Fristverlängerung für den Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung gilt nur bedingt

Zum Jahresbeginn wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft. Dazu gehört die Verpflichtung, elektronische Registrierkassen und Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da jedoch zum Jahreswechsel 2019/2020 noch keine TSE am Markt vorhanden war, gewährte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020. Inzwischen haben sich mehrere TSE-Hersteller zertifizieren lassen. Das BMF sieht daher keinen Grund, die Nichtbeanstandungsregelung nochmals zu verlängern und hält an der Frist 30. September 2020 fest. Ungeachtet dessen haben sich fast alle Bundesländer dazu entschieden, die Frist aus Billigkeitsgründen doch noch einmal bis Ende März 2021 zu verlängern. Sie haben diese Fristverlängerung jedoch an Auflagen gebunden. Weiterlesen…

 

Kommentare