Ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung von Rückvergütungen verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“
Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.
Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit
Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

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Ausgleichszahlung für aufgebauten Kundenstamm: hat der Franchisenehmer einen Anspruch?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

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Wanderausstellung „Waldgrün Stadtgrün“ zu Besuch in Frankfurt am Main

Gemeinsam mit Christina Hintze, Leiterin des StadtWaldHauses in Frankfurt eröffnete Torben Leif Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. am Dienstag, den 22. Juli 2014 die Wanderausstellung „Waldgrün Stadtgrün“.

„Wir freuen uns besonders, dass die Stadt Frankfurt, als „Europäische Stadt der Bäume 2014“ Gastgeber der zur DFV-Umweltinitiative gehörenden Ausstellung ist“, betont Torben L. Brodersen.

Durch viele Bilder und leicht verständliche Texten werden die Besucher über den Wald, seine Funktionen und Bewohner, den Rohstoff Holz sowie über Bäume und Biotope deutscher Städte informiert.

Mit „Zukunft Stadt & Natur“ soll durch umweltbildende Aktionen, eine besondere Form der Beziehungspflege dargestellt werden. Denn Franchise-Unternehmen, die sich daran beteiligen, treten in Kontakt – und damit in Beziehungen – mit ihrer direkten Umwelt und setzen sich für sie ein.

Ein erstes Aktionsmodul der seit 2012 bestehenden Initiative ist die Pflanzung von ZukunftsBäumen. Rund 100 Stück wurden seit dem Start in Städten und Gemeinden gepflanzt, einige davon vom DFV selbst sowie zahlreiche weitere von Town & Country Haus-Partnern. Die Town & Country Haus Lizenzgeber GmbH ermöglichte auch den Standort für diese Ausstellung in Frankfurt.

Ab Herbst 2014 wird es mit den Vogel- und den Wasserwelten neue Module für DFV-Mitglieder geben. Zusätzlich werden auch individuelle Lösungen für eine Beteiligung angeboten.

Franchise-Unternehmer im gesamten Bundesgebiet sind herzlich dazu eingeladen, sich an dieser Initiative zu beteiligen und nachhaltig die Naturräume von Städten und Kommunen zu stärken.

„Waldgrün Stadtgrün“ kann von Samstag, den 19. Juli bis Donnerstag, den 21. August 2014 im Obergeschoss des Frankfurter StadtWaldHauses besichtigt werden.

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v.l.n.r.: Adem Saracoglu (Town & Country Lizenz-Partner), Dr. Tina Baumann (Abteilungsleiterin StadtForst Frankfurt), Christina Hintze (Leiterin StadtWaldHaus Frankfurt), Torben L. Brodersen (Geschäftsführer DFV)

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Wie weitegehend ist ein Franchisegeber vor Nachahmung seiner Geschäftsidee durch einen ehemaligen Franchisenehmer geschützt?

Ein Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wird. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1 d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Im Sinne eines freien Wettbewerbes ist dieses Urteil nicht zu kritisieren. Darin sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützte werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

Das Aktenzeichen des Urteils lautet: Urteil des OLG Schleswig vom 26.09.2013 – Az.:16 U Kart 50/13

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Erste rechtliche Einordnung: Franchise und Mindestlohn

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) wurde am 11. Juli 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Nach der noch vom Bundespräsidenten zu tätigenden finalen Unterschrift gilt dann ab dem 01. Januar 2015 ein allgemein geltender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland.

Was hat der Mindestlohn für Auswirkungen auf die Franchisewirtschaft und welche vertraglichen, wie auch vorvertraglichen Pflichten werden neu begründet?

Diesen Fragen widmet sich der Blog-Beitrag in einer ersten rechtlichen Einordnung.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes

• Gem. § 1 Abs. 2 MiLoG beträgt der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 8,50 EURO.
• Gem. § 3 MiLoG sind abweichende Vereinbarungen unwirksam.
• Gem. § 13 MiLoG haftet für die Einhaltung des Mindestlohnes der Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.
• Gem. § 21 MiLoG können bei einer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 500.000 EURO verhängt werden.
• Gem. § 22 MiLoG werden einzelnen Berufsgruppen Ausnahmen zugebilligt, wie bspw. Praktikanten oder Langzeitarbeitslose.

Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen: 2013-04-02-gesetzentwurf-tarifpaket-mindestlohn

Was bedeutet dies für den Franchisegeber?

