Franchisewirtschaft wächst 2012 deutlicher als in Vorjahren

Rund 6.000 neue Franchisenehmer und etwa 50.000 neue Beschäftigungsverhältnisse belegen eine eindeutig positivere Entwicklung als in den Vorjahren. Potenzial konnte dennoch nicht ausgeschöpft werden.

Fast 9 Prozent mehr Franchisenehmer als 2011 und sogar über 10 Prozent mehr Beschäftigungsverhältnisse im Franchising gegenüber dem Vorjahr – so lauten die wesentlichen Ergebnisse der aktuellen Statistik zur Entwicklung der Franchisewirtschaft in Deutschland 2012. Damit fällt das Wachstum deutlich stärker aus als in den Jahren zuvor. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass im vergangenen Jahr mehr als 72.700 Franchisenehmer (2011: 66.900) 546.200 Mitarbeiter (2011: 496.300) beschäftigten. Diese sehr positive Entwicklung wird komplettiert durch ein leichtes Plus beim Gesamtumsatz des Wirtschaftszweigs von etwas über einem Prozent auf 61,2 Milliarden Euro. Einzig bei der Zahl der Franchisegeber ist ein marginaler Rückgang von 990 auf 985 Systeme festzustellen.
Nach Branchen ist der Dienstleistungssektor mit einem deutlichen Zuwachs auf 48 Prozent der größte Bereich (plus 8 % gegenüber 2011). Hierauf folgt der Handel, in dem 27 Prozent aller Systeme angesiedelt sind (minus 5 % gegenüber 2011). Leicht hinzugewonnen hat das Gastgewerbe mit 17 Prozent (plus 1 % gegenüber 2011). Das Handwerk konnte den Zuwachs aus dem Vorjahr nicht halten und liegt nun bei 8 Prozent (minus 4 % gegenüber 2011).

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e. V. (DFV), der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, zeigt sich zufrieden: „Während allgemein 2012 historisch wenig Existenzgründungen stattfanden, bildet die Franchisewirtschaft einen Gegentrend. Wer sich bei allen aktuellen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten für den Weg in die Selbstständigkeit entscheidet, entscheidet sich offensichtlich immer häufiger für eine Gründung im Rahmen eines Netzwerkes und mit Unterstützung eines starken Partners.“ Gleichzeitig gibt sich Brodersen aber auch kritisch und stellt fest: „Wie erfreulich wir die positive Entwicklung beurteilen, wissen wir doch auch aus zahlreichen Gesprächen mit Franchisegebern, dass sie ihre Wachstumsziele 2012 nicht erreichen konnten.“ Diese Aussagen spiegeln sich auch in Ergebnissen einer internen Umfrage unter den DFV-Mitgliedern Ende 2012 wider. So konnten laut dieses Stimmungsbildes rund 37 Prozent der befragten Franchise-Unternehmen „nur“ mit bis fünf neuen Partnern wachsen. Hinzu kommen rund 10 Prozent, die überhaupt keine Franchisenehmer hinzugewonnen haben. „Die meisten Franchisegründungen gab es zudem bei den Zugpferden im Franchising, also bei den etablierteren und größeren Netzwerken“, erläutert Brodersen. „Grundsätzlich bleibt die Franchisenehmer-Gewinnung eine der herausforderndsten Aufgaben in der nächsten Zeit. Hier werden wir vom DFV tatkräftige Unterstützung anbieten, damit alle Systeme in Zukunft wachsen können.“
Ein zusätzliches Ergebnis aus der Erhebung, für die das Internationale Centrum für Franchising & Cooperation aus Münster im Auftrag des DFV verantwortlich zeichnet: Der Frauenanteil im Franchising liegt bei 32,7 Prozent. „Auch hier sehen wir noch viel Potenzial und wollen das Ergebnis zum Anlass nehmen, um mit geeigneten Partnern mehr Frauen für das Franchising zu begeistern“, betont der DFV-Geschäftsführer.

Franchise-Entwicklung 2012

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20 Weddingplaner zum Erfahrungsaustausch an einem Tisch

An den letzten drei Tagen fand in der Velberter Zentrale der Agentur Traumhochzeit das Frühjahrs ERFA statt.

