Aktuelles aus dem Franchiserecht: Aufklärungspflicht bei Reservierungsvereinbarung?

Keine entsprechende Anwendung von Aufklärungspflichten bei Reservierungsvereinbarungen

Sachverhalt

Der potentielle Franchisenehmer verlangte vom Franchisegeber die Reservierungsgebühr zurück. Grund dafür war, dass der Franchiseinteressent die Reservierungsvereinbarung wegen Irrtum und arglistiger Täuschung die Anfechtung erklärte. Er war der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht bei Abschluss von Franchiseverträgen genauso bei Abschluss von Reservierungsvereinbarungen gelte und der Franchisegeber dieser nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Franchisegeber erwiderte, dass keine Pflicht zur Unterzeichnung des Franchisevertrags bestünde. Entsprechend bestünde auch keine Bindung und somit auch keine Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab dem Franchisegeber im Ergebnis Recht. Die hohen Anforderungen der vorvertraglichen Aufklärungen werden durch die lange Laufzeit des Franchisevertrages sowie den hohen Investitionen begründet. Die Reservierungsgebühr belief sich „lediglich“ auf 15.000€ und hatte eine Laufzeit von drei Monaten. Diese Gebühr war im Verhältnis zu den Investitionen für die eigentliche Existenzgründung recht gering und darüber hinaus auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Pflichten des Franchisegebers, die aus der Reservierungsvereinbarung einhergingen. Mit dem Argument der arglistigen Täuschung hatte der Franchiseinteressent ebenfalls keinen Erfolg. Sogenannte „marktschreierische Anpreisungen“  sind grundsätzlich keine Zusagen und können mithin auch keine arglistige Täuschung begründen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2016 – 13 U 107/14

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass die sehr strengen Anforderungen zur vorvertraglichen Aufklärung nicht einfach auf andere Fallkonstellationen übertragen werden können. Es muss allerdings auch beachtet werden, dass in einer anderen Konstellation, z.B. der Franchiseinteressent wird quasi zur Unterschrift verpflichtet, sollten nicht bestimmte Bedingungen eintreffen, eine Übertragung der Pflichten zur vorvertraglichen Aufklärung denkbar erscheint.

 Verfasser: Arne Dähn

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