Eckpunkte: Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom

In den letzten Wochen standen wir als Deutscher Franchiseverband – konkret als Deutsche Franchisewirtschaft – im fortwährendem Austausch mit der Politik, Ministerien, Verbänden und vielen weiteren Multiplikatoren, um die Bedarfslage von Franchisesystemen zu erläutern und zu beschreiben. Ein großer Dank gilt hierbei den Mitgliedssystemen, die uns in zahlreichen Austauschrunden und Einzelgesprächen mit ganz praktischen herausfordernden Beispielen in diesen Zeiten versorgt haben. Hier ist nun das finale Ergebnis zum obigen benannten Thema zusammengefasst.

Ziel

Möglichst rasche, umfassende und unbürokratische Entlastung der Gas- und Stromverbraucher bei gleichzeitigem Erhalt von Einsparanreizen.
Zeitplan

Zeitplan

  • Stufe 1 – Soforthilfe: Entlastung der Verbraucher für Gas und Wärme im Dezember 2022. Rechtliche Umsetzung in einem „Soforthilfepaket Gas und Wärme“, schnellstmöglich bis Mitte November, da Versorger Vorlauf benötigen und Erstattungen möglichst bereits ab 01.12. erfolgen sollen. Kabinett: 02.11. Es ist vorgesehen, dass die Erdgaslieferanten bereits bis zum 21. November 2022, auf ihrer Internetseite über die Dezember-Soforthilfe informieren müssen.
  • Stufe 2 – Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen für Haushalte und KMU: Finanzielle Wirkung für Gas/Fernwärme bei nicht-industriellen Abnehmern zum 01.03.20231, für Strom zum 01.01.2023. Gas- und Strompreisbremse für Industrie ab 01.01.2023. Bündelung der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen in einem Gesetzgebungsverfahren; Kabinett: 18.11.2022; Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch im Dezember 2022

Finanzrahmen

Es steht insgesamt der erweiterte Finanzrahmen des WSF in Höhe von bis zu 200 Mrd. Euro bis zum Jahr 2024 zur Verfügung, aus dem neben den beiden genannten Stufen auch weitere Maßnahmen abgedeckt werden müssen. Einnahmeseitig sind zusätzliche Einnahmen im zweistelligen Milliardenbereich aus der Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strombereich und aus dem Solidaritätsbeitrag (1 – 3 Mrd. Euro) möglich.

1. Abschlagszahlung Dezember für Gas- und Wärme („Soforthilfe“)

Ziel

Einmalige Entlastung der Verbraucher für Dezember 2022 für Gas und Wärme. Begünstigt sind alle Verbraucher, die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden (z. B. Haushalte, KMU, soziale Einrichtungen u. a.) sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh/a liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt. Per Sonderregelung werden zusätzlich weitere Verbraucher unabhängig von ihrem Jahresverbrauch einbezogen, etwa Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Sofern administrativ und technisch umsetzbar sollen alle Krankenhäuser von dieser Regelung ausgenommen sein, da angestrebt wird, sie über die zweite Stufe ab dem 1.1.2023 zu entlasten (siehe hierzu Abschnitt 3). Versorger müssen möglichst bereits am 01.12. die Erstattung erhalten, um auf Inkasso der Abschlagszahlungen verzichten zu können, ohne finanzielle Nachteile oder Liquiditätsprobleme.

Umsetzung

  • Abwicklungsstelle für Zahlungen an Versorger
    Die Erstattungen an die ca. 1.500 Versorger werden unter staatlicher Ägide abgewickelt. Neben der Auszahlung ist eine effiziente, unbürokratische Identitäts- und Plausibilitätsprüfung sowie eine stichprobenhafte Nachprüfung vorzusehen. Die Abwicklung erfolgt
    über Dienstleister zur vor- und nachgelagerten Prüfung sowie zur Zahlungsanweisung, die Auszahlungsabwicklung über die KfW.
  • Referenzgröße für Entlastung
    Die Entlastung entspricht bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige
    Entlastung bei den anderen Preiselementen. Das Abstellen auf die für Dezember 2022 vereinbarten Preise gewährleistet, dass die teilweise sehr unterschiedlichen und teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung. Bei Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %), der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Liegt im Einzelfall keine Abschlagszahlung September vor, so ermittelt der Antragsteller den Betrag nach gesetzlichen Bestimmungen auf Basis bestehender Größen.
  • Weitergabe von Vermietern an Mieter und von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümer
    Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenige der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlages in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.
  • Beihilferechtliche Relevanz
    Die Regelungen für Unternehmen müssen sich im Rahmen des überarbeiteten Temporary Crisis Framework (TCF) der EU-KOM halten. Da dies für die Gaspreisbremse Stufe 1 und 2 als auch für die Strompreisbremse gilt, wird die Diskussion hierzu in Abschnitt 6 zusammengefasst.

