Der Social-Franchisevertrag (Teil II)

Der erste Teil unserer Blog-Reihe hat aufgezeigt, dass das Franchising grundsätzlich eine gute Möglichkeit ist, soziale Projekte zu vervielfältigen. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit der Fragestellung, inwieweit diese Form des Franchisings einen speziellen franchiserechtlichen Rahmen fordert und wo die Unterschiede liegen könnten.

Grundlage ist auch hierfür vor allem der Aufsatz „Der Social-Franchisevertrag – Versuch einer rechtlichen Einordnung“ (Zeitschrift f. Vertriebsrecht 5|2015, 291 ff.) des assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes Martin Niklas RA.

Rechtliche Einordnung

Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Franchiseverträge vieler bestehender und etablierter Social-Franchisesysteme sich nicht markant zu normalen Franchiseverträgen unterscheiden. So wie sich ein Franchisevertrag eines Gastronomiekonzeptes zu einem eines Fitnessstudios unterscheidet, so gibt es natürlich auch hier Unterschiede – gerade im Bereich des Vertragsgegenstandes und des Nonprofit-Faktors. Denn gerade im Sozialen ist z.B. die Rolle des ehrenamtlichen Mitarbeiters nicht zu vergessen und muss daher ebenso im Vertrag festgehalten werden, sowohl zum Thema Finanzen, wie auch im Bereich Schulungen oder Mitarbeiter.

Gegenseitigkeit

Ferner ist die Thematik der Gegenseitigkeit (auch Synallagma genannt) zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zu beleuchten.
Grundsätzlich wird der Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis angesehen, aus dem für beide Parteien Rechte und Pflichten entstehen, die dann jeweils miteinander und ineinander verwoben sind. Der Franchisegeber überlässt das Konzept und Know-how, schult regelmäßig, erlaubt die Nutzung der Marke u.ä.. Der Franchisenehmer verpflichtet im Gegenzug sich zur Zahlung der Gebühr, zur Absatzförderung sowie der Umsetzung des Konzeptes.
Wenn man dies auf soziale Projekte überträgt wird deutlich, dass manche Verpflichtungen deutlich stärker ins Gewicht fallen und andere nahezu wegfallen. So ist oftmals der Franchisegeber „gezwungen“ das wirtschaftliche Risiko des Franchisenehmers mit zu übernehmen. Alleine diese Tatsache selbst kann schon zu einem groben Missverhältnis im Synallagma führen.

Fazit

Das Social-Franchising ist eine gute Möglichkeit bereits bestehende etablierte Konzepte zu multiplizieren und dadurch einen echten sozialen Mehrwert zu schaffen. Dabei sind allerdings die Eigenheiten der sozialen Arbeit sowohl im täglichen Miteinander als auch im Franchisevertrag selbst zu beachten. Gerade das effiziente Qualitätsmanagement sowie das Nutzen von funktionierendem Know-how sind Faktoren, die in dieser Branche überlebenswichtig sind und ein Franchisesystem hierzu einen Schlüssel zur Umsetzung darstellen kann.

Verfasser: Arne Dähn

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