Es ging um die neuesten Trends und Möglichkeiten zum Thema Heiraten 2013 und 2014. Wenn viele kluge Köpfe an einem Tisch sitzen entwickelt man gemeinsam viele neue Ideen die das Angebot der Agentur Traumhochzeit bereichern. Es wurde über die vergangene Messesaison gesprochen, die alle als erfolgreich empfanden. Es wurde sich auf die kommende Hochzeitssaison vorbereitet. ERFA bedeutet Erfahrungsaustausch, einer der großen Vorteile für eine Selbstständigkeit in einem Franchiseunternehmen. Jeder Franchisepartner profitiert von den Ideen der Anderen, durch den konstruktiven Erfahrungsaustausch, zum Beispiel im Bereich der Akquisetechnik, ergibt sich oft eine Weiterentwicklung des eigenen Franchisestandortes.

Ein wichtiger Aspekt für die Zukunft ist die neu geschlossene Kooperation mit dem Portal Hochzeit.de. Auf www.hochzeit.de sind die größten und bekanntesten Hochzeits-Dienstleister Deutschlands vertreten. Das Portal bietet der Braut die Möglichkeit alle wichtigen Aspekte und Wünsche ihrer Hochzeit auf einer Internetseite zu überblicken und Dienstleister zu kontaktieren. Sie bekommt einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung von Einladungskarten und hat diverse Anbieter von zum Beispiel Hochzeitsfotos und Gastgeschenke vereint. Aber auch Blumenschmuck, Eheringe und auch die Flitterwochen lassen sich auf Deutschlands größtem Hochzeitsportal vergleichen und anfragen. Die Agentur Traumhochzeit wird als einzige Agentur für Hochzeitsplanung auf www.hochzeit.de vertreten sein. Unser Ziel ist es Brautpaare bei Ihrer Planung zu unterstützen und weitere Kooperationen mit anderen Dienstleisten zu schließen.

Mit i do Algarve hat sich ein weiterer neuer Partner vorgestellt. Michaela Murat hat uns ihre Agentur näher gebracht. Wie der Name schon sagt, geht es um Heiraten und Hochzeiten in Portugal.

Wir freuen uns auf eine spannende und erfolgreiche Zusammenarbeit mit unseren neuen Kooperationspartnern.

Möchten auch Sie Hochzeitplaner werden informieren Sie sich auf www.agentur-traumhochzeit.de.

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Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In der Entscheidung des OLG Düsseldorfs wird festgestellt, dass der Franchisegeber ohne Vertragsgrundlage nicht verpflichtet werden kann (Konkurrenzschutzpflicht), die Eröffnung eines Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchise-Betrieb des Franchisenehmers zu unterlassen. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

FAZIT

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Eröffnung eines Eigenbetriebes droht. Grundsätzlich sei aber zu sagen, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht für oder gegen ein Franchisesystem spricht. Ob der Gebietsschutz für ein Franchisesystem notwendig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

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Gut informiert mit der neuesten Franchise-Depesche

Aktuelle Ausgabe der DFV-Publikation an Vertreter aus Politik und Wirtschaft sowie an Existenzgründerberater versandt.

Die neueste Ausgabe der Franchise-Depesche ist erschienen. Der DFV hat das verbandseigene Informationsheft aktuell an rund 1.000 Vertreter aus den politischen Fachausschüssen für Arbeit und Wirtschaft der Länder und des Bundes versandt sowie an die Ansprechpartner für Existenzgründung in den Industrie- und Handelskammern und Arbeitsagenturen. Mit der Franchise-Depesche bietet der DFV einen kostenlosen Service, um nicht nur regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und Themen im Franchising sowie über neue Services und Angebote des DFV zu berichten, sondern auch um im Empfängerkreis Fürsprecher und Multiplikatoren für das Franchising zu gewinnen.
In der Ausgabe 1/2013 informiert der DFV über die verbandseigene Umwelt-Initiative „Zukunft Stadt & Natur“, mit der sich der Verband in Sachen Green Franchising als Vorreiter positioniert. Die Leser erfahren zudem von der kritischen Haltung des DFV bei der zurzeit wieder diskutierten Vorsorgepflicht für Selbstständige und erhalten eine Nachlese zur 1. Zukunfts-Konferenz, die sich mit der Zukunft des Franchisings beschäftigte. Die Vorstellung des DFV-Animationsfilm ‚Franchising – eine attraktive Wirtschaftsform‘ und der Unternehmensziele 2013 vervollständigen die Bandbreite der aktuellen Ausgabe.

DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen zur neuen Ausgabe der Franchise-Depesche: „Gerade mit dem Thema Green Franchising wollen wir die Multiplikatoren sensibilisieren und ihnen zeigen, wie gut die Wirtschaftsform hier aufgestellt ist. Denn Nachhaltigkeit ist eines der zentralen Zukunftsthemen.“
Die aktuelle Ausgabe kann auch kostenfrei heruntergeladen werden unter http://www.franchiseverband.com/franchise-depesche.html.