Voraussichtliche Kosten

Der Mittelbedarf für die Soforthilfe im Jahr 2022 wird sich voraussichtlich auf ca. 9 Mrd. Euro für Gas und Wärme belaufen. Auf die Besteuerung des Abschlags wurde nach Prüfung der unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten u.a. unter Berücksichtigung des Bürokratieaufwands verzichtet.

Zeitplan

Ausgehend vom Ziel, die Erstattung der Abschläge zum 1.12.2022 an die EVU einzuhalten (ansonsten drohen Liquiditätsprobleme), ergibt sich folgender Zeitplan:

  • Gesetzgebungsverfahren: Kab. 2.11.; 10./11.11. BT 2/3, 11.11. BR2 (Sondersitzung erforderlich)
  • Anfang November: Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhe sind klar.
  • Bis Mitte November: EVU ermitteln zu erstattende Abschlagssumme (Summe aller Dezemberabschläge) und bereiten Nichtzahlung im Dezember durch Kunden IT-technisch vor.
  • 15.11. Antrag der Unternehmen auf Erstattung der Abschlagszahlung
  • 21.11 Information auf den Internetseiten der Erdgaslieferanten über die Details der Dezember-Soforthilfe
  • 01.12. Erhalt der Erstattung der Abschlagszahlung

2. Gas- und Wärmepreisbremse SLP-Kunden (insb. Haushalte und KMU)

Ziel

Entlastung von Haushalten und KMU bei ihren Gas- und Wärmekosten anhand der Empfehlungen der Gaskommission (Stufe 2).

Ab 01.3.23 bis 30.04.24 soll SLP Kunden mit Ausnahmen und Erweiterungen entlang der Kundengruppe, die auch von der Soforthilfe Gebrauch machen konnten (siehe Abschnitt 1), eine Entlastung mittels eines garantierten Gas-Bruttopreises von 12 ct/kWh für 80% der prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt werden; bei Fernwärme von 9,5 ct/kWh. Diese Preisbremse soll auch für Wohneinheiten gelten, die Gas über eine RLM beziehen. Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh/a sollen unter die Gas- und Wärmepreisbremse ab dem 1.3.23 bis 30.04.24 fallen. Es wird darüber hinaus eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar angestrebt. Der Differenzbetrag zum Vertragspreis soll als verbrauchsunabhängige Prämie ausgezahlt werden. Der Einsparanreiz bleibt daher vollständig erhalten. Bei der Fernwärme gilt dies unabhängig vom Gasanteil an der Wärmeerzeugung.

Umsetzung

  • Die von der Gaskommission vorgeschlagenen Parameter (80% des prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem Bruttopreis von 12 ct/kWh (Gas) bzw. 9,5 ct/kWh (Fernwärme)) sollen übernommen werden. Dazu bedarf es einer rechtlichen Verankerung. Diese Regelung soll ab 01.03.23 bis 30.04.24 gelten.
  • Durch das Modell einer “Auf”-Entlastung steigt die Missbrauchsgefahr. Die Gaskommission hat deshalb darauf verwiesen, entsprechende Mechanismen vorzusehen, welche diese Risiken gezielt eingrenzen. Zurzeit werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten überprüft.
  • Ausgestaltung steuerliche Anrechnung als geldwerter Vorteil: Bei Haushalten mit einem Einkommen ab 75.000 Euro soll die staatliche Entlastung ab 2023 besteuert werden.
  • Die Regelungen für Unternehmen müssen sich im Rahmen des überarbeiteten TCF der EU-KOM bewegen. Die Diskussion hierzu ist in Abschnitt 6 zusammengefasst.