Entscheidend ist die Kommunikation an die Franchisepartner, dass diese sich diese auf den Mindestlohn zum 01.01.2015 einzustellen haben und entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten. Dies sollte einhergehen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen durch die Systemzentrale. Denn mit der zukünftigen finanziellen Mehrbelastung, durch die Steigerung der Personalkosten, ist es wichtig den Franchisenehmern eine betriebsstrategische Perspektive aufzeigen zu können.

Weiterhin sollte über die rechtlichen Neuerungen und möglichen Ausnahmen aufgeklärt werden. Die Franchisepartner sollten darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn zwingend einzuhalten ist. Denn nach § 13 MiLoG könnte sich diesbzgl. eine Haftung ergeben. Demnach ist die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Franchisenehmer auch aber durch die Nachauftragnehmer zu beachten. Ein Verstoß könnte empfindliche Bußgelder mit sich bringen. Es sollte demzufolge darüber nachgedacht werden die Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung in den Franchisevertrag einzubauen.

Ferner muss die Vorvertragliche Aufklärung gerade im Bereich der Rentabilitätsberechnung entsprechend angepasst werden. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass die verwendeten Daten auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhen.

Der DFV e.V. hat in diesem Zusammenhang einen ersten Round-table am 15. Juli. 2014 in Hamburg veranstaltet. Dieser dient dem Erfahrungsaustausch von Mitgliedsunternehmen des DFV e.V. und Experten. Im Oktober dieses Jahres wird es einen zweiten Round-table zum Thema Mindestlohn geben.

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Franchise-Forum 2014 – DAS EVENT der Franchisewirtschaft

Unter dem Motto “Impulse für Wachstum in herausfordernden Zeiten” begeisterte das Franchise-Forum auch in diesem Jahr wieder rund 300 Teilnehmer. In zahlreichen Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden erhielten die Gäste wertvolle Impulse von führenden Experten und erfahrenen Praktikern der deutschen Franchisewirtschaft. Höhepunkt der Veranstaltung war die erstmalige feierliche Verleihung der DFV-eigenen Franchise-Awards sowie des Green Franchise Awards im Rahmen der Abendgala in der Münchner Wappenhalle.

Die diesjährigen Franchise-Preisträger sind:

– DFV-Franchisesystem des Jahres für innovative Leistungen und nachhaltige Unternehmensführung: Mrs.Sporty GmbH u.a. für die Einführung des virtuellen Smarttrainers PIXFORMANCE

– Green Franchise Award für langfristig nachhaltiges Handeln: österreichische Kräuterhandelsgesellschaft SONNENTOR®

– Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre: rehaConsult GmbH mit den Elithera®-Therapie- und Gesundheitszentren

– DFV-Franchise Marketing Award: clever fit GmbH für ihre Kampagne “fit wär jetzt clever”

– DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer:der ISOTEC®-Partner Abdichtungstechnik Kortholt & Stutz GbR in Dreieich

Ein paar Impressionen der größten Franchiseveranstaltung Deutschlands gibt Ihnen dieser Kurzfilm.

SAVE-THE-DATE: Das nächste Franchise-Forum findet von Montag, den 11. bis Mittwoch, den 13. Mai 2015 in Berlin statt. Wir freuen uns auf Sie!

Bild Film Franchise-Forum

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Mit Engagement und Leidenschaft zum erfolgreichen Franchise-Unternehmer

Seit 2010 ist Andras Greger Franchise-Partner von Joey’s Pizza in München und plant weiter zu expandieren. Dieses Jahr erhielt er bei der Tagung des Deutschen Franchise Verbandes einen „Franny“ für besondere Leistungen und überdurchschnittliches Engagement. Er wurde damit als einer der Besten seiner Branche ausgezeichnet.

Selbstständigkeit – das bedeutet für Andras Greger vor allem eigenverantwortlich zu arbeiten, ein breites Aufgabenspektrum zu haben und sich jeden Tag weiterzuentwickeln. Der 38-Jährige hat eine beeindruckende Karriere durchlaufen. Er kam 2001 aus Ungarn nach Bayern, arbeitete als Pizza-Fahrer in einem kleinen Betrieb in Oberbayern und übernahm diesen 2004. Mit dem Wunsch zu expandieren, fiel dann die Entscheidung, sich einer erfolgreichen Franchise-Marke anzuschließen, um das unternehmerische Risiko zu minimieren.

