Auskunftsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber aufgrund eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung

Sachverhalt

Franchisegeber und Franchisenehmer schließen einen Vertrag indem es unter anderem heißt, dass während der Laufzeit dieses Vertrages in der entsprechenden Stadt kein eigenes Fachgeschäft eröffnet werden darf.
Der Franchisegeber eröffnet während der Vertragslaufzeit in der gleichen Stadt eine eigene Filiale, woraufhin der Franchisenehmer eine Klage einreicht, da er hier das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt sieht, und fordert Auskunft sowie Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Der BGH gibt hier grundsätzlich aus folgenden Gründen dem Franchisenehmer Recht: Soll die Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch beweisen, so muss dieser nicht von vornherein feststehen. Es reicht nämlich schon ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Verletzungshandlung aus, der einen Leistungsanspruch in Verbindung mit der entsprechenden Auskunft wahrscheinlich macht. Dieser notwendige Verdacht liegt hier vor und darüber hinaus sei auch sehr wahrscheinlich, dass dem Franchisenehmer aufgrund des (vermutlichen) Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ein finanzieller Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11

Fazit

Dient eine Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, dann reichen für das Auskunftsverlangen ein begründeter Verdacht und die Wahrscheinlichkeit, dass daraus ein Schaden resultierte. Handelt ein Vertragspartner einem Konkurrenzverbot zuwider, dann hat der jeweils andere regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft über den Umsatz, der einen starken Anhaltspunkt darstellt, welcher Schaden dem Vertragspartner entstanden ist.

Verfasser: Arne Dähn

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