Voraussichtliche Kosten

Der Mittelbedarf im Zeitraum 01.03.2023 bis 30.04.2024 für die Gas- und Wärmepreisbremse für SLP-Kunden wird auf ca. 33 Mrd. Euro geschätzt. Bei der Schätzung ist jedoch die Unsicherheit durch die Preisentwicklung zu berücksichtigen.

Zeitplan

Inkrafttreten gesetzliche Regelung bis Weihnachten 2022 zwingend.

Kab. 18.11., BT 1 22.11.; BT 2/3. 01.12.; BR2 16.12.2022 mit FV

3. Gas- und Wärmepreisbremse RLM-Kunden (insb. Industrie)

Ziel

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sollen die Energiekosten für die Industrie substanziell gesenkt werden, um die Risiken für Wachstum und Beschäftigung in der Krise zu dämpfen. Zudem sollen wichtige Wertschöpfungsketten erhalten bleiben und verhindert werden, dass
wichtige Grundstoffindustrien dauerhaft in das Ausland abwandern. Gleichzeitig sollen die Einsparanreize vollständig erhalten bleiben.

Umsetzung

  • Die Vorschläge der Gaskommission sollen bestmöglich umgesetzt werden: Vom 01.01.2023 bis 30.04.2024 sollen Unternehmen mit einem Gasverbrauch über 1,5 GWh/a (RLM-Kunden) und ggf. weitere entlang der Definition der Gruppe in der Soforthilfe (Stufe 1) eine Entlastung mittels eines Garantiepreises von 7 ct/kWh (netto) für 70% der Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022, gewährt werden. Entsprechendes soll für Wärmekunden mit einem Verbrauch > 1,5 GWh/a gelten. Soweit technisch und administrativ umsetzbar sollen alle Krankenhäuser unabhängig von der Höhe ihres Gasverbrauchs dieser Regelung unterliegen. Dies gilt auch für alle staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs mit einem Gasverbrauch über 1,5 GWh/a. Stromerzeugungskraftwerke werden dagegen von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
  • Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, um die Einsparanreize zu erhalten.
  • Bundesweit betrifft die Regelung ca. 25.000 Unternehmen sowie ggf. ca. 1.900 zugelassene Krankenhäuser und alle staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
  • Der Großteil der unter diese Regelung fallenden Großkunden dürfte über Versorger abrechnen, so dass prinzipiell die gleichen Mechanismen wie bei den SLP-Kunden (siehe Abschnitt 2) zur Anwendung kommen kann.
  • Die Regelungen für Unternehmen müssen sich im Rahmen des überarbeitetem TCF der EU-KOM bewegen. Die Diskussion hierzu ist in Abschnitt 6 zusammengefasst.

Kostenschätzung

Der Finanzbedarf für die Bereitstellung eines vergünstigten Grundkontingents für Nicht-SLPKunden (Industrie) wird für Gas über die Laufzeit von 01.01.2023 bis 30.04.2024 auf ca. 21 Mrd. Euro geschätzt. Bei der Schätzung ist jedoch die Unsicherheit durch die Preisentwicklung zu berücksichtigen.

Zeitplanung

Inkrafttreten gesetzliche Regelung bis Weihnachten 2022 zwingend. Umsetzung von Stromund Gaspreisbremse für Industrie muss zeitgleich erfolgen.

  •  Gas- und Strompreisbremse für Industrie ab 01.01.2023.
  • Kabinett: 18.11., BT 1 22.11.; BT 2/3. 01.12.; BR2 16.12. 22 mit FV
  • Inkrafttreten vor dem 01.01.2023.

4. Strompreisbremse für SLP-Kunden (insb. Haushalte und KMU)

Ziel

Entlastung von Haushalten, KMU und kleineren Einrichtungen bei ihren Stromkosten, ohne Einsparanreiz des Preissignals aufzuheben. Mechanismen orientieren sich dabei an den Vorschlägen der Gaskommission für Stufe 2 (siehe Abschnitt 2).
Umsetzung