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Aktuelles aus dem Widerrufsrecht

Franchisesysteme schaffen auf Grund von Erfahrungswerten Standards, die im Franchise-Handbuch dokumentiert werden. Hier sollte aber auch ein Augenmerk auf die rechtlichen Komponenten Wert gelegt werden. Der rechtliche Know-how Transfer zwischen dem Franchisegeber und seinen Partnern ist entscheidend im alltäglichen Geschäft des einzelnen Franchisenehmers mit seinen Kunden. Genau dieser Frage widmet sich der Artikel im Folgenden.

Die korrekte Widerrufsbelehrung ist ein Thema, welches die Gerichte immer wieder beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht das Amtsgericht München genau dieser Frage nach.

Sachverhalt

Eine Verbraucherin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Verbraucherin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht.

Begründung des Gerichts

Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal vielmehr, mit welch einer Sensibilität mit der Materie des Widerrufsrechts bzw. mit der Frage, ob überhaupt eine Belehrung über einen Widerruf notwendig ist, umgegangen werden muss. Nicht nur, dass dieses Thema beim Abschluss von Franchiseverträgen eine Rolle spielt, auch Franchisenehmer in ihrem Alltagsgeschäft sind davon betroffen. Franchisezentralen sollten daher in dieser Hinsicht Standards schaffen, um ihren Partnern Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Kunden zu gewährleisten.

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Neues DFI-Format: Perspektivenseminar zum Franchising erfolgreich gestartet

Das Deutsche Franchise-Institut bot an zwei aufeinander folgenden Tagen ein Strategieseminar und einen Aufbauworkshop für künftige und junge Franchisegeber. Bündelung der Inhalte fand großen Zuspruch.

Unter dem Titel „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ fand am 18. und 19. März in Berlin ein neues Format des Deutschen Franchise-Instituts statt. Das Doppelseminar bot den Teilnehmern am ersten Tag ein Strategieseminar zur Frage „Franchise – Ja oder Nein?“ und am zweiten Veranstaltungstag einen Aufbauworkshop mit individuellen Engpassanalysen. Im Rahmen des ersten Teils erhielten die Seminarteilnehmer realistische Einschätzungen hinsichtlich der Franchisierbarkeit ihres Unternehmenskonzeptes. Am zweiten Tag standen konkrete Fragen zu Vorhaben und Planungen der Teilnehmer im Mittelpunkt. Der offene Austausch und die Erfahrungen aus der Praxis wurden positiv bewertet. Insgesamt wurde die Entscheidung, die zwei Elemente der Veranstaltung zeitlich miteinander zu verknüpfen, von allen Anwesenden als ausgesprochen sinnvoll bewertet.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes und Deutschen Franchise-Instituts, gibt das Lob der Teilnehmer zurück: „Die anwesenden Unternehmer waren voller Engagement und Motivation hinsichtlich der Wirtschaftsform Franchising. Sie trugen maßgeblich zum Gelingen des neuen Formats bei. Ich würde mich persönlich freuen, eines der vertretenden Unternehmenskonzepte künftig als Franchise-Unternehmen begrüßen zu dürfen.“
Das neue DFI-Doppelseminar wird einmal im Jahr durchgeführt. Der nächste Termin wird rechtzeitig mitgeteilt. Weiter Veranstaltungshinweise sind unter www.agentur-traumhochzeit.de zu finden.

DFI-Perspektivenseminar

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Kann ein Franchisenehmer seine im Geschäftslokal angebotenen Produkte auch über einen eigenen Internetauftritt anbieten?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei wird in der Franchisewirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

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„Wie denkt Deutschland über Existenzgründungen?“

DFV startet Online-Umfrage, um die gesellschaftliche Haltung zu Existenzgründungsvorhaben in Erfahrung zu bringen sowie die Unterstützung durch Institutionen und im sozialen Umfeld.

