Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers – Ursprung und Entwicklung (Teil 2)

I. Rückblick

Im letzten Beitrag beschäftigten wir uns mit zwei Urteilen des BGHs, die zeigten, dass eine Übertragung des Ausgleichsanspruchs aus dem Handelsvertreterrecht auf die Beziehung zwischen Franchisenehmer und -geber zwar grundsätzlich möglich ist, aber an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist.

 II. Die Kamps-Entscheidung

Dies bestätigte der BGH im Jahr 2015. In der sog. „Kamps-Entscheidung“ stellte er erneut fest, dass die analoge Anwendung im konkreten Fall nicht möglich sei. Allerdings hielt er an der bisherigen Rechtsprechung fest, dass die bloße Kontinuität des Kundestamms noch keinen Ausgleichsanspruch rechtfertigen würde, vielmehr braucht es eine vertragliche Verpflichtung. Dies gilt vor allem für das anonymisierte Massengeschäft, auch wenn im ersten Moment es so scheint, dass dort kein Kundenstamm explizit übertragen werden kann.

BGH, Urt. v. 05.02.2015 – VII ZR 109/13

 III. Fazit

Mithin ist festzuhalten, dass die Übertragung des Kundenstamms vertraglich verpflichtet sein muss, um einen Ausgleichsanspruch zu begründen. Sollte der BGH tatsächliche zukünftig eine entsprechende Fallkonstellation vorliegen haben, so würde er dann wahrscheinlich die analoge Anwendung des § 89 b HGB auf Franchiseverträge bejahen.

 Verfasser: Arne Dähn

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