Dauerbrenner Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?

Fragen die immer wiederkehrend auftauchen. Fragen die uns, der Geschäftsstelle des DFV, immer wieder gestellt werden und mit denen wir uns ganz aktuell auseinandersetzen. Der gestrige und die folgenden Blog-Beiträge beschäftigen sich genau mit diesen Fragen. Heute geht es weiter mit:

Preisbindung: Ausgangslage

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist  (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen –  wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt,  dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.

 

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