Bericht aus Berlin: DFV begrüßt den Regierungsentwurf zur Insolvenzanfechtung

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Korrekturen Insolvenzanfechtung

Der Regierungsentwurf

§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

Die Streichung des Begriffs der „Unangemessenheit“ wird begrüßt. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs war in der gemeinsamen Stellungnahme kritisiert worden. Dass die besonderen Regelungen des Negativkatalogs des Referentenentwurfs (dort § 133 Abs. 1 S. 2 Ziffern 1 und 2 InsO-E) damit ebenso wegfallen, ist unschädlich. Weiterhin trägt die Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre zu einer besseren Kalkulierbarkeit von Vorsatzanfechtungen bei. An der gemeinsamen Forderung, den Zeitraum gerade mit Blick auf kleine und mittelständische Unternehmen, auf zwei Jahre zu reduzieren, wird festgehalten. Befürwortet wird auch das Abstellen auf die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für kongruente Deckungen.
Mit der expliziten Aufnahme der Gewährung von Zahlungserleichterungen mit Wirkung zugunsten des Anfechtungsgegners in den Gesetzestext – und nicht nur in die Gesetzesbegründung – wird Fehlentwicklungen in der Praxis von Insolvenzverwaltern entgegengewirkt und eine wichtige Korrektur der Vorschriften zur Vorsatzanfechtung vorgenommen. Die weitergehende Formulierung im Regierungsentwurf sind zu befürworten. Ferner ist es ausreichend, dass in der Gesetzesbegründung (Seite 17) klargestellt ist, dass Zahlungserleichterungen, die auf Grundlage gesetzlicher Regelungen ergangen sind (u.a. § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) von der Vorschrift des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO-E erfasst sind.

Den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz können Sie hier nachlesen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung

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