  • Stufe 1 (Soforthilfe, siehe Abschnitt 1) aus dem Vorschlag der Gaskommission wird nicht auf Strom übertragen, da Strompreisbremse für alle Letztverbraucher bereits ab 1.1.2023 wirken soll.
  • Ab Januar 2023 Entlastung, berechnet auf Basis einer Deckelung auf 40 ct/kWh (brutto) für ein Grundkontingent von bis zu 80% des historischen Verbrauchs bei Haushalten und KMU. Sofern die operative Umsetzung nicht sofort zum 1. Januar 2023 möglich ist, soll die Entlastung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu diesem Datum realisiert werden. Laufzeit der Deckelung bis 30.04.2024.
  • Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose. Dadurch werden administrative Probleme bei (ggf. mehrfachen) unterjährigen Versorgerwechseln sowie SLP-Neuanschlüssen vermieden.
  • Eine zielgenauere, handhabbare Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Kunden als die Unterscheidung zwischen SLP und nicht-SLP Kunden wird parallel weiterhin geprüft.
  • Die Regelungen müssen sich im Rahmen des überarbeiteten TCF der EU-KOM bewegen. Die Diskussion hierzu ist in Abschnitt 6 zusammengefasst.

Kostenschätzung

Nach aktuellen Schätzungen könnte sich der Mittelbedarf im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.04.2024 für die Strompreisbremse bei SLP-Kunden auf ca. 23 – 33 Mrd. Euro belaufen. Der Mittelbedarf hängt dabei entscheidend von der weiteren Entwicklung der Strompreise ab. Der Zuschuss des WSF für die Strompreisbremse ist begrenzt, so dass Möglichkeiten der Umsetzung insb. von Einnahmen aus der Abschöpfung und dem Solidaritätsbeitrag abhängen.

Zeitplan

Inkrafttreten gesetzliche Regelung bis Weihnachten 2022. Umsetzung zeitgleich mit Gaspreisbremse.

  • Kabinett: 18.11., BT 1 22.11.; BT 2/3. 01.12.; BR2 16.12.2022
  • Vertriebe bereiten Entlastung bis ca. Ende Februar vor; Entlastung wird ab ca. Anfang März umgesetzt und dann rückwirkend zum 1.Januar.2023 gewährt, anschließend immer direkt monatliche Entlastung

5. Strompreisbremse für nicht-SLP-Kunden (insb. Industrie)

Ziel

Auch die Strompreise für industrielle Verbraucher sollen substanziell gesenkt werden, unter Beibehaltung der Anreize zum Energiesparen. In Anlehnung an die Empfehlungen der Gaskommission werden 70% des historischen Verbrauchs zu einem vergünstigten Tarif bereitgestellt.

Umsetzung

  • Es werden grundsätzlich alle Verbraucher mit Nicht-SLP-Entnahmestelle erfasst, dies werden vor allem Industrieunternehmen sein. Dies schließt zum einen Unternehmen und Einrichtungen mit RLM zum anderen aber auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen. Insbesondere Letztere werden von den Preisanstiegen direkt betroffen sein. Soweit technisch und administrativ umsetzbar sollen alle Krankenhäuser unabhängig von der Höhe ihres Stromverbrauchs dieser Regelung unterliegen.
  • Entlastung auf Basis eines garantierten Preises von 13 ct/kWh (netto) für ein StromGrundkontingent von 70% des historischen Verbrauchs.
  • Laufzeit: 01.01.2023 bis zunächst 31.12.2023 entsprechend Vorgabe TCF, ggf. Verlängerung (falls TCF verlängert wird).
  • Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich am durch den Messstellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Dadurch werden administrative Probleme bei (ggf. mehrfachen) unterjährigen Versorgerwechseln vermieden.
  • Die Regelungen für Unternehmen müssen sich im Rahmen des überarbeiteten TCF der EU-KOM bewegen. Die Diskussion hierzu ist in Abschnitt 6 zusammengefasst.

Kostenschätzung

Nach aktuellen Schätzungen kann sich der Mittelbedarf im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.04.2024 für die Strompreisbremse bei nicht-SLP-Kunden auf ca. 30 – 36 Mrd. Euro belaufen. Er hängt insbesondere auch von der weiteren Entwicklung der Strompreise ab. Der Zuschuss des WSF für die Strompreisbremse insgesamt wurde auf 30 Mrd. Euro begrenzt, so dass Möglichkeiten der Umsetzung von Einnahmen aus der Abschöpfung und dem Solidaritätsbeitrag abhängen.

Zeitplanung

Inkrafttreten gesetzliche Regelung bis Weihnachten 2022 zwingend. Umsetzung von Stromund Gaspreisbremse für Industrie muss zeitgleich erfolgen.

