Eintragungspflicht in Transparenzregister rechtsformabhängig. Handlungsbedarf für viele Franchiseunternehmen

Franchising liegt mehr denn je im Trend und findet sich in den verschiedensten Branchen – von der Gastronomie und Hotellerie und den Einzelhandel bis hin zum Gesundheitswesen. Wer seine unternehmerische Tätigkeit als Franchisenehmer starten will, hat sich aber erst einmal nur für das Vertriebsmodell entschieden. Da jeder Franchisenehmer aus rechtlicher Sicht ein selbständiger Unternehmer ist, muss bei der Gründung auch die geeignete Rechtsform ausgewählt werden. Ein Franchise-Unternehmen kann dabei in den verschiedensten Rechtsformen betrieben werden: als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile, die es gegeneinander abzuwägen gilt. Haftung, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Rechtsnachfolge, Buchführungspflichten und Besteuerung sind die wesentlichsten Kriterien, die Franchisegründer bei der Wahl der optimalen Rechtsform beachten sollten. Bei geringem Risiko und Vermögen kann ein Einzelunternehmen, eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die richtige Rechtsform sein, bei höherem Risiko tendenziell eher die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die GmbH & Co. KG.

Kaufleute sind ins Handelsregister einzutragen: Kaufleute und Handelsgesellschaften müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Dazu gehören insbesondere OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, aber auch Einzelunternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben (eingetragener Kaufmann (e. K.). Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute, das elektronisch geführt wird. Es gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind. Einzutragen sind insbesondere Sitz und Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Inhaber bzw. Gesellschafter, die Höhe der Kommanditeinlage bzw. des Grundkapitals, die Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Das Handelsregister dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Doch bei verschachtelten gesellschaftsrechtlichen Strukturen und Treuhandverhältnissen wird es schwierig. Dann lässt sich mit den im Handelsregister veröffentlichten Daten oft nicht feststellen, welche natürliche Person tatsächlich wirtschaftlich agiert.

Transparenzregister soll wirtschaftlich Berechtigte identifizieren: Mit dem neu gefassten Geldwäschegesetz (GwG) wurde 2017 das Transparenzregister geschaffen. Das Register soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Organe und Geschäftsführer von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind seitdem verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Gesellschaft einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte hält bzw. kontrolliert. Die Daten aus dem Transparenzregister können vor allem von Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden sowie Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz abgerufen werden. Seit dem 1. Januar 2020 ist der Zugriff auf das Transparenzregister aber auch öffentlich möglich. Damit kann jeder Einsicht nehmen. Liegen bestimmte schutzwürdige Interessen vor, kann die Einsichtnahme allerdings vollständig oder teilweise beschränkt werden.

Vom Auffangregister zum Vollregister: Auch Franchisenehmer in der Rechtsform einer OHG, KG, GmbH oder GmbH & Co. KG sind daher verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht hingegen keine Eintragungspflicht. In den letzten vier Jahren mussten Franchise-Unternehmen allerdings nur in wenigen Fällen aktiv werden. Denn bis zum Juli dieses Jahres war das Transparenzregister nur ein Auffangregister. Das bedeutet: Nur wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben, mussten die Franchisenehmer handeln. Das betraf insbesondere Treuhandverhältnisse, Holdingstrukturen und Unter- oder Auslandsbeteiligungen, bei denen sich die wirtschaftlich Berechtigten meist nicht aus den Registereintragungen ergeben. Doch das hat sich zum 1. August 2021 geändert. Das Transparenzregister wurde von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Diese Umstellung wurde notwendig, da eine Verknüpfung der Transparenzregister auf europäischer Ebene geplant ist.

Mitteilungsfiktion zum Transparenzregister entfällt: Mit der Umstellung entfällt die Mitteilungsfunktion. Alle aktuell in anderen Registern digital gespeicherten Daten müssen nunmehr auch zum Transparenzregister gemeldet werden.

Zu den Angaben, die dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, gehören:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere die maßgebliche Anteilsquote).

