratungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie zu spezielle Beratungen, z. B. zur Fachkräftesicherung, Qualitätsmanagement, Unternehmensübergabe etc. gewährt.
Gefördert werden unter anderem

• allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung,
• Qualitätsmanagementberatungen,
• Arbeits- und Umweltschutzberatungen,
• Technologie- und Innovationsberatungen,
• Außenwirtschaftsberatungen,
• Beratungen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung,
• Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
• Beratungen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund,
• Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance),
• Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe und
• Beratungen von Unternehmen, die von Migranten oder Frauen geführt werden.

Mehr Informationen zur Beratungsförderung gibt es auf dem Internetportal zur Beratungs- und Schulungsförderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Franchise-Depesche erscheint in neuem Gewand

Die Franchise-Depesche ist das Format des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) für politische Entscheider und informiert diese seit Juni 2015 online über die aktuellen Geschehnisse der deutschen Franchisewirtschaft, die Aktivitäten des DFV sowie über die Erfolgsgeschichten verschiedener DFV-Franchisesysteme.

Die erste Onlineausgabe wurde an 850 Vertreter aus Politik und Wirtschaft versandt und beinhaltete u.a. folgende Themen:

• Widersprüche bei Gründerzahlen der DIHK und der KfW

• In der deutschen Politik haben Gründer kaum noch eine Lobby

• Franchisefinanzierung mit Crowdfunding

• Aktuelle Zahlen der deutschen Franchisewirtschaft

• Die Franchise-Compliance Deutschland des DFV

• DFV bei Konflikten in Franchisesystemen als Moderator nachgefragt

• Neue DFV-Guidelines für Franchisesysteme

• Social Franchise

• DFV-Veranstaltungen: Franchise-Forum 2015 mit DFV-Franchise Awards sowie der 3. Franchise Matching Day.

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Auskunftsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber aufgrund eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung

Sachverhalt

Franchisegeber und Franchisenehmer schließen einen Vertrag indem es unter anderem heißt, dass während der Laufzeit dieses Vertrages in der entsprechenden Stadt kein eigenes Fachgeschäft eröffnet werden darf.
Der Franchisegeber eröffnet während der Vertragslaufzeit in der gleichen Stadt eine eigene Filiale, woraufhin der Franchisenehmer eine Klage einreicht, da er hier das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt sieht, und fordert Auskunft sowie Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Der BGH gibt hier grundsätzlich aus folgenden Gründen dem Franchisenehmer Recht: Soll die Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch beweisen, so muss dieser nicht von vornherein feststehen. Es reicht nämlich schon ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Verletzungshandlung aus, der einen Leistungsanspruch in Verbindung mit der entsprechenden Auskunft wahrscheinlich macht. Dieser notwendige Verdacht liegt hier vor und darüber hinaus sei auch sehr wahrscheinlich, dass dem Franchisenehmer aufgrund des (vermutlichen) Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ein finanzieller Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11

Fazit

Dient eine Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, dann reichen für das Auskunftsverlangen ein begründeter Verdacht und die Wahrscheinlichkeit, dass daraus ein Schaden resultierte. Handelt ein Vertragspartner einem Konkurrenzverbot zuwider, dann hat der jeweils andere regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft über den Umsatz, der einen starken Anhaltspunkt darstellt, welcher Schaden dem Vertragspartner entstanden ist.

Verfasser: Arne Dähn

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