Gastbeitrag: Verspätungszuschlag wird obligatorisch

Eine gute Nachricht für all jene, die ihre Steuererklärung gern aufschieben: Ab diesem Jahr gibt es zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Jahr 2018 sind daher bis zum 31. Juli 2019 zu übermitteln. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärungen beauftragt haben, läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28. Februar 2020 sogar erst am 2. März 2020 ab. Die Fristverlängerung hat allerdings ihren Preis – und der heißt obligatorischer Verspätungszuschlag. Wurde die Steuererklärung 14 Monate nach Ende des Kalenderjahres, also Ende Februar des übernächsten Jahres immer noch nicht abgegeben, entsteht ein Verspätungszuschlag automatisch, wenn es laut Steuerberechnung zu einer Nachzahlung kommt.

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