  • Kabinett: 18.11., BT 1 22.11.; BT 2/3. 01.12.; BR2 16.12.2022
  • Vertriebe bereiten Entlastung bis ca. Ende Februar vor; Entlastung wird ab ca. Anfang März umgesetzt und dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt, anschließend immer direkte monatliche Entlastung.

6. Beihilferechtliche Prüfung von Strom- und Gaspreisbremse / Vereinbarkeit mit TCF

  • KOM hat am 28.10. ein überarbeitetes TCF veröffentlicht.
  • Die Regelungen von Strom- und Gaspreisbremse für Unternehmen müssen im Einklang mit dem überarbeiteten TCF der EU-KOM angepasst werden. Es besteht erheblicher Anpassungsbedarf, insbesondere betreffend größere Unternehmen bzw. großen Entlastungssummen.
  • Um eine passende Lösung für eine Förderung möglichst nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission (die auch auf die Strompreisbremse übertragen werden sollen) zu erreichen, wurden intensive und erfolgreiche Verhandlungen mit der DG COMP zur Überarbeitung des TCF geführt. Die Preisbremsen können sich – unter Beachtung der Voraussetzungen der BKR Bundesregelung Kleinbeihilfen, insbesondere der geltenden Obergrenzen für Kleinbeihilfen – auf Abschnitt 2.1 TCF und darüber hinaus auf Abschnitt 2.4 TCF stützen. In Bezug auf Abschnitt 2.4 TCF ist dann noch eine nationale Umsetzung in Form eines notifizierungspflichtigen Gesetzes oder einer Bundesregelung erforderlich und es sind die spezifischen Vorgaben einzuhalten. Darüber hinaus wird es – bei Entlastungen über 150 Mio. Euro – auch noch die Notwendigkeit
    von Einzelverfahren bei der EU-KOM geben.
  • Aufgrund der erreichten Änderungen des TCF können die Grundmechanismen der Vorschläge der Gaspreiskommission für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen bis zu der Obergrenze der BKR Bundesregelung Kleinbeihilfen grundsätzlich eingehalten werden. Die Anpassung an das TCF dürfte für einzelne Gruppen von Unternehmen aber eine Modifikation der Mechanismen der beschriebenen Gasund Strompreisbremsen bedeuten und setzt administrative Verfahren voraus. Dies gilt insbesondere bei der Kumulierung mehrerer Förderungen, soweit in der Ausgestaltung auf die Entnahmestellen abgestellt wird, sowie gleichzeitiger Strom- und Gasentnahme. Die Kriterien für die Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen Gruppen dürften im Kern auf Verbrauch und Kosten von Strom, Gas und Fernwärme sowie für besonders große Unternehmen ggf. Nachweise zum EBITDA umfassen.
  • Aktuell werden Umsetzungsvarianten geprüft, die eine möglichst weitreichende administrationsarme Abwicklung innerhalb der Preisbremsen-Mechanismen erlauben.

7. Stabilisierung Strom-Übertragungsnetzentgelte

Ziel

Die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023 sollen durch einen Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert werden. Dadurch werden Stromverbraucher entlastet.
Umsetzung

  • Entsprechend dieser politischen Zielsetzung haben die Übertragungsnetzbetreiber am 5. Oktober 2022 bereits entsprechende vorläufige Netzentgelte veröffentlicht (Anpassung zum 1.1. 2023 weiterhin möglich).
  • Zur Stabilisierung sollen die Übertragungsnetzbetreiber ab 1.1.2023 einen Zuschuss im Rahmen der Strompreisbremse erhalten.
  • Fallen Finanzierungsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber und Einnahmen aus Abschöpfungsmechanismus zeitlich auseinander, soll eine Zwischenfinanzierung über vorhandene Haushaltsmittel auf dem EEG-Konto möglich sein.
  • Beihilferechtliche Fragen sind noch zu klären.

Voraussichtliche Entlastungen

Damit die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023 auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert werden können, ist nach aktuellen Prognosen ein Zuschuss in Höhe von knapp 13 Mrd. Euro notwendig. Das Entlastungsvolumen entspricht der Zuschusshöhe.

Zeitplanung

Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Maßnahme müssen zwingend noch im Jahr 2022 in Kraft treten und werden Teil des Gas- und Strompreisbremsengesetzes sein.