„Ich wollte Erfolg haben und war deshalb auf der Suche nach einem starken Partner an meiner Seite, der bereits langjährige Erfahrung im Gastronomiebereich hat“, blickt Andras Greger zurück. „Mir ist bis heute wichtig, in allen Bereichen – von der Buchhaltung über die Warenbeschaffung bis hin zur Planung von Werbemaßnahmen – von erfahrenen Experten unterstützt zu werden.“ Bei seinen Recherchen wurde er schnell auf Joey’s Pizza aufmerksam und führte intensive Gespräche mit den Geschäftsführern sowie mit Franchise-Partnern in verschiedenen Betrieben. Im August 2010 war es soweit: Greger eröffnete seinen ersten Store in München Milbertshofen-Am Hart. Heute führt er erfolgreich zwei Betriebe und hat für Ende 2015 die nächste Eröffnung geplant.

„Wer erfolgreich an einem heiß umkämpften Markt bestehen möchte, der braucht nicht nur fachliches Know-how, sondern auch eine große Portion Leidenschaft. Andras Greger bringt beides mit“, so Joey’s Geschäftsführer Karsten Freigang. „Unser Erfolg als deutscher Marktführer unter den Pizza-Lieferdiensten hängt ganz entscheidend von dem Engagement unserer Franchise-Partner ab. Deshalb brauchen wir Unternehmer wie Herrn Greger.“

Über Joey’s Pizza

Mit über 200 Betrieben, ca. 5.000 Mitarbeitern und einem Netto-Umsatz von über 128 Millionen Euro im Jahre 2013 ist Joey’s Pizza Marktführer im Bereich Pizza Home Delivery in Deutschland. Das Erfolgsrezept: ein mehrfach ausgezeichnetes Gastronomiekonzept, ständige Weiterentwicklungen und ausgefallene Geschmacksvariationen. Das Sortiment der bekannten Marke zeichnet sich durch Frische und hohe Qualität der Zutaten aus. Es umfasst neben Pizza, Pasta, Baguettes und Salaten auch Desserts sowie Getränke. Das von Carsten Gerlach in Hamburg gegründete Unternehmen eröffnete 1988 den ersten Betrieb. Mittlerweile zählt Joey’s Pizza bundesweit über 130 Franchise-Partner und expandiert stetig mit motivierten selbstständigen Unternehmern. Weitere Informationen gibt es unter www.joeys.de/presse

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Deutschland braucht Unternehmer. Deutschland braucht bessere politische Rahmenbedingungen für Unternehmensgründer.

Die Forderung des DFV e.V. erhält Unterstützung durch den „Aktuellen Standpunkt zum Gründungsgeschehen in Deutschland“ des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM).

Damit mehr Menschen in Deutschland den Weg in die Selbständigkeit wagen, ist es wichtig, fortwährend für dieses Thema zu sensibilisieren und dem politischen Willen auch Taten folgen zu lassen. So können Chancen und Perspektiven aufgezeigt und zielgerichtet unterstützt werden. Eine zentrale Forderung des DFV e.V. an die Politik ist die Förderung von Unternehmertum und Selbstständigkeit.

Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen ist eklatant. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben. noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Politik ist also auch weiterhin gefordert.

Das Positionspapier des DFV e.V. zum Gründungsgeschehen in Deutschland finden Sie hier: Positionspapier_Forderungen-Existenzgründungsgeschehen_AG_Arbeit

Der Standpunkt des IfM

Junge Unternehmen und Neugründungen geben auf Grund ihrer Flexibilität und Innovationskraft wichtige Impulse für eine permanente Erneuerung und Modernisierung der Wirtschaft. Nicht ohne Grund gibt es daher seit den 1990er Jahren vielfältige Gründungsinitiativen auf Bundes- und Landesebene. Gleichwohl lässt sich beobachten, dass seit einigen Jahren die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen in Deutschland sinkt – sieht man einmal vom Gründungshoch Mitte der 2000er Jahre ab. In 2013 waren noch 338.000 gewerbliche Existenzgründungen zu verzeichnen. Auch das freiberufliche Gründungsgeschehen ist seit Beginn der 2010er Jahre rückläufig. Lediglich in 2013 zeichnet sich in beiden Bereichen eine Konsolidierung ab, zu der eine wieder etwas großzügigere Förderung von gründungswilligen Arbeitslosen durch die Bundesagentur für Arbeit im zweiten Halbjahr 2013 beigetragen hat. Lässt sich aus diesen Entwicklungen nun schließen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft auf längere Sicht gefährdet ist?

