Internetvertrieb und Franchising: Teil 2 „Preisvorgaben und Corporate Designs“

In diesem Artikel wird Bezug genommen, auf eine mögliche Pflicht zur Nutzung einer Subdomain, sowie Vorgaben hinsichtlich der Preise.

1. Pflicht zur Nutzung einer Subdomain
Problematisch in rechtlicher Hinsicht ist vor allem im Internetvertrieb die Frage, ob die Nutzung einer bestimmten Domain vereinbart werden darf. Hierbei ist vor allem fraglich, ob durch die Besonderheit des Franchisings, die Nutzung einer systemweit einzigen Webseite durch die Franchisenehmer zu rechtfertigen ist. Das Landgericht Hamburg hat in dieser Frage eine solche Pflicht als Rechtsverstoß angesehen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis allerdings sehr restriktiv, da dem Franchisenehmer die Vertriebsmethode „Internet“ nicht beschränkt wird, sondern lediglich die zu nutzende Domain geregelt wird. Und im Hinblick auf die Übertragung der Anforderungen aus dem „Offlinevertrieb“ ist ja auch festzuhalten, dass der Franchisegeber sehr wohl Vorgaben über die Lage des Ladenlokals machen kann.
Mithin stellt die Verpflichtung zur Nutzung einer Subdomain des Franchisegebers wohl eher keine rechtswidrige Kernbeschränkung dar.

Corporate Designs
Die Vorgabe das Corporate Design des Franchisegebers zu verwenden ist eine unproblematische Beschränkung. Das einheitliche Erscheinungsbild ist im Sinne der Pronuptia-Rechtsprechung unabdingbar.

2. Preisvorgaben
Fraglich ist hingegen, welche Möglichkeiten hinsichtlich der Preisgestaltung im Rahmen des Internethandels gegeben sind. Innerhalb von Franchisesystemen sind grundsätzlich Preisbindungen untersagt.

Doppelpreisstrategie
Doppelpreisstrategien sind solche Vereinbarungen, die einen Einkaufspreis von der Art des Weiterverkaufs abhängig machen. In der Regel wird dabei der Preis für online weiterverkaufte Produkte ggü. demjenigen für offline weiterverkauften Produkten erhöht.
Diese Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich eine Einschränkung des passiven Verkaufs. Allerdings könnte ein Verkäufer mit seinen Käufern eine feste Gebühr vereinbaren, um die Offlineverkaufsanstregungen zu unterstützen. Unterschiedliche Abgabepreise, also ein direktes Doppelpreissystem ist aber schlichtweg verboten.

Bestpreisklauseln
Durch Bestpreisklauseln verpflichtet sich der Nutzer einer Drittplattform, dieser Plattform den günstigsten verfügbaren Preis zu gewähren. Das Bundeskartellamt hat es untersagt, diese Klauseln zu verwenden. Genauso hat das OLG Düsseldorf in einem Fall entschieden. Mithin ist hier eine deutliche Richtung durch die Rechtsprechung zu sehen.

3. Zwischenfazit
Somit lässt sich sagen, dass zwar die Pflicht zur Nutzung einer Subdomain grundsätzlich rechtmäßig ist, ein Doppelpreissystem ist hingegen verboten genauso wie Bestpreisklauseln.

Im nächsten und letzten Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:

– Plattformverbote
– Das „Totalverbot“
– Parallelvertrieb des Franchisegebers

Verfasser: Arne Dähn

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