EU-Vorsteuervergütungsverfahren: Ausschlussfrist für Vergütungsanträge endet am 30. September 2016

ETL-neuErbringt ein deutscher Unternehmer im europäischen Ausland Lieferungen und Leistungen, so ist dafür oft keine Registrierung zur Umsatzsteuer im anderen Land notwendig. Entweder handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen oder im anderen Land steuerbare Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Damit kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge, die ihm im Ausland für empfangene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt wurden, regelmäßig nur im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Der Antrag auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2015 ist bis spätestens 30. September 2016 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

30. September 2016 – Ausschlussfrist für 2015

Der Antrag auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2015 ist bis spätestens 30. September 2016 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer korrekt ist. Innerhalb von 15 Tagen entscheidet das BZSt über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

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