Die Gründungsentscheidung ist von vielerlei Faktoren abhängig, u. a. von den individuellen Arbeitsmarktchancen, der Einschätzung der unternehmerischen Chancen und der Bewertung des Risikos, mit der zweifellos jede Unternehmensgründung verbunden ist. So hat eine unserer Studien jüngst erneut gezeigt, dass jedes zweite neu gegründete Unternehmen nach vier bis fünf Jahren aus dem Markt ausscheidet oder unter die Umsatzschwelle von 17.500 Euro pro Jahr rutscht.

Betrachtet man die Chancen, so bieten sich diese eindeutig für kleinere Unternehmen und Freiberufler durch den fortschreitenden Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft: Unseren Untersuchungen zufolge können sich aktuell Existenzgründungen in den FuE-intensiven und wissensintensiven Bereichen nicht nur besser am Markt behaupten, sondern sie wachsen auch überdurchschnittlich. Angesichts der Entwicklung hin zu Industrie 4.0 wird vor allem die Nachfrage nach unternehmensnahen Dienstleistungen zweifellos weiter ansteigen.

Andererseits erleichtert es gerade aber auch die aktuell gute Arbeitsmarktlage gut qualifizierten Personen, eine abhängige Beschäftigung zu finden. Auch Nebentätigkeiten werden tendenziell seltener ergriffen, je besser die Einkommens-Chancen in der in Vollzeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung sind. Dies gilt in gleichem Maße für die Angehörigen der Freien Berufe wie für die potenziellen gewerblichen Gründer.
Auffallend ist, dass viele Existenzgründer heutzutage alleine starten – und auch für die nähere Zukunft nicht planen, Mitarbeiter einzustellen. Allein zwischen 1991 und 2012 ist die Zahl dieser sogenannten “Solo-Selbstständigen” um 82,4 % auf 2,5 Millionen gestiegen.

Die Gründe, warum Einzelpersonen kein personelles Wachstum anstreben, sind vielschichtig: Manche Geschäftsideen bieten schlicht keine Möglichkeit zur Erweiterung. Auch scheut ein Teil der Gründer das Risiko, das mit Wachstum verbunden ist. Daneben begünstigen die modernen elektronischen Kommunikationswege neue Formen der Zusammenarbeit – was sich beispielsweise an der internetbasierten Gründerszene in Berlin beobachten lässt. Dadurch, dass die Solo-Selbstständigen und kleinen dienstleistungsorientierten Einzelunternehmen ortsunabhängig arbeiten und mit wenig Ressourcen auskommen, können sie rasch für einzelne Projekte Teams bilden: In diese “wechselnden Netzwerke” bringen sie über einen bestimmten Zeitraum ihre jeweiligen spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen ein – danach trennen sich die Projektpartner wieder.

Die Prognose des IfM

Wesentliche Impulse gehen aber auch von den Gründungswilligen aus, die lieber ein bestehendes Unternehmen übernehmen – anstatt es selbst zu gründen. Nach Schätzungen des IfM Bonn wird in den kommenden fünf Jahren für insgesamt rund 135.000 Unternehmen ein Nachfolger gesucht, weil die Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Aufgrund des demografischen Wandels schrumpft zwar das Nachfolgerpotenzial, gleichwohl wird zumindest rechnerisch die Anzahl derjenigen, die an einer Übernahme interessiert sind, weiterhin die Anzahl der übernahmewürdigen Unternehmen übersteigen. Regionale und branchenspezifische Engpässe können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Trotz der rückläufigen Entwicklungen im Gründungsgeschehen besteht also gegenwärtig kein Anlass zu übergroßer Sorge. Zum einen deutet sich an, dass eine Talsohle erreicht sein könnte. Zum anderen ist völlig offen, wie viele Gründungen eine Volkswirtschaft benötigt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Entscheidender ist also weniger die bloße Anzahl als vielmehr die Art der gegründeten Unternehmen. Hier die richtigen Impulse zu setzen ist weiter-hin Aufgabe der Wirtschaftspolitik – gerade auch vor dem Hintergrund des sich beschleunigenden demografischen Wandels, in dessen Zuge mit einer Verringerung des Gründungspotenzials zu rechnen ist.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.ifm-bonn.org.