Von den neuen Eintragungspflichten sind auch viele Franchise-Unternehmer betroffen. Und da das neue Gesetz seit 1. August 2021 gilt, müssten sie eigentlich auch bereits gehandelt haben. Doch der Gesetzgeber gewährt ihnen einen zeitlichen Aufschub.

Gestaffelte Fristen für die Meldepflicht: Je nach Rechtsform verbleibt noch ein wenig Zeit für die Eintragung, denn der Gesetzgeber hat die Meldepflichten nach Rechtsform gestaffelt:

  • bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaft (AG), Societas Europaea (SE) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • bis zum 30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
  • bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen, also insbesondere Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG.

Franchisenehmer könnten also eigentlich aufatmen, denn als GmbH, OHG oder GmbH & Co. KG hätten sie eigentlich noch bis Ende Juni oder gar Ende Dezember 2022 Zeit, ihren Eintragungspflichten fristgemäß nachzukommen. Doch der Aufschub gilt nicht in jedem Fall.

Vorsicht bei Bezug von Corona-Finanzhilfen: Viele Franchisenehmer waren auch von den coronabedingten Schließungen betroffen. Umsätze blieben aus, Kosten fielen jedoch weiter an. Daher haben viele Franchisenehmer November- und/oder Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfen I bis III Plus beantragt bzw. bereits erhalten. Diese Corona-Hilfen haben auf den ersten Blick nichts mit der Eintragung ins Transparenzregister zu tun. Doch der Blick ins „Kleingedruckte“ belehrt eines Besseren. Denn wer Corona-Hilfen beantragt, muss eine Erklärung abgeben, dass sich die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister ergeben. Bis zum 31. Juli 2021 reichte in der Regel auch die Eintragung ins Handelsregister aus. Doch eben diese Mitteilungsfiktion ist seit dem 1. August 2021 weggefallen und die Übergangsfristen gelten nicht beihilferechtlich. Das Transparenzregister weist darauf in seinen FAQ explizit hin.

 GbR als verkappte OHG: Auch wenn die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach wie vor nicht ins Transparenzregister einzutragen sind, ist Vorsicht geboten. Die Grenze zwischen einer GbR (ohne Eintragungspflicht) und einer OHG (mit Eintragungspflicht) ist oftmals fließend. Handelt es sich tatsächlich noch um eine GbR oder erfordert das Gewerbe bereits einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, sodass in Wirklichkeit eine OHG vorliegt? Auch bei Franchisenehmern kann sich eine GbR zur OHG entwickelt haben. Zu den Prüfkriterien gehören die Vielfalt der Erzeugnisse, das Umsatzvolumen, die Leistungen und Geschäftsbeziehungen. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild des Unternehmens. Die Kriterien dürfen also nicht isoliert betrachtet werden. Auch reicht ein Kriterium meist nicht aus. Doch eine falsche Einschätzung kann gravierende Folgen haben. Dazu gehören nicht nur die Eintragungspflichten in Handels- und Transparenzregister und eine ggf. rückwirkende Bilanzierungspflicht, sondern auch die Rückforderung von Corona-Hilfen bzw. eine abschlägige Bescheidung von Anträgen. Franchisenehmer in der Rechtsform der GbR sollten daher ihren Steuerberater fragen, ob ihr Unternehmen bereits einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Tipp: Eintragungspflichtige Franchisenehmer sollten nicht mehr warten, sondern jetzt ihren Mitteilungspflichten nachkommen. Anderenfalls riskieren sie, dass ihnen dringend benötigte Corona-Finanzhilfen wegen unzureichender Eintragungen im Transparenzregister nicht ausgezahlt, abgelehnt oder zurückgefordert werden. Lassen Sie es nicht soweit kommen!

Wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung und Meldung zum Transparenzregister benötigen, helfen Ihnen die ETL Rechtsanwälte gern weiter. Sie haben ein entsprechendes Angebot entwickelt. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie unter www.etl-rechtsanwaelte.de. Franchise-Nehmer, die die Eintragung selbst vornehmen möchten, müssen ihr Unternehmen online unter www.transparenzregister.de registrieren und dann die wirtschaftlich Berechtigten mit den erforderlichen Angaben eintragen.

 

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