EU bewirkt Stärkung der Rechte gewerblicher Nutzer im Verhältnis zu Verkaufsplattformen

Plattformen wie Amazon oder Google spielen in der vertrieblichen Realität vieler Unternehmen eine zentrale Rolle. Ihre „Macht“ ist erheblich. Gewerbetreibende können daher geneigt sein, eine Konfrontation mit dem Plattformanbieter aufgrund eines u.U. als „unfair“ empfundenen Geschäftsgebarens zu vermeiden, wollen sie nicht denkbare negative Folgen für Ihr Unternehmen riskieren, bspw. die Kündigung des Vertragsverhältnisses oder Rückstufungen im Ranking. Genau in diese Lücke stößt die sog. P2B-VO.[1] Mit ihr werden u.a. Transparenzregeln und Informationspflichten für Plattformen und Suchmaschinen im Verhältnis zu Gewerbetreibenden eingeführt. Die VO gilt ab dem 12. Juli 2020 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat.

Verordnungsziele

Als Vermittler von Waren oder Leistungen stehen Plattformen häufig in der „Mitte“ zwischen den Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Angesichts dieser Dreiecksbeziehung soll die P2B-VO speziell zugunsten von Ge­werbe­treibenden für mehr Transparenz sorgen. Ein Recht auf Gleichbehandlung wird dagegen nicht installiert.

Die nun geschaffene Transparenzverpflichtung betrifft zunächst die von Plattformenbetreibern verwendeten Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sollen klar und verständlich formuliert sowie leicht verfügbar sein, um unangekündigten Änderungen der AGB entgegenzuwirken. Der Ausschluss eines Händlers muss begründet werden (offenbar ist die Streichung aus Ergebnislisten ohne angemessene Vorankündigung und ohne effektive Einspruchs­möglichkeiten durchaus gängige Praxis). Auch die wesentlichen Kriterien für das Ranking sollen durch Plattformen und Suchmaschinen fortan transparenter angegeben werden. Hinzu kommen Informationspflichten, die die Frage nach der Bevorzugung eigener Produkte und Dienste durch den Plattformbetreiber, den Zugang zu Daten der Plattform durch Geschäftskunden und umgekehrt, sowie den Umgang mit Bestpreis-Klauseln betreffen. Flankiert werden diese Ziele durch die Pflicht zur Etablierung von internen Beschwerdemanagement- und Mediationsverfahren seitens der Plattformbetreiber.

Bekanntlich befassen sich aktuell auch verschiedene Kartellbehörden mit den Geschäftspraktiken von wesentlichen Plattformen wie Amazon und Google. Dabei steht sowohl der Umgang mit Gewerbetreibenden als auch die Nutzung von Daten (im weitesten Sinne) im Vordergrund, siehe etwa die PM des BKartA vom 17. Juli 2019. Diese Verfahren zielen jedoch nur auf einen marginalen Anteil relevanter Plattformen. Zudem liegt die Sanktionsschwelle denkbar hoch: Nur marktbeherrschende Unternehmen (im Sinne von Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB) können unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchsverbots dazu verpflichtet werden, ihre Geschäftspraktiken anzupassen.

Die P2B-VO gilt dagegen viel umfassender.

Regelungsadressaten

Die VO gilt für „Online-Vermittlungsdienste“ und „Online-Suchmaschinen“, Art. 1 Abs. 2. Neben den aus dem Online-Handel bekannten Plattformen (Amazon, eBay) und Google betrifft die VO darüber hinaus Plattformen aus sämtlichen Lebensbereichen, wie etwa Reiseportale, Wohnungssuche, soziale Netzwerke, App Stores, Jobsuche oder Preisvergleiche. Nachfolgend sprechen wir (untechnisch) auch von Plattformbetreibern oder -anbietern.

Schätzungen zufolge betrifft die VO damit ca. 7.000 unterschiedliche Plattformen sowie diverse Anbieter von Suchmaschinen.

