Führen viele unwesentliche Pflichtverletzungen des Franchisenehmers zu einem Kündigungsrecht?

Sachverhalt

Der Franchisegeber kündigte dem Franchisenehmer fristlos. Dabei wurde auf mehrere Mängel abgestellt, die der Franchisegeber über einen längeren Zeitraum bei diversen Betriebsprüfungen festgestellt hatte. Es lagen vor allem hygienische sowie lebensmittelrechtliche Verstöße vor.
Daraufhin klagte der Franchisenehmer auf Schadensersatz und wollte festgestellt wissen, dass die Kündigung rechtswidrig ist.

Begründung des Gerichts

Das hier zu entscheidende OLG München schloss sich an eine BGH-Entscheidung an, in der es heißt, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung viele unwesentliche Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zwar lagen hier im Einzelfall keine Mängel vor, die die Wesentlichkeitsschwelle des § 314 Abs. 1 BGB überschritten hatten. So war aber deren Summe in der Form rufschädigend und negativ für das einheitliche Erscheinungsbild des Franchisegebers, dass das Gericht die fristlose Kündigung als angemessen feststellte.

OLG München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 7 U 2604/13

Fazit

Die Qualität eines Produktes bzw. das positive Erscheinungsbild des Franchisegebers mit seinen Franchisenehmern ist immens wichtig für das jeweilige System. So können rufschädigende Handlungen zu großen wirtschaftlichen Problemen führen und sind nur sehr schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Entsprechend muss es für den Franchisegeber möglich sein, solch ein Verhalten zügig zu unterbinden. Dieses Urteil stärkt diese Möglichkeit und stellt noch einmal fest, dass selbst für sich genommen unwesentliche Mängel zu einem fristlosen Kündigungsrecht führen können, wenn sie in einer Vielzahl auftreten.

Verfasser: Arne Dähn

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