Aktuelles aus der Rechtsprechung: Aufklärungspflichtverletzung durch Angabe geschätzter Umsatzzahlen

Ein Urteil bestätigt einmal wieder die Standards, die der Deutsche Franchiseverband entwickelt hat – die Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung. Mitglieder des Franchiseverbandes können diese exklusiv nutzen und anfordern.

 Sachverhalt

Der Franchisegeber wollte expandieren und weitere Franchisenehmer gewinnen. Der zukünftige Franchisenehmer bekam eine Ertragsvorschau, auf Grundlage dessen der Franchisenehmer wiederrum eine „realistische“ Kalkulation errechnete. Diese führte dazu, dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag unterschrieb.

 Entscheidung

Das OLG Dresden entschied zu Gunsten des Franchisenehmers, da der Franchisegeber seinen Verpflichtungen im Zuge der vorvertraglichen Aufklärung nicht gerecht wurde. Aufgrund dieser geschilderten Umsatzzahlen entschied  sich der Franchisenehmer für den Abschluss des Franchisevertrages. Zwar trägt grundsätzlich jede Partei ihr eigenes Vertragsrisiko und der Franchisegeber ist eben kein Existenzgründungsberater. Indes ist der Franchisegeber verpflichtet die Informationen, die er rausgibt zutreffend darzustellen und zu erklären.

OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2016 – 10 U 1137/15

 Fazit

Wiederholt wurde festgestellt, dass geschätzte Umsatzzahlen auch als solche kommuniziert werden müssen und  darüber hinaus auch zutreffend ermittelt sein müssen, da es ansonsten eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärung darstellt.

Liegt eine solche Verletzung vor, so gehen Zweifel, wie sich der Franchisenehmer bei richtiger Kommunikation verhalten hätte, zu Lasten des Franchisegebers. Im Zweifel ist dann auch davon auszugehen, dass der Franchisenehmer den Vertrag nicht unterschrieben hätte.

Verfasser Arne Dähn

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