Zentrale Regelungen

Die P2B-VO formuliert eine Reihe von Anforderungen an die Gestaltung der AGB und das weitere Geschäftsgebaren im Verhältnis Plattformbetreiber – Gewerbetreibender:

Allgemeine Gestaltung der Plattformbetreiber-AGB

AGB müssen so formuliert sein, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen gewerblichen Nutzers nicht zu unbestimmt sind, sondern wesentliche Aspekte der Vertragsbeziehung ausführlich und transparent regeln. Es sind die Gründe zu nennen, die dazu berechtigen, die Bereitstellung des Dienstes für gewerbliche Nutzer ganz oder teilweise auszusetzen, zu beenden oder in anderer Weise einzuschränken. In die AGB sind zudem Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle und etwaige Partnerprogramme aufzunehmen, über die der Plattformbetreiber die Produkte des gewerblichen Nutzers vermarkten könnte. Auch müssen die AGB allgemeine Informationen zur Inhaberschaft und Kontrolle von geistigem Eigentum enthalten.

Die vertraglichen Beziehungen sollen „nach Treu und Glauben und auf der Grundlage des redlichen Geschäftsverkehrs“ gestaltet werden. Hinzukommen u. a. das Verbot rück­wirkender AGB-Änderungen und Vorgaben zu den Voraus­setzungen für AGB-Änderungen.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot u.a. führt nach der P2B-Verordnung zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel. Hierauf können sich gewerbliche Nutzer im Streitfall berufen. Ferner kann der gewerbliche Nutzer beanspruchen, Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle und Partnerprogramme zu erhalten, um Klarheit über die Vermarktung seiner Produkte und die Verwendung seiner Marken zu erlangen. Es dürfte sich zudem argumentieren lassen, dass eine einseitige Beendigung der Plattformnutzung durch den Plattformbetreiber nur als ultima ratio in Betracht kommt, und im Sinne der Verhältnismäßigkeit ggf. zunächst die Auslistung einzelner Waren oder Dienstleistungen zu versuchen ist.


Achtung: Bei der Gestaltung der Plattformbetreiber-AGB wird sorgfältig abzuwägen sein, wie detailliert die Gründe zu erläutern sind, die zum Ausschluss berechtigen. Pauschal formulierte Hinweise á la „erhebliche Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen berechtigen zur Aussetzung des Dienstes“ dürften nicht den Vorgaben der P2B-VO entsprechen. Die VO regelt auch nicht, mit welchem Detaillierungsgrad der gewerbliche Nutzer Angaben des Plattformbetreibers, etwa zu den Gewichtungsfaktoren beim (De-) Ranking, verlangen kann. Auch hier liegt künftiges Streitpotential.


Ranking

Gewerbliche Nutzer, gerade kleine und mittlere Unternehmen, verfügen häufig über nur geringe Verhandlungsmacht ggü. Plattformbetreibern. Das Ranking der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf der jeweiligen Plattform (bzw. den „Ergebnislisten“) hat jedoch erheblichen Einfluss auf ihren geschäftlichen Erfolg. Bekanntlich haben nur die ersten (wenigen) Angebote bei einem Suchergebnis überhaupt eine realistische Chance, vom Verbraucher wahrgenommen zu werden.

Plattformbetreiber unterliegen nunmehr der Verpflichtung, in ihren AGB die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für deren relative Gewichtung anzugeben.

Ist der Plattformbetreiber auch selbst als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen tätig, liegt eine Selbstbevorzugung nahe. Bei Vorliegen besonderer Markt­macht kann hierin ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV liegen. Anderenfalls entzieht sich das Verhalten in der Regel der Kontrolle durch Wettbewerbsbehörden. Hier setzt die P2B-VO mit einem Transparenzgebot an, ohne jedoch eine Pflicht zur Gleichbehandlung aufzustellen.

Begründungspflicht

Den Plattformbetreiber trifft fortan eine fristgebundene Begründungspflicht hinsichtlich des Herabsetzens eines gewerblichen Nutzers im Ranking bzw. in Suchergebenissen oder der Streichung aus Ergebnislisten. Diese umfasst die Angabe konkreter Tatsachen oder Umstände, die der Entscheidung des Plattformbetreibers zugrunde liegen. Die Begründungspflicht kann den gewerblichen Nutzer auch in die Lage versetzen, einen etwaigen Verstoß gegen die AGB des Plattformbetreibers abzustellen oder etwa einen Sachverhalt richtigzustellen. Die VO zielt damit im Wesentlichen darauf ab, eine Kommunikation im Rahmen des internen Beschwerdemanagementverfahrens mit dem Ziel einer gütlichen Einigung anzustoßen.