8. Abschöpfung Zufallsgewinne Strommarkt

Ziel

Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt zur Deckung der Ausgaben für die Strompreisbremse.

Umsetzung

  • Abschöpfung von Zufallsgewinnen in der Stromerzeugung über eine technologiespezifische Erlösobergrenze (sog. „Treppenansatz“). Sicherheitszuschläge schützen Anlagenbetreiber vor unbilliger Härte.
  • Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen werden 90% abgeschöpft. 10% verbleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten.
  • Terminmarktgeschäfte und Langfristverträge bei EE-Anlagen („Grüne PPAs“) werden berücksichtigt.
  • Die Auswahl der abzuschöpfenden Technologien entspricht den EU-Vorgaben: Eingeschlossen sind erneuerbare Energien, Kernenergie, Mineralöl, Abfall und Braunkohle. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan und Sondergase.
  • Die Umsetzung erfolgt rückwirkend ab dem 1.9.2022. Spätestens ab diesem Datum konnten die Anlagenbetreiber nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Zufallsgewinne behalten können.
  • Die Laufzeit der Abschöpfung wird auch im Lichte der Review durch die EU-Kommission festgelegt.
  • Die Umsetzung erfolgt durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die BNetzA.

Voraussichtliche Einnahmen

Die über die Abschöpfung erzielten Einnahmen werden auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt.

EU-Rechtsrahmen

Abschöpfung ist zwingend vorgegeben durch unmittelbar geltende EU-Notfall-Strom-VO (gilt ab 1.12.2022). Einer früheren Abschöpfung steht die VO nicht im Weg. Sofern keine technologiespezifische Erlösobergrenze bestimmt wird, sind EU-rechtlich alle Erlöse oberhalb von 180 € /MWh abzuschöpfen.

Zeitplanung

  • Umsetzung von Strompreisbremse und Abschöpfung Zufallsgewinne Strommarkt erfolgt in einem Gesetz (Strompreisbremsegesetz): Kabinett: 18.11., BT 1 22.11.; BT 2/3. 01.12.; BR2 16.12.2022
  • Abschöpfung wird operativ schnellstmöglich vorbereitet und ca. im März 2023 in Kraft gesetzt, dann rückwirkend bis zum 1.9.2022.

9. Abschöpfung Gas, Öl, Kohle und Raffinerien („Solidarity Contribution”)

Ziel

Erzielung von Einnahmen zur Deckung der Ausgaben für die Strompreisbremse parallel zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strombereich.

Umsetzung

  • In den Anwendungsbereich fallen Unternehmen in den Bereichen Erdöl, Erdgas, Kohle, die mindestens 75% ihres Umsatzes durch Förderung, Bergbau, Raffination oder die Herstellung von Koksofenprodukten erzielen. Reine Importeure und Händler sind daher ausgeschlossen.
  • Der Beitrag unterliegt EU-rechtlich einer zeitlichen Beschränkung auf die Fiskaljahre 2022 und 2023.
  • Der Vollzug des Beitrags findet voraussichtlich 2024 statt.

Einnahmen

Es ist von einer geringen Zahl an Verpflichteten auszugehen, zudem ist der Beitrag zeitlich begrenzt, so dass die Einnahmen für 2023/2024 lediglich auf 1 – 3 Mrd. Euro geschätzt werden. Die Mittel werden zur Finanzierung der Strompreisbremse eingesetzt.

Zeitplanung

Das Vorhaben ist EU-rechtlich zwingend bis zum 31.12.22 umzusetzen.

10. Härtefallregelungen

Durch die oben dargelegten Energiepreisbremsen werden alle Verbraucher entlastet. Sie erreichen nicht nur Privathaushalte, KMU und Industriebetriebe, sondern im vollen Umfang auch Krankenhäuser, sozialen Dienstleister sowie Einrichtungen aus dem Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Kultur. Die Gas- und Wärme-Kommission hatte darüberhinausgehend vorgeschlagen, für Härtefälle, die von den Energiepreisbremsen nicht ausreichend entlastet werden, zusätzliche Unterstützungswege zu öffnen. Dies greift die Bundesregierung auf. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung eine Härtefallregelung für selbstgenutztes Wohneigentum, wo die Bevorratung anderer Heizmittel (bspw. Öl, Holzpellets) zu unzumutbaren Belastungen führt, an. Begleitend zur Umsetzung der Energiepreisbremsen sollen folgende Härtefallregelungen ausgearbeitet werden.