In Deutschland sinkt die Zahl der Existenzgründungen jährlich. Aktuelle Schätzungen für das Jahr 2012 bestätigen dies. Als Begründung wird oft erklärt, dass es an der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt liegt, bei der sichere Angestelltenverhältnisse einer vermeintlich „unsicheren“ Selbstständigkeit vorgezogen werden. Doch ist das der einzige Grund? Der Deutsche Franchise-Verband will es genauer wissen und geht dieser Frage in einer Online-Umfrage unter www.franchiseverband.com/umfrage nach: „Wie ist es um die Gründerkultur in Deutschland bestellt?“ will die grundsätzliche Haltung zu Existenzgründungsvorhaben in Erfahrung bringen. Dabei wird nach unterschiedlichen Einrichtungen bzw. Umfeldern differenziert: Wie stehen Industrie- und Handelskammern oder die Arbeitsagenturen oder das private Umfeld zu dem Thema? Auch will die Befragung klären, ob es eine ausreichende Unterstützung in den Bereichen Finanzierung und Beratung gibt. Insgesamt geht es um ein Gesamtbild zur gesellschaftlichen Haltung bei diesem Thema, daher ist jeder eingeladen, an der Umfrage teilzunehmen.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV zum Hintergrund: „Existenzgründungen sind wichtig für den Standort Deutschland: Sie stärken die mittelständische Wirtschaft und schaffen neue Arbeitsplätze. Ohne Existenzgründer kann diese Rechnung aber langfristig nicht aufgehen.“ Von den Umfrage-Ergebnissen erhofft sich der Verband wichtige Erkenntnisse, um hilfreiche Handlungsempfehlungen zu formulieren. Brodersen hierzu: „Wir wollen wissen, was unternommen werden müsste, um Gründungsinteressenten in ihrem Vorhaben zu bestätigen und zu unterstützen – unabhängig davon, ob es sich um einen ‚klassischen‘ Gründer handelt oder um einen Franchisenehmer.“
Die Umfrage erfolgt vollkommen anonym und ist in den kommenden Wochen unter dem Ziellink oder auf der DFV-Startseite www.franchiseverband.com zu finden.

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Aktuelle BMWi-Studie: Zahl der Unternehmerinnen in Deutschland wächst. Viel Potential auch für Gründerinnen im Franchising

Am Freitag, 8. März wurde der Weltfrauentag begangen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nutzte das Ereignis für eine positive Meldung: Eine vom BMWi beauftragte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass im Verlauf der vergangenen 10 Jahre die Zahl der weiblichen Selbstständigen (ohne Beschäftigte) um 51 Prozent gestiegen ist; zudem gibt es 8 Prozent mehr selbstständige Arbeitgeberinnen. Diese Quote ist erfreulich und ermutigend. Und dennoch ist das nur die halbe Wahrheit. Denn insgesamt liegt der Frauenanteil an den Selbstständigen (ohne Beschäftigte) bei 38 Prozent und bei 25 Prozent an Selbstständigen mit Angestellten. Im Umkehrschluss: Dreiviertel der Arbeitgeber sind männlich. Es ist somit erstrebenswert, den Unternehmerinnen-Anteil sukzessive auszubauen – gesamtwirtschaftlich aber auch auf das Franchising bezogen.

Ein selbstkritischer Blick auf unseren Wirtschaftszweig zeigt, dass der Anteil der Franchisenehmerinnen – laut DFV-Statistiken – aktuell bei rund 26 Prozent liegt. Diese sind in fast allen Branchen unseres Wirtschaftszweiges unternehmerisch aktiv. Grundsätzlich zeigt dieser Vergleich jedoch, dass die Franchise-Wirtschaft noch über ein enormes Potential in der Gewinnung von mehr Franchisepartnerinnen verfügt. Hierfür engagiert sich der DFV auf unterschiedliche Weise: So haben wir mit der gründerinnenagentur (bga), die jetzt vom BMWi unterstützt wird, bereits vor etwa zweieinhalb Jahren eine erste, informative Broschüre inklusive Best Practice veröffentlicht, um Frauen über die Möglichkeiten und Vorteile im Franchising zu informieren. Hier gibt es sicherlich weitere Anknüpfungspunkte. Und auch auf unseren regelmäßigen Informationsveranstaltungen beraten wir zahlreiche interessierte Existenzgründerinnen. Last, not least erreichen uns – auf die Zielgruppe bezogen – regelmäßig Anfragen von Frauenzeitschriften, die redaktionell über eine Selbstständigkeit im Franchising und über Success-Stories von bestehenden Franchisenehmerinnen berichten.

Wir sind also nicht untätig. Und dennoch wollen wir die aktuelle Studie zum Anlass nehmen, um das Thema noch stärker proaktiv zu besetzen. Im Wesentlichen wird hierbei darum gehen, noch stärker die oben erwähnten Beispiele erfolgreicher Franchisenehmerinnen zu kommunizieren.

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Aktuelle Rechtslage: Hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Beendigung des Vertrages?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

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