Dauerbrenner Franchiserecht: der Schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung

Wooden gavel resting on its end on a wooden table in front of an open law book conceptual of a judge, courtroom and judgementsFragen die immer wiederkehrend auftauchen. Fragen die uns, der Geschäftsstelle des DFV, immer wieder gestellt werden und mit denen wir uns ganz aktuell auseinandersetzen. Die vorherigen und die folgenden Blog-Beiträge beschäftigen sich genau mit diesen Fragen. Heute geht es weiter mit:

Ab wann liegt eine Preisbindung vor und bis wann kann von einer Preisempfehlung ausgegangen werden? Kartellrechtlich ist eine Antwort zur Abgrenzung umstritten und beschäftigt des Öfteren die Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und in der Franchisewirtschaft auf Interesse stoßen dürfte.

 

Rechtliche Ausgangslage

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind, siehe  Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen –  wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich nach Art. 4 GVO zulässig sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers der Schulranzen fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Der Einzelhändler sieht sich dadurch einer unzulässigen Druckausübung ausgesetzt.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz ordnet die Situation rechtlich wie folgt ein:

  • Angesichts der erheblichen Preisabweichung habe der Einzelhändler die Frage des Außendienstmitarbeiters nur als Intervention verstehen können.
  • Eine Intervention im Interesse einer Preisangleichung.
  • Auf die Frage des Einzelhändlers, ob bei weiterer Preisabweichung ein Belieferungsstopp der Waren einhergeht, wiederholt der Außendienstmitarbeiter nur seine vorherig gestellte Eingangsfrage.
  • Eine unzureichende Antwort liegt damit vor. Eine eindeutige Beantwortung zur weiteren Belieferung des Einzelhändlers hätte erfolgen müssen.

Auf Grund dieser Umstände bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz. Der Hersteller habe mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com  wenden.

Bildquelle: Colourbox.de

 

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