KMU

Ziel: Unterstützung von Unternehmen, für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken.
Zielgruppe: KMU mit einem Mindestjahresverbrauch von ca. 10.000 kWh im Jahr 2021, die unter die Gaspreisbremse für Privathaushalte/KMU fallen (SLP-Kunden).
Funktionsweise: Auf Antrag wird den Unternehmen eine weitere Abschlagszahlung im Januar 2023 erlassen. Bedürftigkeit ist zu belegen durch den Nachweis, dass sich der Gaspreis für das jeweilige Unternehmen im Vergleich zur Vorkrisensituation (2021) mindestens vervierfacht hat (zum Stand Aug. 2022).
Administration: Antragstellung und Abwicklung soll über die Länder erfolgen, die Strukturen der Corona-Hilfen sollen genutzt werden. Die Finanzierung der KMU-Härtefallregelung übernehmen Bund und Länder je zur Hälfte. Bei weiterem Unterstützungsbedarf, etwa bei Kleingewerbe (<10.000 kWh/a), können Länder tätig werden.
Finanzvolumen: 2 Mrd. Euro, hälftige Finanzierung Bund und Länder.
Zuständigkeit: BMWK

Mieter / selbstnutzende Wohneigentümer

Ziel: Passgenaue Hilfe über den Zugang zu Leistungen des SGB II/SGB XII durch verlängerte Antragsfristen und angepasste Regelungen zur Vermögensanrechnung.
Zielgruppe: MieterInnen sowie selbstnutzende WohneigentümerInnen, die durch hohe Nachforderungen aus Heiz- und Warmwasserrechnungen oder durch Aufwendungen für die Bevorratung anderer Heizmittel (bspw. Öl, Holzpellets) im Monat der Zahlungsfälligkeit finanziell überfordert sind.
Funktionsweise: Sonderregelungen im Bürgergeld für bestimmte Fallkonstellationen, z.B.:

  • Ausnahme von den hohen Vermögensfreibeträgen in der Karenzzeit für einmonatige Leistungsansprüche
  • Befristete Antragsrückwirkung auf drei Monate bei Vorliegen von Nachzahlungsforderungen oder angemessene Heizmittelbevorratung
  • Folgeänderungen zur Schuldenübernahme im SGB XII, um abweichende Vermögensfreigrenzen zu vermeiden.

Administration: Im Rahmen des Bürgergelds durch die Jobcenter/Sozialämter
Finanzvolumen: max. 500 Millionen Euro
Zuständigkeit: BMAS

Wohnungsunternehmen

Ziel: Unkomplizierte Kreditbereitstellung für Wohnungsunternehmen, die aufgrund der gestiegenen Energiekosten in besonderen Finanzierungsschwierigkeiten sind.
Zielgruppe: Besondere Einzelfälle bei Wohnungsunternehmen
Funktionsweise: Härtefallhilfen, in Form von durch den Bund abgesicherten (Sofort-)Krediten) in Einzelfällen – analog zu den  Härtefallhilfen während der Corona-Pandemie, d. h. über die Länder.
Administration: Abwicklung von einzelfallbezogenen Härten in Administration der Länder/Landesförderbanken. Bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers kann Landesförderbank die Absicherung durch den Bund in Anspruch nehmen und entsprechende Beträge aus dem WSF fordern.
Finanzvolumen: Vom Bund abzusicherndes Kreditvolumen von max. 1,1 Mrd. Euro (bis Ende 2023).
Zuständigkeit: BMWSB

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Ziel: Schnelle Finanzhilfe zur Vermeidung von Insolvenzen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Oktober 2022 bis 30. April 2024 (gesamte Laufzeit).
Zielgruppe: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Funktionsweise: Umsetzung über das Bundesamt für Soziale Sicherung. Von dort erfolgt anschließend a) mithilfe der Länder für die Krankenhäuser sowie b) der Pflegekassen für die Einrichtungen der Pflege die Verteilung auf die einzelnen Einrichtungen.
Administration: Rechtsverordnung über Voraussetzungen für die Weiterleitung von WSFMitteln. Gründung eines eigenen Fonds „Krankenhaus und Pflege“ im Zuständigkeitsbereich von BMG.

