Aktuelles Urteil bestätigt Leitfaden „Franchiserecht in der Corona-Krise”!

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass staatliche Überbrückungshilfen aufgrund von Lockdown-Maßnahmen nicht als Umsatz im Sinne der vertraglichen Vergütungsvereinbarung zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern betrachtet werden können.

Die Entscheidung betraf eine Franchisenehmerin, die monatlich eine Gebühr von 3 Prozent ihres Nettoumsatzes zu zahlen hatte. Während des Lockdowns erhielt die Franchisenehmerin Überbrückungshilfen vom Staat in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats. In dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ging es darum, ob die staatliche Unterstützungsleistung bei der Berechnung der Franchisegebühr berücksichtigt werden sollte. Die Klägerin forderte den Differenzbetrag zwischen dem Betrag, der drei Prozent der staatlichen Förderung entspricht, sowie den erhaltenen Grundbeträgen. Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage ab, da die staatlichen Überbrückungshilfen keine Umsätze im Sinne des Franchisevertrags seien.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Das Landgericht stellte ebenfalls fest, dass die Überbrückungshilfen kein Umsatz im Sinne des Franchisevertrags seien und diesem auch nicht gleichgestellt werden könnten.

Das Urteil bestätigt somit die Einschätzungen unseres Leitfadens „Franchiserecht in der Corona-Krise“.

Unter diesem Link finden Sie das Urteil zum Nachlesen.

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