Bezüglich möglicher Rechtsfolgen eines Verstoßes u.a. gegen die Begründungspflicht enthält die P2B-VO keine ausdrücklichen Regelungen. Gestützt auf die VO dürften jedoch Ansprüche des gewerblichen Nutzers auf Fortsetzung der Nutzung der Plattform wegen Unwirksamkeit der Sperre oder Kündigung und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen.

Sonderthema: Der Umgang mit Daten

Viele Plattformbetreiber werden im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs eine Großzahl verschiedener Daten sammeln, die ggf. von erheblichem wirtschaftlichen Wert sind (bspw. zu Nutzerverhalten) und/oder ggf. personenbezogenen Charakter haben. Auch solche Datensammlungen werden aktuell von den Kartellbehörden in ausgewählten Fallkonstellationen kritisch beäugt. Man denke nur an das Verfahren des BKartA gegen Facebook (B6-22/16) oder an die Verfahren gegen Amazon aufgrund der Doppelrolle des Unternehmens als Plattformbetreiber und Händler.

Die P2B-VO begründet insoweit zwar keinen Anspruch der Gewerbetreibenden auf Datenzugang. Sie sieht lediglich ein Transparenzgebot vor. Es kann daher nur verlangt werden, dass der Plattformbetreiber in seinen AGB erläutert, ob und in welchem Umfang er den gewerblichen Plattformnutzern Zugang zu Kundendaten oder sonstigen Daten gewährt, die auf der Plattform generiert werden, und auf welche der Daten, die von Plattformnutzern zur Verfügung gestellt oder generiert werden, er selbst zugreifen kann.

Streitschlichtung und Mediation

Die P2B-VO verpflichtet Plattformbetreiber zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems, das für gewerbliche Plattformnutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein muss. Die Bearbeitung eingebrachter Beschwerden ist innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, wobei die VO die nähere Ausgestaltung von Verfahren und Dauer den Plattformbetreibern überlässt. Die VO verpflichtet die Plattformbetreiber jedoch zur sorgfältigen Prüfung sowie zur zügigen und wirksamen Bearbeitung von Beschwerden. Plattformbetreiber müssen zudem mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Funktionsweise und Wirksamkeit des internen Beschwerdemanagements veröffentlichen, in dem u. a. die Anzahl der eingereichten Beschwerden, die wichtigsten Beschwerdearten, die durchschnittliche Verfahrensdauer und aggregierte Informationen über das Ergebnis der Beschwerden anzugeben sind. Zusätzlich verpflichtet die VO Plattformbetreiber, in ihren AGB zwei oder mehr Mediatoren anzugeben; das Mediationsverfahren selbst ist jedoch freiwillig.

Fazit und Empfehlung

Insgesamt bleibt die VO zwar hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Immerhin wird die Rechtsposition der gewerblichen Nutzer von Plattformen etwa in Bezug auf AGB-Änderungen, die Nichtigkeit von AGB-Klauseln oder unangekündigte Rückstufungen im Ranking oder Ausschlüsse aber gestärkt.

Plattformbetreiber können sich nicht mehr hinter einer ggf. undurchsichtigen Geschäftspolitik „verstecken“; sie sind zu einer weitgehenden Offenlegung ihrer Ranking-Grundsätze und anderer Aspekte ihres Geschäftsgebarens ggü. Gewerbetreibenden verpflichtet. Umgekehrt können Gewerbetreibende sich nun gegen als „unrechtmäßig“ empfundene Rückstufungen oder andere Aspekte des Geschäftsgebarens der Plattformanbieter besser zur Wehr setzen.

In der Praxis bleibt abzuwarten, wie hoch die Akzeptanz und Effizienz der rein freiwilligen Streitschlichtungsmechanismen unter der VO künftig sein werden. Die Rechtsdurchsetzung wird im Übrigen durch die VO leider nicht wesentlich erleichtert: Ansprüche gegenüber einer Plattform müssen weiterhin zeit- und kostenintensiv vor nationalen Gerichten – bzw. angesichts denkbarer Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in den AGB der Plattformbetreiber ggf. im Ausland – geltend gemacht und durchgesetzt werden.

 

[1]              Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.

 

Die Autorin:

Dr. Daisy Walzel, LL.M.
Rechtsanwältin / Partnerin

DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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