Besteht ein wichtiger Kündigungsgrund für einen Franchisegeber, wenn ein Dritter nicht mit dem Franchisenehmer zusammenarbeiten will?

Sachverhalt

Der Franchisenehmer betrieb bei Dritten, über den Franchisegeber, Betriebskantinen. Innerhalb des Franchisevertrags regelten der Franchisegeber und /–nehmer, dass der Vertrag mit einer bestimmten Frist gekündigt werden könne, wenn „der Auftraggeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Systempartner ablehnt“. Als Auftraggeber war hier der jeweilige Betrieb gemeint, indem die Kantine betrieben wurde. Ein solcher Auftraggeber weigerte sich nun mit dem Franchisenehmer weiter zusammenzuarbeiten, woraufhin der Franchisegeber entsprechend kündigte. Daraufhin erhob der Franchisenehmer Klage und forderte Schadensersatz wegen der entgangenen Vergütung.

Entscheidung

Das LG Baden-Baden entschied, dass die Kündigung aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam ist. Es stellte fest, dass die oben genannte Klausel im Franchisevertrag gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung für den Franchisenehmer ist. Gerade das Verhältnis zwischen Franchisegeber und /-nehmer ist von solch einer besonderen Treuepflicht geprägt, dass die bloße Ablehnung eines Dritten mit dem Franchisenehmer zusammenarbeiten zu wollen nicht ausreichend sein kann, um den Franchisevertrag fristlos zu kündigen. Entsprechend wurde dem Franchisenehmer im vorliegenden Fall mangels Pflichtverstoß Recht gegeben.

LG Baden-Baden, Urteil vom 18.06.2013, Az.: VII ZR 268/11

Fazit

Klauseln in dem Franchisevertrag können nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung aufheben und sind unwirksam.
Darüber hinaus ist die bloße Beendigung einer Zusammenarbeit zwischen Dritten und Franchisenehmer kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Verfasser: Arne Dähn

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