1. Phase Oktober 2022 bis März 2023:
Krankenhäuser: Abschlagszahlungen als Liquiditätshilfen für zugelassene Krankenhäuser, zur Deckung Kostensteigerungen bei Energiekosten abzgl. Eigenbeteiligung. Auszahlung über BAS auf Antrag der zugelassenen Krankenhäuser über die Länder.
Pflege: Direkterstattung von Energie-Mehrkosten analog zum Pflegeschutzschirm, außerhalb
der Entgelte. Nachgewiesene Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen werden übernommen, Spitzabrechnung am Ende der Pflegesatzperiode.

2. Phase: Ergänzung der Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 bis 30. April 2024

Ausgleich der Kostendifferenz für Gas (und andere Energieträger), nach o. g. Verfahren zur Umsetzung der Förderleistungen. Dabei Erstattung Mehrkosten durch Differenz zwischen Gaspreis Frühjahr 2022 zu 12 ct/kWh ab März 2023 sowie zu nicht gedeckelten 20% Gasverbrauchs, respektive 7 ct/kWh und 30 % nicht gedeckeltem Gasverbrauch bei Krankenhäusern.

Finanzvolumen: 8 Milliarden Euro für die gesamte Laufzeit.
Zuständigkeit: BMG.

Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe

Ziel: Zuschuss zu den Energiekosten für soziale Dienstleister (Tagesangebote und stationäre Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe) zusätzlich zu Gas- und Wärmepreisbremsen/ Soforthilfe.
Zielgruppe: Rehabilitationsdienste sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen nach SGB III, V, VI, VII, IX erbringen sowie vom Bund und den Sozialversicherungsträgern (mit-)finanziert werden und in denen sich die Teilnehmenden mindestens ganztägig/stationär aufhalten.
Funktionsweise: Auszahlung eines einmaligen Energiekosten-Zuschusses auf Basis der Energiekosten der sozialen DL im Jahr 2022.
Administration: Gründung eines eigenen Fonds „Rehabilitation und Teilhabe“ im Zuständigkeitsbereich von BMAS. Abwicklung über SV-Träger (Antragsprüfung) und BAS (Mittelverwaltung und Auszahlung).
Finanzvolumen: 1 Mrd. Euro
Zuständigkeit: BMA

Soziale Träger

Ziel: Unterstützung für Erbringer sozialer Dienstleistungen im System der Sozialversicherungen sowie sonstigen Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
Zielgruppe: Organisationen und Einrichtungen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken, soweit aus Bundesmitteln in Form von Zuwendungen förderbar und im Bereich der Bundeszuständigkeit tätig.
Funktionsweise: Ausrichtung auch auf indirekte Kostensteigerungen (Wasser, Verpflegung, etc.) in den Blick nehmen. Bedarfsermittlung z. B. über Vergleich der Betriebskosten 2022/2023 mit zurückliegenden Referenzjahren, bei Abzug wg. Sparanreiz. Alternativ auch Zuschuss zu – ab März 2023 – nicht subventionierten 20% des Energieverbrauchs.
Administration: noch nicht geklärt
Finanzvolumen: 1 Mrd. Euro
Zuständigkeit: BMFSFJ

Außeruniversitäre Forschung

Ziel: Verhinderung einer Einschränkung des Forschungsbetriebs sowie eines irreparablen Verlusts von gesellschaftlich relevanten Forschungsergebnissen. Insbesondere Schutz der Betreiber von Großeinrichtungen der Grundlagenforschung, Kühlsysteme für Bioproben und Höchstleistungsrechner u. a.
Zielgruppe: Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit hohem Energieverbrauch: Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft u. a. Einrichtungen.
Funktionsweise: Ausgleich der Energiekosten, die nicht von den Energiepreisbremsen abgedeckt sind, ggf. anteilig wg. Sparanreizen.
Administration: Höhe der Hilfe wird vom Betreuungsreferat im BMBF bestimmt. Auszahlung über Aufschlag auf die institutionelle Förderung des Bundes, Prüfung über Darlegung der tatsächlichen Energiekosten im Jahresabschluss.
Finanzvolumen: 0,5 Mrd. Euro
Zuständigkeit: BMBF

Kultur

Für die Kultur wird eine Härtefallregelung im Rahmen des WSF erarbeitet.

 

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