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Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO

Ausgangslage

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu untragbaren Ergebnissen für die deutsche Wirtschaft. Davon ist insbesondere der Mittelstand betroffen. Die Gründe dafür sind:

Nach der aktuellen Gesetzesformulierung des § 133 Abs. 1, S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung 10 Jahre lang anfechtbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte seine Gläubiger zu benachteiligen. Erforderlich ist, dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Für diese Kenntnis stellt § 133 Abs. 1, S. 2 InsO eine gesetzliche Vermutung auf, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Dieses Wissen der Zahlungsunfähigkeit leitet der BGH u.a. aus Teilzahlungsvereinbarungen und veränderten Zahlungszielen ab. Damit stehen Zahlungen von Kunden für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren frei zur Insolvenzanfechtung. Die Wiedererlangung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit muss der Anfechtungsgegner beweisen, was in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich ist. Diese Regelungslücke ist für viele Firmen mittlerweile existenziell, da sie nicht sicher sein können, solche Zahlungen der letzten 10 Jahre behalten zu können.

Außer Acht bleibt dabei, dass die Refinanzierungsfunktion der Kunden in vielen Branchen zum Dienstleistungsangebot im geschäftlichen Verkehr gehört und gerade für den Mittelstand ein wichtiges Finanzierungsinstrument darstellt. Ein Schuldner handelt demnach auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm bereits empfangene Leistung erbringt.

Die Betroffenheit des Franchisings

Franchising ist eine auf Partnerschaft beruhende Vertriebsform, die im Rahmen eines Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern auf Zeit geschlossen wird. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Rahmen der Franchisepartnerschaft verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers von Seiten des Franchisegebers. Gerade diese auf Partnerschaft beruhende Unternehmerbeziehung hat zur Folge, dass in wirtschaftlicher Schieflage oder bei Liquiditätsproblemen des Franchisenehmers, dieser eine professionelle Unterstützung durch den Franchisegeber erfährt. Nur so kann ein Franchisesystem, welches sehr stark auf gegenseitigem Vertrauen und Austausch beruht, nachhaltig wachsen. Die aktuelle Entwicklung in der Anfechtungspraxis einiger Insolvenzverwalter riskiert das Funktionieren einer Franchisepartnerschaft gerade im Hinblick des Wiederaufbaus und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wirtschaftlich notleidender Franchisenehmer durch den Franchisegeber.

Das Positionspapier und die gemeinsame Erklärung finden Sie hier:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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Nachhaltiges Unternehmertum bietet klare Wettbewerbsvorteile

Wirkungen nachhaltigen Unternehmertums: Warum auch die Franchisewirtschaft davon nur profitieren kann!

Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) belegt: eine nachhaltig betriebsstrategische Ausrichtung eines Unternehmens schafft Vorteile gegenüber den Wettbewerbern.

Die Studie

Unternehmerische Freiheit ist mit Verantwortung verbunden – sowohl im Umgang mit den Mitarbeitern als auch mit den Partnern. Nachhaltigkeit erfordert neben diesem verantwortungsvollen Umgang auch einen vernünftigen und schonenden Einsatz von betrieblichen und natürlichen Ressourcen. Soziales und Ökologisches mit dem betrieblich Nützlichen zu verbinden, ist dabei das Kernanliegen von nachhaltigem Wirtschaften. Betriebliches Nachhaltigkeitsmanagement zielt auf einen verantwortungsvollen Umgang mit
Ressourcen und auf die entsprechende Gestaltung der innerbetrieblichen Abläufe ab.

Allerdings beschränken sich viele Unternehmen zurzeit immer noch auf ausgewählte Aktivitäten; nur eine Minderheit hat aktuell das Thema Nachhaltigkeit explizit zum umfassenden Leitprinzip der Führung und der Unternehmensstrategie erhoben (dies betrifft die Franchisewirtschaft gleichermaßen).

