Internethandel im Franchising: Chancen und Risiken (Teil 3)

Dieser Artikel, der letzte der Reihe, befasst sich mit den Problemen kartellrechtlicher Einwendungen und der Treuepflicht des Franchisegebers.

Die ersten beiden Teile zum Nachlesen finden Sie hier: Teil 1, Teil 2

Treuepflicht

Die franchisevertragliche Treuepflicht ist der eigentliche Kern der Frage, ob ein Franchisegeber einen E-Commerce betreiben darf. Ist weder nach dem Wortlaut, noch nach ergänzenden Vertragsauslegungen der E-Commerce untersagt, so könnte er eben schließlich aufgrund einer Treuepflicht untersagt sein.

Eine solche Treuepflicht könnte die Konkurrenzschutzpflicht sein. Hier wird angeführt, dass die Bereitstellung des Know-hows auch eine Einräumung, das Marktpotential entsprechend nutzen zu können, nach sich ziehen könnte. Dem Franchisenehmer müsse es möglich sein, dass Know-how auch anwenden und durchsetzen zu können. Dagegen wird gehalten, dass alleine das Übertragen des Know-hows nicht durch den Wettbewerb des Franchisegebers in Frage gestellt wird. Diese Ansicht wird auch durch die bisherige Rechtsprechung so vertreten.

Kartellrechtliche Einwendungen

Fraglich ist nun noch, ob der Franchisegeber durch die Verwendung eines Online-Shops in kartellrechtlicher Hinsicht einen Pflichtverstoß begeht.
Dabei kommt eine unbillige Behinderung gem. § 19 GWB und ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem. § 1 GWB in Betracht.
Eine unbillige Behinderung scheidet allerdings regelmäßig an der nicht vorhandenen Unbilligkeit. Der Franchisegeber hat nämlich vernünftiges Interesse daran, seine Marke im Internet zu präsentieren und „mit der Zeit zu gehen“.
Auch ein Kartellverbot ist regelmäßig nicht anzunehmen, da die Preisangaben im E-Commerce keine Vereinbarungen bzw. abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 1 GWB darstellen.

Fazit

Mithin ist festzuhalten, dass der E-Commerce des Franchisegebers grundsätzlich zulässig ist und eben keinen Pflichtverstoß ggü. dem Franchisenehmer darstellt.
Lediglich Individualabreden mit dem Franchisenehmer könnten vertragliche Gründe sein, die den E-Commerce untersagen. Die Treuepflicht wird zumindest nicht verletzt, solange keine existenzbedrohende Beeinträchtigung des Franchisenehmers vorliegt.

Zum Schluss möchten wir noch einmal den beiden assoziierten Experten des DFV RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff und RA Dr. Tom Billing danken, die mit ihrem Aufsatz die Grundlage für diese Beitragsreihe geschaffen haben.

Verfasser: Arne Dähn

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