Stichtag beachten: Ohne Verlustbescheinigung keine Verlustverrechnung

ETL-neuAn der Börse kann man gewinnen, aber auch verlieren. Ein Trost ist es dann, wenn die steuerpflichtigen Erträge mit den Verlusten verrechnet werden können, sodass nur der verbleibende Ertrag steuerwirksam wird. Ein Verlust aus Kapitalvermögen darf jedoch nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkünften, wie z. B. Gewerbeeinkünften verrechnet werden. Verluste aus Kapitalvermögen bei der einen Bank können jedoch nicht automatisch mit Kapitalerträgen, die bei einer anderen Bank erzielt worden sind, verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird allerdings eine Verlustbescheinigung benötigt. Für den unwiderruflichen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die nicht ausgeglichenen Verluste des Jahres 2016 und der Vorjahre, ist die Antragsfrist bis zum 15. Dezember 2016 zu beachten. Lesen Sie mehr…

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