Die Wirkungen von nachhaltigem Wirtschaften lassen sich zurzeit nur ansatzweise anhand von subjektiven Einschätzungen der Unternehmer bestimmen. Dabei bestätigen die empirischen Befunde die theoretischen Überlegungen, denen zufolge KMU von nachhaltigen Methoden des Wirtschaftens profitierten: Die meisten nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen sind von ihrem Engagement überzeugt und sehen die ökonomischen Vorteile, die aus ihrem – vorrangig gesellschaftlich motiviertem – Nachhaltigkeitsengagement erwachsen. So werden die positive Öffentlichkeitswirkung sowie die Stärkung der Kundenbeziehungen und Mitarbeiterbindung von KMU als Gewinn bewertet.

Im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Effekte bleibt jedoch unklar, ob die
Unternehmen erfolgreicher sind, weil sie nachhaltig agieren oder ob erfolgreiche Unternehmen tendenziell stärker nachhaltig agieren, weil sie beispielsweise über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Nur ein kleinerer Teil der Unternehmen überprüft die Nachhaltigkeitsmaßnahmen hinsichtlich Effektivität und betrieblicher Effizienz. Gerade KMU könnten dadurch jedoch wertvolle Informationen gewinnen, da sie in der Regel enge Beziehungen zu den Mitarbeitern und Partnern, wie auch zu ihren Kunden haben.

Die gesamte Studie können Sie hier nachlesen: IfM-Materialien-227_Nachhaltigkeit

Die Franchisewirtschaft

Auch im Franchising bedeutet nachhaltiges Handeln, verantwortlich werteorientiertes und standardisiertes Wirtschaften von Franchisegebern und Franchisenehmern im Einklang mit Gesellschaft und Umwelt. Dieses sollte so ausgelegt sein, dass alle Seiten daraus einen gemeinsamen Nutzen erzielen können. Unternehmen, die nachhaltig handeln, tragen dazu bei, die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und besser zu verankern. Zusätzlich erhöhen sie dadurch auch ihre Glaubwürdigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Kunden und Wettbewerbern.

Der DFV e.V. hat sich dem Thema bereits in einem früheren Blog-Beitrag gewidmet: Warum Nachhaltigkeit im Franchising unverzichtbar ist

Fazit

Auch die Politik ist gefordert

Der Ruf nach Nachhaltigkeit und nachhaltigem Wirtschaften sollte die Marktposition eines Unternehmens möglichst befördern. Der Appell der Politik an die Unternehmen nachhaltig zu Wirtschaften ist gegeben. Doch will die Politik steuernd auf Unternehmen einwirken, so sollte sie sich in erster Linie auf das Setzen von Anreizen konzentrieren. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, das öffentliche Beschaffungswesen stärker an Nachhaltigkeitskriterien zu binden. Eine weitere Option ist es, die Öffentlichkeit für Nachhaltigkeit zu sensibilisieren, um so nachfrageseitige Impulse zu setzen. Allerdings setzen beide Handlungsoptionen voraus, dass ein eindeutiger Nachweis der volkswirtschaftlichen Wirkungen besteht.

Der Beitrag des DFV e.V.

Der DFV e.V. leistet auch hier einen Beitrag das Thema Nachhaltigkeit stärker in den Focus der Franchisewirtschaft zu rücken.

Mit dem DFV-Green Franchise Award werden Franchisesysteme (unabhängig von einer DFV-Mitgliedschaft) ausgezeichnet, die in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt sind und langfristig nachhaltig agieren.

Der erste Green-Franchise-Award ging 2013 an das Unternehmen Town & Country Haus GmbH. Hohe System- und Markenstandards, der regionale Bezug von Materialien und Rohstoffen, eine eigene Stiftung zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Bauherren und hilfsbedürftigen Kindern sowie einige weitere Kriterien haben die Jury dazu veranlasst, das Unternehmen als nachhaltigstes Franchisesystem mit dem DFV-Green Franchise Award 2013 auszuzeichnen.

Dieses Jahr wurde die SONNENTOR Kräuterhandels GmbH als Siegerin des Green-Franchise-Awards ausgezeichnet. SONNENTOR konnte die Jury mit dem am nachhaltigsten standardisierten und ganzheitlich ausgerichteten Konzept überzeugen.

Die starke Nachfrage von Franchisesystemen sich für diesen Preis zu bewerben zeigt, dass das Bewusstsein für eine nachhaltige unternehmerisch strategische Ausrichtung im Franchising weiter an Bedeutung gewinnt. Durch den Green-Franchise-Award wird diese Managementstrategie entsprechend gewürdigt.

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